ebay-prüfung-produktsicherheit-sperrung-angebote

OLG Frankfurt am Main: eBay muss Verstöße gegen Produktsicherheitsvorschriften bei bereits auffällig gewordenen Händlern eigenständig verhindern

Eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt am Main dürfte es für Online-Händler zukünftig einfacher machen, gegen Anbieter gefährlicher Produkte vorzugehen. Die vier großen Online-Marktplätze Alibaba (für AliExpress), Amazon, eBay und Rakuten Frankreich hatten zwar bereits am 25.06.2018 eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet, um gefährliche Produkte, die über ihre Online-Plattformen verkauft werden, schneller aus dem Verkehr zu ziehen. Und in der Tat ist es seitdem für Händler leichter, entsprechende Angebote von Wettbewerbern insbesondere aus dem asiatischen Raum von den Plattformen entfernen zu lassen. Wir vertreten regelmäßig Händler, die sich gegen entsprechende Angebote zur Wehr setzen wollen. Trotzdem besteht das Problem aufgrund der schieren Masse entsprechender Angebote nach wie vor. Dies könnte sich nun aufgrund der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main allerdings ändern, denn nach Auffassung des Gerichtes muss ein Plattformbetreiber (im entschiedenen Fall eBay) bei Verstößen gegen Produktsicherheitsvorschriften eigenständig Rechtsverstöße bereits auffällig gewordener Händler verhindern (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.06.2021, Az. 6 U 244/19, noch nicht rechtskräftig).


Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 24.06.2021:

Die Pressestelle des OLG Frankfurt am Main teilt zu der Entscheidung des Gerichtes mit:

„Der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss nach dem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung das konkrete Angebot unverzüglich sperren. Darüber hinaus muss er nach der heutigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Verstößen der beanstandeten Händler-Accounts kommt. Das OLG verpflichtete deshalb die Betreiberin von ebay.de, es zu unterlassen, ihren Marktplatz gewerblichen Verkäufern trotz mehrfacher Hinweise auf rechtswidrige Angebote für den Vertrieb von Schwimmhilfen zur Verfügung zu stellen, sofern die Angebote wiederum nicht rechtmäßig gekennzeichnete Waren betreffen.

Nr. 47/2021

Die Klägerin produziert und vertreibt Schwimmscheiben u.a. als mehrfarbige Oberarmschwimmhilfen, die aus permanent schwimmfähigem Material gefertigt und so gestaltet sind, dass eine optimale Arm- und Bewegungsfreiheit gewährleistet wird. Die Schwimmhilfen tragen die Marke der Klägerin, eingeprägte Sicherheitshinweise, Name und Anschrift der Klägerin sowie ein CE-Kennzeichen.

Die Beklagte betreibt in Deutschland den Internetmarktplatz ebay.de. Dort wurden von gewerblichen Verkäufern Schwimmscheiben chinesischer Herkunft angeboten, die weder über eine Herstellerkennzeichnung noch eine CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung und Baumusterprüfbescheingigung verfügten. Die Klägerin beanstandete dies wegen Verstoßes gegen die Produktsicherheitsvorschriften mehrfach schriftlich gegenüber der Beklagten.

Das Landgericht hat die auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung hatte vor dem OLG überwiegend Erfolg. Die Beklagte habe es zu unterlassen, auf ihrer Handelsplattform Angebote bereits angezeigter Verkäufer zu schalten, bei denen auf den Lichtbildern das Fehlen der CE-Kennzeichnung und der Hersteller-Angaben zu erkennen sei, urteilte das OLG. Gemäß der EU-Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen dürften diese nur dann auf den Markt bereitgestellt werden, wenn sie der Verordnung entsprechen und nicht die Gesundheit oder Sicherheit von Personen gefährden. Entgegen den Anforderungen der Verordnung verfügten die angebotenen Schwimmhilfen jedoch weder über eine CE-Kennzeichnung noch eine Herstellerkennzeichnung. Die Angebote erfüllten zudem nicht die Anforderungen nach dem Produktsicherheitsgesetz, da sowohl Angaben zum Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers als auch die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung fehlten.

Die Beklagte sei für diese Verstöße verantwortlich. Sie müsse nicht nur konkrete Angebote unverzüglich sperren, wenn sie auf klare Rechtsverletzungen – wie hier – hingewiesen wurde (sog. „notice an take down“-Prinzip). Vielmehr müsse sie auch darüber hinaus Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Verstößen der beanstandeten Händler-Accounts komme. Sie treffe deshalb jedenfalls bei der Verletzung von Produktsicherheitsvorschriften die Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Durch ihr gefahrerhöhendes Verhalten bestehe eine „Erfolgsabwendungspflicht“. Daraus folgende Prüfungspflichten seien ihr zumutbar, da die Produkte leicht identifizierbar seien. Die Verpflichtung führe auch nicht zu einer Gefährdung oder unverhältnismäßigen Erschwerung des Geschäftsmodells der Beklagten. Sie könne vielmehr eine Filtersoftware einsetzen, mit welcher Schwimmscheiben-Angebote derjenigen Accounts ermittelt werden, bei denen in der Vergangenheit rechtsverletzende Angebote bereits angezeigt wurden.

Nicht zumutbar wäre allerdings die Überprüfung, ob die Kennzeichnung zu Recht angebracht und die Sicherheitsanforderungen tatsächlich erfüllt wurden. Dies sei jedoch auch nicht streitgegenständlich.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.6.2021, Az. 6 U 244/19
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.10.2019, Az. 2-6 O 77/19)“

Was das Urteil für Online-Händler bedeutet

Wenn Sie Online-Händler sind und sich gegen Anbieter gefährlicher Produkte zur Wehr setzen wollen, wird dies bei Angeboten auf den großen Online-Marktplätzen nach unserer Einschätzung zukünftig einfacher möglich sein. Bereits bisher war es so, dass die Betreiber von Online-Marktplätzen nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung konkrete Angebote unverzüglich sperren mussten. Natürlich gab es in der Vergangenheit nach unserer Erfahrung durchaus Fälle, bei denen sich die Verfahren verzögerten, weil die Mitarbeiter der Online-Marktplätze (nicht immer nachvollziehbar) beanstandeten, dass die Informationen zu den Rechtsverletzungen nicht ausreichen. Mit der aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt am Main rückt nun allerdings die Frage nach einer eigenen Haftung der Betreiber der Online-Marktplätze wieder stärker in den Fokus. Die Entscheidung ist somit aus unserer Sicht ein weiterer wichtiger Baustein für das Vorgehen gegen die Anbieter gefährlicher Produkte.

Was wir konkret für Sie tun können

Wir haben in der Vergangenheit wiederholt Online-Händler unterstützt, die sich gegen Anbieter gefährlicher Produkte auf Online-Marktplätzen zur Wehr setzen. Da ein Vorgehen gegen die entsprechenden Anbieter kaum Sinn macht, wenn diese ihren Sitz in Asien haben, unterstützen wir Sie gerne bei der Veranlassung der Löschung von Angeboten. Sprechen Sie uns einfach an. Dann klären wir das konkrete Vorgehen mit Ihnen.

Stand: 05.07.2021

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard