ebay-mwst
Abmahnsicherer Verkaufen bei eBay: eBay setzt Vorgaben nach Preisangabenverordnung um
Hinweis: Der nachfolgende Beitrag stammt aus dem Jahr 2006 und ist ggf. nicht mehr ganz aktuell
Für eine umfangreiche Abmahnwelle hat die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes vom 24.04.2005, Aktenzeichen 5 U 72/04 gesorgt. Das Gericht hatte angenommen, dass die Preisangabenverordnung dann verletzt ist, wenn nicht in räumlicher Nähe zum Preis angegeben wird, dass der Preis die Mehrwertsteuer enthält und wie hoch Versandkosten sind. Eine Angabe in einem Außenframe reichte insofern nicht aus. Vergleichen Sie auch hierzu unseren Beitrag “Umsetzung Preisangabenverordnung: Ein Hinweis auf der Bildschirmseite reicht nicht!“.
Eine entsprechende Umsetzung dieser Hinweise bei eBay war bisher schwierig. Es gab im Grunde nur die Möglichkeit, die Information deutlich in den Angebotstext zu schreiben oder in die Angaben zur Zahlung, Versand und Rücknahme. Letzteres beinhaltet das Problem, dass diese Angabe nicht in räumlicher Nähe zum Preis war, wobei man durchaus darüber diskutieren kann, dass der sogenannte Verkehr (der übliche eBay-Käufer) eigentlich weiß, dass diese Informationen dort vorhanden sind.
Ab Juni 2006 hat eBay dieses Problem behoben. Wenn die Umsatzsteuer im Preis enthalten ist und die entsprechende Funktion bei eBay angewählt wird, erscheint im oberen Teil des Angebotes, in dem der Preis angegeben ist, ein Hinweis “inkl. Mehrwertsteuer”. Der Rechtsprechung ist somit genüge getan. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Abmahnungen wegen Verstoß der Preisangabenverordnung im Rahmen von wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren von den Gerichten in der Regel durchgewunken werden. Eine abschließende Klärung durch den Bundesgerichtshof steht jedoch noch aus.
Bei dieser Gelegenheit hat eBay noch ein weiteres Problem versucht zu beseitigen, in Angaben zur Rücknahme war die bisherige Formulierung “Der Verkäufer hat das Recht den Artikel zurückzugeben”.
Dies kann insofern problematisch sein, als dass der gewerbliche Verkäufer die Möglichkeit hat, dem Verbraucher ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht einzuräumen. Räumt er ein Widerrufsrecht ein, macht die Einräumung eines Rechtes, den Artikel zurückzugeben, wenig Sinn. Hinzukommt, dass diese Einschränkung für jede Art von Käufern gilt, somit auch der Gewerbetreibende ein Recht erhält, Artikel zurückzugeben. In beiden Fällen, d.h. sowohl der Gewerbetreibende wie auch der Verbraucher beruft sich auf das Recht, stellt sich das weitere Problem, dass das Recht wohl zeitlich unbegrenzt gilt. Nunmehr heißt es “Verbraucher haben das Recht den Artikel zurückzugeben”, hierdurch wird etwas deutlicher, dass dies letztlich ein Hinweis auf das Widerrufs- oder Rückgaberecht sein soll. Wir dürfen an dieser Stelle darauf hinweisen, dass dieser generierte Satz von eBay keine ordnungsgemäße Widerrufs- oder Rückgabebelehrung darstellt. Nach aktueller Rechtsprechung (vergleichen Sie bitte hierzu unseren Beitrag “Gerichtlich geklärt: Widerrufsbelehrung bei eBay muss auf der Angebotsseite selbst untergebracht werden“) sollte im Volltext auf der Angebotsseite selbst informiert werden.
Die weit verbreitete Annahme, die wir in unserer Beratungspraxis immer wieder mitbekommen, dass dieser allgemeine Hinweis ausreichend sei, ist jedoch falsch.
Wir beraten Sie gerne.
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/a2a120854f4643a8a09686729bdafb64