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Hinweis auf die enthaltene Mehrwertsteuer ausschließlich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei eBay ist nicht ausreichend (LG Bochum)

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Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Preisangabenverordnung (PangV) ist bei gewerblichen Angeboten anzugeben, “dass der Preis die Umsatzsteuer enthält”. Dies bedeutet gegenüber Letztverbrauchern zum einen, dass nur mit Brutto-Preisen einschließlich Mehrwertsteuer geworben werden darf. Netto-Preise, bei denen der Verbraucher die Mehrwertsteuer hinzurechnen muss, sind nicht zulässig.

Des Weiteren besteht die Verpflichtung, auf diesen Umstand auch hinzuweisen. Üblich ist bei vorsteuerabzugsberechtigten Händlern der Hinweis “Preis inkl. MwSt.”. eBay sieht eine entsprechende Funktion vor, so dass diese Funktion automatisch oben in räumlicher Nähe zum Preis in der Artikelbeschreibung mit angezeigt wird.

Ein fehlender Hinweis auf die Mehrwertsteuer gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Preisangabenverordnung ist und bleibt wettbewerbswidrig. Entsprechende Abmahnungen und Urteile sind eigentlich selten geworden, insbesondere seitdem eBay die Möglichkeit vor einigen Jahren bereitgestellt hat, automatisch auf diese Information hinzuweisen.

Ein entsprechender Hinweis bei eBay in dem Reiter “Versand & Zahlungsmethoden” bzw. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht jedoch nicht aus (Landgericht Bochum, Az.: I-17 O 76/12, Urteil vom 03.07.2012):

Das Angebot des Verfügungsbeklagten bei ebay am 31.05.2012 entspricht bezüglich der Hinweise auf die Mehrwertsteuer nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV ist anzugeben, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält. Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV muss diese Angabe dem Angebot eindeutig zuzuordnen sein sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht sein. Ein unmittelbarer räumlicher Zusam­menhang mit dem angegebenen Preis ist nicht erforderlich (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage 2012, § 1 PAngV Rdnr. 25). Es genügt, wenn die Informationen alsbald sowie leicht erkennbar oder gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss (BGH GRUR 2008, 84 ff. Rdnr. 31 m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt der Hinweis auf die Mehrwertsteuer unter dem Reiter “Versand und Zahlungsmethoden” nicht. Denn die darunter verborgene Seite wird nur sichtbar, wenn der Reiter angeklickt wird. Das Angebot kann somit aufgerufen werden, ohne dass dieser Hinweis sichtbar wird und in der Folge kann der Bestell­vorgang auch eingeleitet werden, ohne dass dieser Reiter angeklickt werden muss.

Aber auch die durch weiteres Herunterscrollen erkennbaren Hinweise unter Ziffern 3.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verfügungsbeklagten erfüllen die Anforderungen der Preisangabenverordnung nicht. Zwar kann nach der Formu­lierung des Leitsatzes der BGH-Entscheidung vom 04.10.2007 (GRUR 2008, 84 ff.), dass nicht gegen die Preisangabenverordnung verstoßen wird, wenn nicht schon auf derselben Seite hingewiesen wird, der Eindruck entstehen, es reiche in jedem Fall aus, wenn der Hinweis sich irgendwo auf der Seite befinde. Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 02.03.2010 (MMR 2010, 618 f.) insoweit je­doch verdeutlicht, dass entscheidend die Zuordnung der Angabe zum Preis ist und dass diese Zuordnung augenfällig sein muss, wie immer sie auch im Einzelfall aus­gestellt sein mag. Ist es erforderlich, sich bis zum Ende des Angebots durchzuscrollen, um an die Informationen zu gelangen und kann der Bestellvorgang eingeleitet werden, ohne bis zum Ende gescrollt zu haben, ist dies zur Begründung des Verstoßes ausreichend (OLG Hamm a.a.O.).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall die erforderliche augenfäl­lige Zuordnung zum Preis mit den beiden Hinweisen unter Ziff. 3.1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gegeben. Um diese Hinweise wahrzunehmen, muss über mehrere Bildschirmseiten hinweg auf den unteren Teil der Angebotsseite ge­scrollt werden. Es ist möglich, den Bestellvorgang durch Betätigung des Feldes “So­fort-Kaufen” einzuleiten und durchzuführen, ohne auf die beiden Hinweise heruntergescrollt zu haben.

Ein Verstoß gegen die Vorgaben der Preisangabenverordnung ist damit gegeben.

Angemerkt sei, dass der Tenor des Urteils dahingeht, anzugeben, “ober der Preis die Mehrwertsteuer enthält oder nicht”. Nach den Vorschriften der Preisangabenverordnung ist lediglich anzugeben, “dass der Preis die Mehrwertsteuer enthält”. Die Verpflichtung, anzugeben, dass dies nicht der Fall ist, besteht eigentlich nicht.

Die Frage, wie mit der Preisangabenverordnung bei Kleinunternehmern oder im Rahmen der Differenzbesteuerung umzugehen ist, ist in diesem Zusammenhang nach unserem Eindruck noch weitgehendst ungeklärt. Jedoch wird auch derjenige, der diesen Regelungen unterliegt, in irgendeiner Form einen Hinweis in Umsetzung der Preisangabenverordnung in sein Angebot mit aufnehmen müssen.

Wir beraten Sie.

Stand: 08/2012

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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