ebay-missbrauch-daten
Ich war´s nicht: Wie sich eBay-Käufer auf Verträgen stehlen können oder:
OLG Köln-
eBay-Verträge kommen nur mit dem wirklichen Bieter zu Stande
Eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln (OLG Köln, Urteil vom 13.01.2006, Aktenzeichen: 13 U 120/05) zeigt, inwieweit eBay-Verträge in der Praxis tatsächlich rechtlich durchsetzbar sind. Nämlich im Zweifel nicht. Geklagt hatte der Anbieter eines PKW. Der Sachverhalt ist nicht ganz einfach zu verstehen:
Der Kläger hatte für seine Arbeitgeberin einen PKW angeboten und erhielt ein Gebot über die Option “Sofort-Kaufen” über den stattlichen Betrag von 74.900,00 Euro. Der Mitgliedsname bei eBay war für die Beklagte von einer Freundin angemeldet worden, die über den Internetanschluss der Zeugin unter ihrem Mitgliedsnamen mehrfach kleinere Geschäfte abgewickelt hatte.
Sowohl die erste, wie auch die zweite Instanz gingen davon aus, dass ein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien nicht zu Stande gekommen ist. In der ersten Instanz scheiterte der Autoverkäufer bereits daran, dass er auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seines Arbeitgebers Bezug genommen hatte, wonach die Annahme eines eventuellen Gebotes dem Bieter freibleibend sein sollte. Eine entsprechend rechtzeitige Annahmeerklärung sei durch den Kläger nicht erfolgt. Inwieweit es möglich ist, den ganz grundsätzlichen Regelungen zum Vertragsschluss bei eBay eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen entgegenzusetzen, ist bereits fraglich. Allgemeine Geschäftsbedingungen von eBay gelten nicht zwischen den Vertragsparteien, d.h. Anbieter und Höchstbietendem. Sie werden, sowohl die überwiegende Rechtsprechung nur zur Auslegung des Vertrages beigezogen. Dies hat zur Folge, dass der Anbieter grundsätzliche rechtliche Fragen, wie auch die Frage des Vertragsschlusses in eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln kann. Ob ein “freibleibendes Angebot” zur Folge hat, dass einer gesonderten Annahmeerklärung bedarf, damit ein wirksamer Kaufvertrag zu Stande kommt, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden.
Offensichtlich, auch dies erschließt sich aus dem Sachverhalt nicht abschließend, hat die Beklagte bestritten, das Gebot abgegeben zu haben.
In diesen Fällen wird es für den Verkäufer regelmäßig schwierig und höchst problematisch. Er wird in der Regel nicht nachweisen können, ob der Bieter selbst das Gebot abgegeben hat. Alleine aus der Tatsache, dass Mitgliedsname und Passwort für ein Gebot verwendet werden, lässt noch nicht den Schluss zu, dass es das Mitglied persönlich war, dass das entsprechende Angebot abgegeben hat. Es heißt insofern in dem Urteil: “Im geschäftlichen Verkehr über Internet-Verkaufsplattformen gelten hinsichtlich des Zustandekommens von Verträgen die Allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB (Anmerkung von uns: Dort sind die Allgemeinen Regelungen zum Vertragsschluss geregelt). Die Besonderheit, dass die Beteiligten dort unter Mitgliedsnamen oder anderen Bezeichnungen in Erscheinung treten, die ihre wahre Identität nicht erkennen lassen, ändert nichts daran, dass derjenige, der sich auf einen wirksamen Vertragsschluss beruft, darlegen und beweisen muss, dass die hinter der jeweiligen Bezeichnung stehenden Personen tatsächlich Vertragspartner geworden sind.” Dies wird in der Praxis regelmäßig kaum möglich sein.
In der Regel haftet das eBay-Mitglied, dass behauptet, dass es ein Gebot nicht persönlich abgegeben hat, auch nicht für das Handeln eines Dritten. Die durch einen Dritten gegebenenfalls durch einen wie auch immer gearteten Missbrauch der Benutzerdaten abgegebene Erklärung kann dem Bieter nicht zugerechnet werden. In Betracht kommt allein ein Handeln unter Namen des Mitgliedes. Erfolgt danach eine Willenserklärung mit Einwilligung des wahren Inhabers der verwendeten Kennung (somit des eBay-Mitgliedes), kommt ein Geschäft mit dem Namensträger (eBay-Mitglied) zu Stande. Ansonsten haftet der Handelnde gemäß § 179 BGB, so das Urteil. In § 179 BGB sind die Grundsätze des sogenannten Vertreters ohne Vertretungsmacht geregelt. Diese Normen würden somit denjenigen treffen, der unter einem fremden eBay-Mitgliedsnamen ein Gebot abgibt.
Eine nächste Möglichkeit um zum Vertrag zu kommen, wurde durch das Oberlandesgericht ebenfalls abgelehnt. Die Rede ist von der sogenannten Anscheins- und Duldungsvollmacht. Diese ist gegeben, wenn jemand regelmäßig als Vertreter auftritt und dies dem anderen Vertragsteil auch bekannt war. Dem hat das OLG jedoch einen Riegel vorgeschoben:
Die Einrichtung eines e-Mail-Kontos und eines Benutzerkennwortes vermag angesichts der “nach wie vor unvermindert gegebenen Missbrauchsmöglichkeiten keinen schützenswerten Vertrauenstatbestand zu begründen. Der Geschäftspartner kann im anonymen Internetverkehr daher allein auf Grund eines verwendeten Passworts nicht berechtigter Weise davon ausgehen, einen Vertragspartner zu erhalten. Vielmehr muss das Handeln des “Vertreters” im Einzelfall den Namensträger auf Grund konkreter Umstände zugerechnet werden können.”
Mit anderen Worten: Es ist allein Aufgabe des Verkäufers nachzuweisen, dass eBay-Mitglied persönlich, wirksam vertreten, das Gebot abgegeben hat. Eine Möglichkeit könnte sich daraus ergeben, dass dem eBay-Mitglied bekannt ist, dass regelmäßig unter Verwendung seiner Zugangsdaten Gebote abgegeben werden und dementsprechende Kaufverträge auch erfüllt werden. Dies wäre ein Fall der sogenannten Anscheinsvollmacht. Dies mag es in der Praxis regelmäßig geben, ist jedoch durch den Verkäufer regelmäßig schwer nachzuweisen.
Unklar bleibt aus unserer Sicht, weshalb es nicht im Weiteren berücksichtigt wurde, dass, so der Tatbestand des Urteils, die Beklagte eine Freundin beauftragt hatte, für sie eine Mitgliedschaft einzurichten. Allein dies stellt eine Verletzung der Verpflichtung dar, entsprechende Zugangsdaten vertraulich zu behandeln.
Fazit
Wenn sich der Höchstbietende darauf beruft, er persönlich habe das Gebot nicht abgegeben und er wisse auch nicht, wer dies getan hat, schaut der Käufer oftmals in die Röhre. Gegenteiliges wird er in der Regel kaum nachweisen können.
Dieses Urteil schlägt eine Kerbe, wie bereits durch die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 16.11.2005 betreffend einen sogenannten Identitätsdiebstahl gegeben war. (Lesen Sie mehr unter “Klau mir nicht meinen Namen – Identitätsdiebstahl bei eBay“). Es wird wieder einmal deutlich, dass die Identitätsprüfung bei einer Anmeldung eines eBay-Accounts von eBay zum lax gehandhabt wird. Folge ist, dass der Verkäufer sich nicht darauf verlassen kann, tatsächlich mit dem Bieter einen Kaufvertrag abgeschlossen zu haben. Dieser kann sich nach der jetzigen Rechtsprechung und der Anmeldeprozedur von eBay zu leicht hinter der Behauptung verstecken, er wisse von nichts. Dies ist weder im Sinne von eBay, noch im Sinne der bei eBay rechtmäßig Handelnden.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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