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Anbieterkennzeichnung auf der Mich-Seite von eBay reicht

(LG Hamburg und KG Berlin)

 

Die Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 Teledienstegesetz (TDG) oder aktuell § 5 Telemediengesetz (TMG) muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Mittlerweile hat sich für eBay auch bei den Gerichten die Erkenntnis durchgesetzt, dass es ausreichend sein dürfte, eine entsprechende Information auf der “Mich-Seite ” vorrätig zu halten. So heißt es in einer Entscheidung des Landgerichtes Hamburg (Urteil vom 11.05.2006, Aktenzeichen 327 O 196/06):

“Nach dem Ergebnis des Widerspruchsverfahrens ist nicht überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Ag. durch das streitgegenständliche Angebot … gegen die Vorschrift des § 6 TDG verstoßen hat. Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage hält die Kammer an ihrer im Erlass der einstweiligen Verfügung am 16.03.2006 bereits zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung nicht mehr fest. Entgegen dem anders lautenden Vorbringen des Ast. hat die Ag. durch die Verlinkung ihrer Anbieterdaten mittels der Rubrik “Mich” die gemäß § 6 TDG erforderlichen Informationen hinreichend deutlich gegeben. Eines expliziten Hinweises auf die Angebotsseite selbst, dass sich die Anbieterdaten durch einen Klick auf die Rubrik “Mich” auffinden lassen, bedurfte es hingegen nicht. Gemäß § 6 Nr. 1 TDG haben die geschäftsmäßigen Anbieter von Telediensten unter anderem die Anbieterdaten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar sowie ständig verfügbar zu halten. Diesem Erfordernis ist die Ag. vorliegend gerecht geworden. Bei der Frage, wann die Pflichtangaben im Sinne von § 6 TDG leicht erkennbar sowie unmittelbar erreichbar sind, gilt es im vorliegenden Fall auf die spezielle Benutzeroberfläche der eBay-Plattform sowie dem Verständnis der Nutzer dieses Internetangebots abzustellen. Dabei gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass die Benutzeroberfläche bei eBay keine eigenständige Rubrik für die nach § 6 TDG erforderlichen Angaben bietet. Weiterhin ist davon auszugehen, dass die Verbraucher die erforderlichen Pflichtangaben nicht deshalb weniger leicht zur Kenntnis nehmen, weil diese nicht auf der Angebotsseite selbst unmittelbar angeführt sind, sondern über die Rubrik “Mich”, die angeklickt werden kann, eingesehen werden können. Eine solche Verlinkung dient auch der Übersicht, Klarheit und leichten Erkennbarkeit, da durch die Angaben der Anbieterdaten auf eine “verlinkten” Seite eine Überfrachtung der Angebotsseite vermieden wird. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die entsprechende Rubrik -unter der die Verlinkung vorgenommen worden ist- vorliegend mit “Mich” und nicht etwa mit “Impressum” oder “Kontakt” betitelt worden ist. Eine gesetzliche Vorgabe unter welcher Bezeichnung die Anbieterkennzeichnung erfolgen soll, besteht nämlich nicht (vgl. OLG München, MMR 2004, 36). Eine Verlinkung mittels einer als “Impressum” oder “Kontakt” betitelten Rubrik ist bei eBay darüber hinaus auch nicht möglich -dies kann lediglich über die sogenannte “Mich-Seite” erfolgen. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass sich die Nutzer der Internetplattform eBay zwischenzeitlich auch daran gewöhnt haben, weitere Anbieterdaten mittels Anklicken der Rubrik “Mich” aufzufinden (vgl. hierzu auch LG Traunstein, MMR 2005, 781).

 

Soweit der Ast. zur Untermauerung seines Vorbringens auf die Entscheidung OLG Hamm verwiesen hat, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Entscheidung hat einen anderen als den hier streitgegenständlichen Sachverhalt zum Gegenstand -nämlich die Frage, ob auch der Hinweis auf die gemäß § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 9 erforderlichen Angaben der Widerrufsbelehrung unter der Rubrik “Mich” den gesetzlichen Anforderungen entsprechen….”

 

Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen. Wir sind schon seit Längerem der Ansicht, dass der normale eBay-Nutzer weiß, dass bei Existenz einer Mich-Seite, die durch ein entsprechendes Symbol angezeigt wird, dort weitere Informationen zu finden sind. Die Entscheidung des OLG Hamm, die zur Folge hatte, dass die Widerrufsbelehrung im Volltext auf der Angebotsseite zu finden ist, hat sich im Übrigen durch die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 14.12.2006 weiter präzisiert, demzufolge wohl auch eine Verlinkung auf die Widerrufsbelehrung, die sich somit auf der Mich-Seite befinden könnte, ausreichend sein könnte. Das KG Berlin hat in einer Entscheidung vom 11.05.2007, Az. 5 W 116/07 die Anbieterkennzeichnung auf der Mich-Seite ebenfalls als ausreichend erachtet.

Wir empfehlen gewerblichen eBay-Händlern trotz dieser positiven und eindeutigen Entscheidung des Landgerichtes Hamburg sowohl bei der Widerrufsbelehrung, wie auch bei der Anbieterkennzeichnung hinsichtlich einer Gestaltung sorgfältig zu sein. Es sollten zum einen die durch eBay bereit gestellten Textfelder am Ende des Auktionstextes genutzt werden. Falls eine Verlinkung auf die Mich-Seite erfolgt, empfehlen wir unabhängig von der Entscheidung des Landgerichtes Hamburg, den Link genauer zu bezeichnen. Von einer Widerrufsbelehrung auf der Mich-Seite mittels eines Links raten wir zur Zeit ab. Die Gefahr, dass Abmahner wie auch gegebenenfalls nicht informierte Landgerichte sich hier auf die ältere Rechtsprechung, die ristriktiver ist, berufen, ist im vorliegenden Fall einfach noch zu groß.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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