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Widerrufsbelehrung wie und wo? (OLG Frankfurt vom 14.12.2006)

Die rechtliche Diskussion über die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ist durch eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 14.12.2006, Az: 6 U 129/06)  um eine Facette reicher. Die Rechtsprechung verbreitet nicht nur erhebliche Unsicherheit zum Inhalt der Widerrufsbelehrung sondern auch zur Frage, wie und wo denn eigentlich zu belehren ist. Das OLG Frankfurt hält eine Verlinkung auf die Widerrufsbelehrung für zulässig, wenn die Verlinkung hinreichend klar und verständlich ist. Die Frage, ob der Kunde im Rahmen eines Kaufabschlusses mit dem gesamten Text der Widerrufsbelehrung konfrontiert werden muss, wird ausdrücklich offen gelassen. Das OLG bezieht sich hier ablehnend auf die aktuelle BGH-Entscheidung “Anbieterkennzeichnung im Internet” , die dies nicht für notwendig hält. Unabhängig davon reicht ein Link auf die vollständige Widerrufsbelehrung nach Ansicht des Senates nur aus, wenn die Kennzeichnung dieses Links hinreichend klar erkennen lässt, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann. Es genügt nicht, dass der Käufer, der bereits um sein Widerrufsrecht weiß, mit mehr oder weniger Fantasie in der Lage ist, auf der Internetseite hierüber näheres in Erfahrung zu bringen. Diesen Zweck kann ein Link nur erfüllen, wenn seine Kennzeichnung bereits erkennen lässt, dass der Link Informationen über das Widerrufsrecht enthält im Sinne eines sogenannten sprechenden Links. Ein Link, der keinerlei Hinweise auf eine Widerrufsbelehrung enthält, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

Wir empfehlen jedenfalls rein vorsorglich auch in einem Internetshop im Volltext auf das Widerrufsrecht hinzuweisen. Bei eBay ist diese Frage, nämlich die Verpflichtung, in jedem Angebotstext selbst im Volltext auf die Widerrufsbelehrung hinzuweisen, seit der Entscheidung des OLG Hamm ohnehin geklärt.

Unzulässig ist auch die unauffällige Einbettung der Widerrufsbelehrung in Allgemeine Geschäftsbedingungen. § 1 Abs. 4, 3 BGB-Informationspflichtenverordnung verlangt eine hervorgehobene und deutlich gestaltete Form der Belehrung. Wir halten es insgesamt für kritisch, gerade in längeren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf das Widerrufsrecht hinzuweisen. Sollte dies der Fall sein, kann die Hervorhebung gar nicht deutlich genug sein.

Wenn dann noch Ausschlussgründe für das Widerrufsrecht mit aufgenommen werden, wie im vorliegenden Fall wohl für Unterwäsche, geht letztlich an einer Annahme der Wettbewerbswidrigkeit kaum ein Weg vorbei. Wieder einmal bestätigt mit dem OLG Frankfurt ein Gericht, dass eine falsche oder unzureichende Belehrung wettbewerbswidrig ist. Begründet wird dies in der Regel damit, dass der Unternehmer aus einer unzureichenden Belehrung gegebenenfalls einen Vorteil daraus zieht, dass der Käufer nach Kaufabschluss wegen der unzureichenden Belehrung aus Unkenntnis der Rechtslage von der Ausübung des ihm gesetzlich zustehenden Widerrufsrecht abgehalten wird. Der Verbraucher, der widerruft, steht, so der Senat, erneut als Kaufinteressent für gleichartige Konkurrenz-Angebote zur Verfügung (ob der Konkurrent hier ein Interesse hat, weil der Käufer hier gegebenenfalls wieder von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, steht auf einem anderen Blatt).

Soweit das Gericht im Folgenden sehr lesenswerte Ausführungen zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit von Abmahnungen macht, können diese nur als skandalös bezeichnet werden. Der Antragsteller hatte einen Umsatz von 150.000,00 Euro erzielt und etwa 200 Abmahnungen mit einem überzogenen Gegenstandswert von 25.000,00 Euro aussprechen lassen. Das Gericht errechnet selbst Abmahnkosten in Höhe von fast 200.000,00 Euro, somit Abmahnkosten, die oberhalb des Umsatzes des Antragstellers lagen. Wohl gemerkt geht es hier um Umsatz und nicht um den Gewinn, aus dem man gegebenenfalls einen Anwalt bezahlen kann! Dem Antragsteller ist es tatsächlich gelungen, den Senat davon zu überzeugen, dass es ihm nur um Gerechtigkeit und gleiche Bedingungen für alle Anbieter auf dem betreffenden Markt gegangen sei. Dem Antragsteller sei klar gewesen, dass die selbst zu tragenden Kosten sich auf 5.000,00 Euro bis 10.000,00 Euro belaufen könnten. Dieses Risiko sei die Sache dem Antragsteller jedoch wert gewesen. Ein sogenanntes kollusives Zusammenwirken zwischen Antragsteller und Anwalt (mit anderen Worten: Der Rechtsanwalt macht keine Gebühren geltend, der Antragsteller bekommt von den eingenommenen Abmahnkosten etwas ab) lag nach Überzeugung des Senates nicht vor. Ohne den Sachverhalt und die Beteiligten zu kennen, liegt diese Vermutung oftmals nahe, wenn in unserer Praxis immer wieder die gleichen Abmahner auffällig werden. Beweisen lässt sich jedoch nur in den seltensten Fällen irgendeine Absprache zwischen Abmahner und Anwalt. Hinzukommt, dass das tatsächliche Kostenrisiko für eine Abmahnung bezogen auf die Abmahnkosten, einstweilige Verfügungsverfahren nebst Berufungsverfahren und Hauptsacheverfahren sehr viel höher liegen als eigentlich vom Senat angenommen. Dieser Teil der Entscheidung muss daher als krasse Fehlentscheidung gewertet werden und macht deutlich, wie schwierig es ist, rechtsmissbräuchliche Abmahner zur Strecke zu bringen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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