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Zwangslizenz bei eBay: Was die Nutzer von Templates bei eBay beachten müssen
Ab dem 01.02.2018 dürfen gewerbliche eBay-Verkäufer bei eBay nur noch dann verkaufen, wenn sie der “Zusatzvereinbarung zum eBay-Nutzungsvertrag – Nutzung des eBay-Katalogs, Rechteeinräumung” zustimmen. Die Zustimmung ist bereits jetzt möglich. eBay fordert gewerbliche Händler aktuell proaktiv auf, möglichst schnell zuzustimmen.
Im Rahmen der Zwangslizenz überträgt der eBay-Händler weitreichende Rechte an “Produktdaten” an eBay. Hierzu gehören auch Bilder, Videos, Logos, Beschreibungen sowie “u. a.”. Die Rechteeinräumung unter Nummer 3 der Nutzungsvereinbarung ist weitreichend. Über den Umfang der Nutzungsrechteeinräumung haben wir an dieser Stelle einmal genauer informiert.
Soweit ein Händler eigene Rechte an den “Produktdaten” hat, ist die Rechteeinräumung, zumindest juristisch, relativ unproblematisch. Problematisch wird es immer dann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke von Dritten bezogen werden. Dies können Großhändler oder Hersteller sein. Es gibt jedoch noch einen weiteren Aspekt, der bisher nicht im Fokus der eBay-Verkäufer stand.
Genehmigung zur Rechteeinräumung bei der Nutzung von Templates notwendig?
Ein Template ist eine Vorlage. Bei eBay gibt es eine Vielzahl von Anbietern, die hochwertige Templates für eBay-Verkäufer anbieten. Durch die Verkaufsvorlagen können die Angebote individuell und hochwertig gestaltet werden. Häufig unterliegen die Templates einem urheberrechtlichen Schutz.
Aufgrund der Formulierung der eBay “Zusatzvereinbarung zum eBay Nutzungsvertrag – Nutzung des eBay-Katalogs, Rechteeinräumung” gehen wir davon aus, dass die Rechte quasi an allen Informationen an eBay übertragen werden, die zur Gestaltung eines eBay-Angebotes durch den Händler verwendet werden. Dies ergibt sich nach unserer Auffassung schon aus der nicht abschließenden Definition des Begriffes “Produktdaten” unter Nummer 1 der Zusatzvereinbarung. Jedenfalls ist der Umfang und der Anwendungsbereich der eBay-Zusatzvereinbarung so unscharf formuliert, dass wir eine Anwendung auf Templates nicht sicher ausschließen können.
Wie bei der Nutzung von Produktbildern von Herstellern oder Großhändlern, muss der eBay-Händler somit vor Zustimmung zur Nutzungsvereinbarung klären, dass der Urheber bzw. Lizenzgeber mit einer Rechteübertragung an eBay einverstanden ist. Der Rechteinhaber muss dabei die Rechteübertragung in dem Umfang gestatten, wie eBay dies auch vom Händler durch die Akzeptanz der Nutzungsvereinbarung einfordert.
Rechteübertragung an Templates möglich?
Es ist selbstverständlich möglich, dass der Kunde eines Template-Anbieters mit diesem klärt, dass dieser mit einer möglichen Rechteübertragung des Templates an eBay einverstanden ist.
Wirft man jedoch einen Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Template-Anbietern, wird deutlich, dass die AGB der Template-Anbieter eine derart weitreichende Rechteeinräumung, wie von eBay gefordert, nicht vorsehen. Dies ist auch nicht anders zu erwarten. Es gibt schlichtweg keinen Grund, warum ein Template-Anbieter von vornherein bereits in seinen AGB regeln sollte, dass er mit der Übertragung der Rechte an seinem urheberrechtlich geschützten Werk an eBay einverstanden sein sollte. Soweit man davon ausgehen kann, dass auch die Rechte an Templates durch die eBay-Nutzungsvereinbarung an eBay übertragen werden, hat dies für Template-Anbieter nur Nachteile zur Folge:
Die Templates werden in den eBay-Produktkatalog aufgenommen. Wie dies in der Praxis aussieht, können wir zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilen. Jeder andere eBay-Verkäufer darf diese Templates bei eBay nutzen. Die Rechteübertragung erfolgt unentgeltlich und weltweit. eBay darf das urheberrechtlich geschützte Material sogar verändern und bearbeiten.
Diese Regelung entzieht den Template-Anbietern schlichtweg die Geschäftsgrundlage, wenn man davon ausgeht, dass auch die Rechte an Templates mit übertragen werden. Vor dem Hintergrund, dass die Nutzungsvereinbarung von eBay sehr unklar gefasst ist, können wir Derartiges zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht eindeutig ausschließen.
Was Template-Anbieter üblicherweise regeln
Ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Template-Anbietern zeigt, dass diese Informationen zur “Nutzungslizenz” oder zur “Einräumung von Nutzungsrechten” in die AGB mit aufgenommen haben. Alles andere wäre auch unprofessionell.
Übliche Regelungen sind, dass der Käufer des Templates ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht erhält oder ein nicht exklusives, nicht übertragbares Nutzungsrecht. Üblicherweise wird auch die Weitergabe der Produkte oder eine Erlaubnis für Nutzungen, welche über die Nutzungserlaubnis hinausgehen, ausgeschlossen.
Wer als eBay-Händler somit ein Template nutzt (und dies tun viele), sollte sich somit Gedanken machen, bevor er der Nutzungsvereinbarung zustimmt.
Was tun?
Wie bereits erläutert ist es nach unserer Auffassung vollkommen unklar, ob die urheberrechtlichen Rechte an Templates Bestandteil der eBay-Nutzungsvereinbarung sind. Wir können es jedenfalls nicht eindeutig ausschließen.
eBay-Händler, die somit ein Template eines Drittanbieters nutzen, sollten rein vorsorglich mit diesem klären, ob der Anbieter und Verkäufer des Template damit einverstanden ist, dass die Rechte an seinem Template im Umfang der Nutzungsvereinbarung von eBay an eBay übertragen werden darf. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass viele Templates neben grafischen Gestaltungen auch noch einmal Bilder enthalten, für die eindeutig die Schutzrechte des Urheberrechts gelten.
Wichtig: Die Zustimmung des Template-Ambieters sollte geklärt werden, bevor (!) ein eBayhändler der Zusatzvereinbarung zustimmt.
Stand: 17.11.2017
- Nachtrag 20.11.2017: eBay schreibt in seinen FAQ zu den Nutzungsbedingungen zu Templates:
“Die neuen Bedingungen beziehen sich auf Produktdaten. Über die Produktkennzeichnungen werden Produkte und Bilder miteinander verknüpft. Da Templates keiner einzelnen Produktkennzeichnung zugeordnet werden können, werden wir diese Daten nicht verwenden.”Dies ist zunächst eine einseitige Aussage von eBay. Nach unserer Auffassung ist die Nutzung von Templates nach dem Wortlauf des Nutzungsvertrages jedenfalls nicht ausgeschlossen.
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard
https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/8255d894b5f747ee93d0df4eadac7f34