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Sonderbare Rechtsansichten:  Was bei ebay für 1,00 Euro angeboten wird, ist in der Regel auch nicht mehr wert.

Schräge Rechtsansichten vertritt das Landgericht Berlin (Landgericht Berlin, Urteil vom 16.03.2004, Az.: 18 O 533/03 ) in einem noch nicht rechtskräftigem Urteil über eine Internetauktion. Vorliegend hatte der Verkäufer eine Yacht ab 1,00 Euro angeboten und in der Angebotsbeschreibung mitgeteilt, dass an dieser Yacht noch Restarbeiten zu machen sein. Ferner verwandte der Verkäufer die nicht unübliche Klausel: “Der Artikel wird, so wie er ist, von Privat verkauft, dies bedeutet: Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen gesetzlich zustehende Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten.”

Der Käufer war der Ansicht, dass die Yacht mangelhaft war und ist vom Kaufvertrag zurückgetreten. Die Klage wurde abgewiesen.

Zuzustimmen ist dem Landgericht Berlin insofern, als dass der Gewährleistungsausschluss grundsätzlich gemäß § 444 BGB wirksam ist, obwohl dort von “Garantie” und nicht vom Ausschluss der Gewährleistung die Rede ist. Dies wird in der Kommentarliteratur zum bürgerlichen Gesetzbuch durchaus anders gesehen.

Den übrigen Ansichten des Landgerichtes ist jedoch nicht zuzustimmen. Das Landgericht führt aus, dass der Anbieter nicht gehalten ist, im Rahmen seines Angebotes auf die negativen Seiten der Kaufsache besonders hinzuweisen, da er andernfalls keinen möglichst hohen Preis erzielen würde. Negative Informationen würden dieser Absicht zuwider laufen. Erst auf Nachfrage besteht eine Verpflichtung zur umfassender und zutreffender Beantwortung dieser Fragen. Das Gericht verkennt hierbei, dass es sich beim ebay-Angebot um ein verbindliches Angebot handelt und nach den ebay-Richtlinien die Verpflichtung besteht, die Ware umfassend zu beschreiben.

Die – nach unserer Auffassung nicht zutreffende – Ansicht des Landgerichtes zu Grunde gelegt, bestände überhaupt keine Verpflichtung von Verkäufern auf irgendwelche Mängel hinzuweisen, mit der Folge, dass der Käufer die Katze im Sack kauft oder umfangreiche Nachfragen tätigen muss. Die Grenze zur arglistigen Täuschung ist hier schnell überschritten, was zur Folge hätte, dass ein Gewährleistungsausschluss nicht wirksam ist. Letztlich läuft das Urteil auf den Grundsatz hinaus “Wer bei ebay eine Ware nicht persönlich besichtigt, hat selber schuld – selbst, wenn sich diese Ware im Ausland befindet.” Dies kann nicht zutreffend sein.

Der Wert der Kaufsache wird, so das Landgericht Berlin, zu dem dadurch deutlich, dass der Verkäufer ein Mindestgebot festsetzt. Da der Verkäufer die Yacht zu einem Preis ab 1,00 Euro angeboten hatte, musste er damit rechnen, dass die Yacht auch tatsächlich zu dem Preis verkauft wird. Dies ist in erster Linie das Problem des Käufers, der – so das Landgericht Berlin – nicht erwarten kann, dass er letztlich einen Artikel erhält, der einen über dem angegebenen Startpreis liegenden Wert hat.

Dass ein tatsächlicher Kauf zu 1,00 Euro ein nichtiges Rechtsgeschäft wäre, ist im Übrigen nicht zutreffend. In der Rechtsprechung ist insofern anerkannt, dass es nicht rechtsmissbräuchlich ist, tatsächlich auf die Übergabe einer Kaufsache, die tatsächlich nur einen Kaufpreis von 1,00 Euro erreicht hat, zu bestehen. Der Ansicht, dass es allein Risiko des Käufers ist, einen wertlosen Artikel für den Gebotspreis zu erhalten, ist daher äußerst problematisch. Zudem stellt sich die Frage, was der Käufer eigentlich erwarten kann, wenn der Angebotspreis im Rahmen der Auktion weiter steigt. Ob hier der Grundsatz gilt, je höher der Kaufpreis, desto höherwertiger auch die Ware – unabhängig von Angebotstext – erscheint doch sehr zweifelhaft.

Somit weist das Landgericht nur konsequent darauf hin, dass nach seiner Ansicht so wörtlich, der Käufer “die Katze im Sack” gekauft hat.

Das Urteil bietet daher keine verlässlichen Anhaltspunkte zu der Frage der Mängelhaftung bei ebay-Auktionen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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