ebayurteil6

Leitsätze:

1.

Bei einem Angebot im Internetauktionshaus ebay stellt die Formulierung im Angebot “Der Artikel wird, so wie er ist, von Privat verkauft. Dies bedeutet: Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen gesetzlich zustehende Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten.”, einen wirksamen Gewährleistungsausschluss dar.

2. Der Verkäufer hat ähnlich, wie bei einem Inserat, nicht die Verpflichtung, bereits im Rahmen seines Angebotes die negativen Seiten der Kaufsache besonders herauszustellen, da er ansonsten keinen hohen Preis für den Artikel erzielen würde.

3. Der Käufer bei ebay kann sich auf Mängel nicht berufen, wenn er vorher keine weitergehenden Informationen beim Käufer eingeholt hat.

4. Bei einem Angebot von 1,00 Euro bei ebay kann der Käufer nur erwarten, dass er letztlich einen Artikel erhält, der wertlos ist.

LG Berlin, Urt. v. 16. 3. 2004 ‑ AZ: 18 0 533/03 (nicht rechts­kräftig)

Zum Sachverhalt:

Die Kl. macht Rückzahlungsansprüche aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns (Zedenten) wegen Rückabwicklung eines im Rahmen einer Internetauktion über die Firma eBay geschlos­senen Kaufvertrags geltend. Kaufgegenstand war eine Holz‑Motor­yacht, welche während der Auktion aufgebockt im Hafen von Puerto Colom auf Mallorca lag. Der Bekl. hatte das Schiff am 11. 5. 2003 zu einem Startpreis von 1 Euro in die Auktion eingestellt; der “Zuschlag” erfolgte an den Zedenten am 18. 5. 2003 zu einem Gebotspreis von 23 050 Euro. Im Rahmen der auf der Internetseite wiedergegebenen Beschreibung der Yacht heißt es unter anderem: ‑ . . Das Boot braucht noch etwas Restarbeit und liegt zur Zeit auf Mallorca (aus gesundheitlichen Gründen kann ich es nicht fertig machen) … Der Artikel wird so wie er ist von Privat verkauft, dies bedeutet: Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen gesetzlich zustehende Garantie bei Gebrauchtware völlig zu verzichten. Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einver­standen sind. …” Am 19. 5. 2003 nahm der Zedent Kontakt zu dem Bekl. auf und zahlte 10 000 Euro auf den Kaufpreis an. Am 29. 5. 2003 flog der Zedent in Begleitung der Kl. nach Mallorca und besichtigte die Yacht. Am 16. 6. 2003 kam es zu einer weiteren Besichtigung, an der auch der Wirtschäftsing. grad. für Seeverkehr 0 teilnahm; dieser fertigte ein bebildertes Besichtigungsprotokoll im Rahmen des­sen es zur Feststellung von Mängeln gekommen war .Bereits unter dem 13. 6. 2003 hatte sich der Zedent schriftlich an den Bekl. gewandt und erklärt, dass er von dem Kauf zurücktreten wolle, da es sich bei den auf der Yacht anfallenden Arbeiten nicht lediglich um ein paar Restarbei­ten handele. Er forderte den Bekl. zur Rückzahlung der Anzahlung bis zum 26. 6. 2003 auf. Der Bekl. reagierte daraufhin mit Schreiben vom 18. 6. 2003 und forderte den Zedenten zur Zahlung des Restkauf­preises in Höhe von 13 050 Euro bis zum 28. 6. 2003 auf. In einem auf den 13. 8. 2003 datierten Schreiben wandten sich die Prozessbevoll­mächchtigten der Kl. für diese an den Bekl. und erklärten den Rücktritt von dem streitgegenständlichen Kaufvertrag unter Bezugnahme auf festgestellte Mängel. Sie forderten den Bekl. zur Rückzahlung der Anzahlung über 10 000 Euro) sowie Kosten für das Gutachten 0 Über 1298,98 Euro und anteilige Flug‑ und Unterkunftskosten  für den Besichtigungstermin über 268 Euro und 110 Euro, insgesamt 1676,98 Euro (zuzüglich Zinsen) bis zum 5. 9. 2003 erfolglos auf.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen:

Der Kl. stehen die geltend gemachten Ansprüche aus der Rückabwicklung des zwischen dem Ze­denten und dem Bekl. geschlossenen Kaufvertrags indes nicht zu (§§ 434 1, 437, 323, 346 ff. BGB).

Zwischen dem Zedenten und dem Bekl. ist durch das Anbieten des Schiffes seitens des Bekl. und das Abgeben des höchsten Gebotes durch den Zedenten innerhalb der fest­gelegten Zeitspanne ein Kaufvertrag zu Stande gekommen ‘ Im Rahmen von § 156 1 BGB ist das Gebot als Angebot und der Zuschlag als Annahme zu werten. eBay selbst schließt mit den Verkäufern, die eine Gebühr für den Verkauf entrich­ten müssen, Nutzungsverträge; abweichend von § 156 BGB ist dabei festgelegt, dass der “Zuschlag” zu Gunsten des höchsten Gebots auch ohne Abgabe einer besonderen Erklä­rung allein durch Ablauf einer bestimmten Zeitspanne aus­gelöst wird (§ 7 Nr. 3 der AGB eBay). Diese Vereinbarung zum Zustandekommen des Vertrags ist als Klausel zulässig (vgl. KG, NJW 2002,1583 f. [zum AGBG]). Sofern man dem nicht folgen will, ist ein Kaufvertrag im Rahmen einer Inter­netauktion jedenfalls nach den allgemeinen Regeln durch Angebot und Annahme über “eBay” als Empfangsvertreter beider Parteien zu Stande gekommen (vgl. im Einzelnen BGH, NJW 2002, 363; dort bei einem vertraglichen Aus­schluss der Geltung von § 156 BGB).

Der Kl. stehen Gewährleistungsansprüche wegen der be­haupteten Sachmängel nicht zu, da diese durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich ausgeschlossen worden sind, was vorliegend auch zulässig war, da der Bekl. nicht Unternehmer i. S. von § 475 1 BGB ist. Von daher war er berechtigt, jegliche “Garantie” vollständig auszuschließen, was er auf der Angebotsseite auch eindeutig und für jeden verständlich erklärt hat.

Die Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses ist vorlie­gend auch nicht im Rahmen von § 444 BGB anzunehmen. Eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit hat der Bekl. nicht übernommen, er hat vielmehr auf noch auszuführende Arbeiten hingewiesen, insbesondere hat der Bekl. das Schiff nicht als fahrfertig angeboten. Ein arglistiges Verschweigen der Einzelheiten zu den Arbeiten kann auch nicht in der Formulierung: “noch etwas Restarbeit gesehen werden, da der Bekl. zur Erteilung weiterer ‘Informationen bereit war und solche an andere Bieter auch unstreitig erteilt hatte. Mit dem Angebot auf der Internetseite bewirbt der Anbie­ter den Kaufgegenstand ähnlich wie bei einem Inserat, wenn­ gleich im Rahmen der Internetauktion hierin regelmäßig auch schon ein bindendes Angebot i. S. von § 145 BGB zu sehen ist. Das Angebot auf der Internetseite hat also zunächst die Funktion, dem potentiellen Käufer den Kaufgegenstand

vorzustellen, was, wie auch hier, meist bebildert und mit einer Beschreibung geschieht. Der Anbieter ist, wie sonst der Inserierende, aber nicht gehalten, bereits im Rahmen seines Angebots die negativen Seiten der Kaufsache besonders he­rauszustellen, was dem Zweck der Auktion, einen möglichst hohen Preis für den Artikel zu erzielen, zuwider laufen wür­de. Erst auf gezielte Nachfrage kann eine Verpflichtung zu

umfassender (und zutreffender) Beantwortung dieser Nach­frage angenommen werden (vgl. dazu Palandt/Putzo, BGB, 63. Aufl., § 444 Rdnr. 1 1), gegebenenfalls mit der Folge, dass bei Unterlassen von kaufentscheidenden Angaben zum Zustand der Sache die Annahme der Arglist in Betracht kommt. Eine solche Nachfrage des Zedenten bei dem Bekl. vor Vertragsschluss hat die Kl. aber nicht behauptet.

Im Rahmen einer Kaufvertragsanbahnung im herkömm­lichen Sinne meldet sich der Interessent auf ein Inserat (eine invitatio ad offerendum) hin, um sich mit dem Kaufgegen­stand näher vertraut zu machen, das heißt in aller Regel, dass dieser besichtigt und ‑ bei vergleichbaren Kfz‑Kaufverträgen ‑ probegefahren wird. Erst danach entschließt sich der Käu­fer im Allgemeinen, das, Verkaufsangebot anzunehmen oder ein Kaufangebot zu unterbreiten. Genau diese Möglichkeit hätte der Zedent auch vorliegend wahrnehmen können, denn der Bekl. war zur Beantwortung weiterer Fragen zu dem angebotenen Schiff auch bereit.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass eine Besichtigung während des Laufs der Auktion praktisch kaum möglich war. Dies führt aber nicht aus sich heraus zu der Annahme, dass der Bekl. das Auktionsende bewusst zum Zwecke der Verhin­derung vorhergehender Besichtigung gewählt hätte, wobei hinzu kommt, dass Bietern auf Mallorca, an die sich das Angebot im Internet ebenfalls richtete, eine Besichtigung ohne weiteres möglich gewesen ist. Wenn der Zedent aber gleichwohl (ohne Besichtigung) ein bindendes Gebot abge­geben hatte, geht dies zu seinen Lasten, ohne dass er sich auf mangelnde Informationen in dem Angebot berufen könnte.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der das Medium nutzende Käufer auf die Informationen, welche der Verkäu­fer in seinem Angebot mitteilt, in höherem Maße angewiesen ist als der Käufer, der einen Laden betritt und sich von dem Zustand der Kaufsache selbst einen Eindruck verschaffen kann. Dies weiß aber auch der Käufer, der sich zum virtuellen Kauf entschließt. Es ist seine freie Entscheidung, durch Ab­gabe eines Gebotes den Preis (vorläufig) festzusetzen, den er für die ihm nur virtuell bekannte Sache bezahlen will.

Entscheidend hinzu kommt, neben der Beschreibung und Bebilderung des Artikels, dass der Verkäufer durch Festsetzen eines Mindestgebotes seine Preisvorstellungen mitteilt und damit auch zu verstehen gibt, was “ihm die Sache wert ist”. Dem stellt der potenzielle Käufer seine Wertschätzung ent­gegen, indem er Gebote abgibt.

Vorliegend musste der Zedent davon ausgehen, dass dem Bekl. eine Motoryacht mit den Ausmaßen 16,4 x 4,25 m den Preis von 1 Euro wert war, denn, da das Einstellen des Arti­kels zu diesem Preis als bindendes Angebot zu werten ist (§ 145 BGB), musste der Bekl. damit rechnen, dass die Yacht zu diesem Preis verkauft würde. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass das Einstellen zu einem Preis von 1 Eu­ro, was im Rahmen von Internetauktionen häufig geschieht, gar nicht den wirklichen Preisvorstellungen des Verkäufers entspräche, sondern der Hoffnung und Erwartung, dass sich im Verlauf der Auktion ein weitaus höherer Preis bilden würde, verbunden mit der Möglichkeit, durch “Strohmann­gebote” den Verkauf unter dem vorgestellten Wert zu verhin­dern, so wäre mit dem Startpreis gleichwohl ein verbindliches Angebot abgegeben worden, denn ein insoweit etwa beste­hender geheimer Vorbehalt machte die Willenserklärung nicht nichtig (§ 116 S. 1 BGB).

Da so aber von einem verbindlichen Angebot auszugehen ist, darf der potenzielle Käufer, jedenfalls berechtigt, nicht erwarten, dass er letztlich einen Artikel erhä1t der einen über dem angegebenen Startpreis liegenden Wert hat, was für den vorliegenden Fall bedeutet, dass dem Zedenten bewusst sein musste, u. U. eine (zunächst) wertlose Yacht zu kaufen.

Anzunehmen ist demgegenüber, dass der potenzielle Käu­fer als Bieter wohl in aller Regel erwartet, etwas, jedenfalls für ihn Höherwertiges zu erhalten. Diese unter Umständen vorliegende Erwartung kann aber einer kenntnisgleichen si­cheren Erwartung nicht gleichstehen, denn dies würde unter konsequenter Anwendung der Regeln über das Zustande­kommen von Verträgen zu einer Nichtigkeit entsprechender Angebote gem. § 116 S. 2 BGB führen. Wer also sicher wüsste, dass, wie hier streitgegenständlich, das Angebot, eine große Motoryacht zu einem Preis von 1 Euro zu ver­kaufen, nicht ernst gemeint sein kann, der würde mit seinem Gebot auf ein von Gesetzes wegen nichtiges Geschäft abzie­len, was auch im Rahmen von Auktionen nicht gewollt ist. Vorliegend trägt die Kl. auch nicht vor, dass die Yacht einen tatsächlich einen über 1 Euro liegenden Wert hat und der Bekl. den Startpreis festgesetzt hatte, ohne einen Verkauf unter Umständen auch zu diesem Preis tatsächlich zu wol­len.

Der Zedent hatte sich mithin mit jedem abgegebenen Ge­bot dem (sich steigernden) Risiko, einen wertlosen Artikel für den Gebotspreis zu erhalten, bewusst ausgesetzt, da seine etwaigen Erwartungen hinsichtlich eines über dem Startpreis liegenden Gegenwertes rechtlich nicht geschützt sind. Dies führt auch zu der Annahme, dass der Zedent keiner (durch den Bekl. verursachten) Täuschung über die kauferheblichen Tatsachen unterliegen konnte.

Dabei wäre im Übrigen, ohne dass es darauf ankäme, auch zu berücksichtigen, dass das Angebot für einen versierten Fachhandwerker, der als potenzieller Ersteigerer auch in Be­tracht kam, durchaus lukrativ sein konnte, denn es ist davon auszugehen, dass die Yacht in einem ordnungsgemäßen und gepflegten Zustand ein Vielfaches des Wertes des Gebotsprei­ses haben dürfte.

Wie oben bereits dargelegt hätte der Zedent seine Vorstel­lungen über den sich für ihn darstellenden Wert, hier die diesen Wert beeinträchtigenden, gegebenenfalls in bezahlter Arbeit vorzunehmenden “Restarbeiten”, durch Nachfrage beim Verkäufer verifizieren und diesen durch gezielte Nach­frage über deren Umfang (die zu erwartenden Kosten) in die Pflicht wahrheitsgemäßer Angaben dazu nehmen können.

Der Zedent hat, da er entsprechende Nachfragen unterlas­sen hatte, um es im allgemeinen Sprachgebrauch auszudrü­cken, “die Katze im Sack” gekauft, was allein ihm zuzurech­nen ist. Dass das Medium durch seine virtuelle Form des Kaufs per Mausklick die Entschließungsfreiheit des Käufers ‑ wie auch des Verkäufers, der auch Gefahr läuft, bei einem zu geringen Startpreis die Kaufsache zu “verschleudern” ‑ be­einträchtigt und zu vorschnellen Vertragsschlüssen verleiten mag, liegt an der Wahl der Kaufplattform und ist nicht ein­seitig dem Verkäufer, hier dem Bekl. zuzurechnen; insbeson­dere gerät die Auktion, wie auch eine herkömmliche, da­durch nicht zum Spiel (vgl. insoweit BGH, NJW 2002, 365).

Da der vereinbarte Gewährleistungsausschluss wirksam und auch Arglist nicht anzunehmen ist, kann dahingestellt bleiben, ob die 40jahre alte Yacht nicht ohnehin einen altersgemäßen Zustand i. S. von § 434 1 Nr. 2 BGB hat; ebenso kann dahingestellt bleiben, dass sich der Zedent, mit­hin die KI., so behandeln lassen müsste, als hätte sie die Yacht eingehend besichtigt (§442 12 BGB).

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