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Wie Sie sich bei Rechtsmissbrauch eine DSGVO-Auskunft wehren können
Die datenschutzrechtliche Forderung nach einer Auskunft kommen in der Praxis immer häufiger vor. Allerdings stellt sich in manchen Fällen die Frage, ob es wirklich um die Auskunfterteilung geht. Zum Teil drängt sich der Verdacht auf, dass es schlicht um Schikane geht. Wie Sie sich gegen solche Auskunftsersuchen wehren können, erläutern wir in dem nachfolgenden Beitrag:
Auskunftsersuchen sind zunächst einmal legitim
Die datenschutzrechtlichen Vorgaben sehen zum Schutz der betroffenen Personen unter anderem ein Recht betroffener Personen auf Auskunfterteilung vor (Art. 15 DSGVO). Und wenn einer Person ein Recht zusteht, dann kann sie es selbstverständlich auch ausüben. Aufgrund diverser Datenskandale verwundert es kaum, dass sich immer mehr Menschen durchaus zu recht die Frage stellen, was mit ihren Daten so alles passiert. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass viele Menschen diesbezüglich bei Unternehmen nachzufragen. Grund genug, dass Sie sich auf entsprechende Auskunftsersuchen vorbereiten sollten, um Fehler bei der Auskunfterteilung zu vermeiden. Informationen dazu, was Sie bei einer Auskunfterteilung beachten sollten, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengestellt.
Ausnahme: Offenkundig unbegründete oder exzessive Auskunftsersuchen
Grundsätzlich gilt: Sie müssen Auskunftsersuchen unverzüglich bearbeiten und die erforderlichen Informationen unentgeltlich zur Verfügung stellen. Doch von diesem Grundsatz gibt es auch Ausnahmen, nämlich:
- wenn Auskunftsersuchen offenkundig unbegründet sind,
- wenn es sich um exzessive Auskunftsersuchen handelt und
- wenn Auskunftsersuchen aus sachfremden Gründen gestellt werden.
Ein offenkundig unbegründetes Auskunftsersuchen liegt beispielsweise vor, wenn eine Person, die nicht die betroffene Person ist, einen Auskunftsanspruch in Bezug auf die betroffene Person geltend macht, ohne hierzu berechtigt oder bevollmächtigt zu sein. In diesem Fall können Sie das Auskunftsersuchen als offenkundig unbegründet zurückweisen.
Exzessive Auskunftsersuchen liegen beispielsweise vor, wenn eine betroffene Person wiederholte Auskunftsersuchen stellt, obwohl die erforderlichen Auskünfte bereits erteilt worden sind. In diesem Fall können Sie für die unnötigen weiteren Auskunftserteilungen ein angemessenes Entgelt verlangen.
Ein Auskunftsersuchen aus sachfremden Gründen liegt vor, wenn mit der Auskunfterteilung Informationen aus Gründen begehrt werden, die überhaupt nichts mit dem Schutz personenbezogener Daten zu tun haben. In diesem Fall liegt ein sogenannter Rechtsmissbrauch vor. Da die Ausnutzung einer formalen Rechtsposition in missbräuchlicher Weise unzulässig ist, kann einem solchen Auskunftsersuchen der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden. Das Problem dabei ist jedoch klar: Woher sollen Sie wissen, aus welchen Gründen ein Auskunftsersuchen gestellt wird?
Ein kleiner Trost: In manchen Fällen geben die Gegner mehr oder weniger klar zu erkennen, dass es ihnen eigentlich gar nicht um die geforderte datenschutzrechtliche Auskunft geht. In diesen Fällen kann es Sinn machen, sich gegen das Auskunftsersuchen zu wehren. Zur Verdeutlichung zwei Beispiele:
Das Landgericht Würzburg hat die Geltendmachung eines DSGVO-Auskunftsanspruchs als rechtsmissbräuchlich bewertet, weil das begehrte Auskunftsbündel nach dem Vortrag des Klägers ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen sollte. In dem Verfahren war es so, dass sich das Auskunftsbegehren des Klägers nach seinem klar geäußerten Willen allein darin erschöpfte, etwaige geldwerte Ansprüche gegen die Beklagte zu prüfen. (LG Würzburg, Urteil vom 20.07.2022 Az. 91 O 537/22)
Das Amtsgericht Pforzheim hat die Geltendmachung eines DSGVO-Auskunftsanspruchs als rechtsmissbräuchlich bewertet, weil aus den Schreiben des Klägers an den Beklagten und dessen Prozessbevollmächtigten deutlich geworden war, dass „die destruktive Freude an der Auseinandersetzung das vorgeblich verfolgte Anliegen wenn nicht vollständig verdrängt, so doch weitestgehend überlagert.“ Zur Begründung war in dem Urteil darauf verwiesen worden, dass die Schreiben durchweg von sachfremden Drohungen, Verballhornungen und sogar Formalbeleidigungen gekennzeichnet waren. (AG Pforzheim, Urteil vom 05.08.2022 Az. 4 C 1845/21)
Vorsicht: Auskunftsersuchen nicht ignorieren oder vorschnell zurückweisen!
Die Abgrenzung zwischen einem berechtigten Auskunftsersuchen und einer missbräuchlichen Schikane hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Deshalb sollten Sie sehr sorgfältig prüfen, ob es nicht doch sinnvoller ist, die datenschutzrechtliche Auskunft zu erteilen. Wenn Sie ein Auskunftsersuchen ignorieren oder falsch beantworten, stellt dies nämlich einen Datenschutzverstoß dar, der dazu führen kann, dass die betroffene Person einen Anwalt einschaltet oder sich an die zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde wendet. Gegebenenfalls beruhen also nicht nur unnötige Kosten, sondern sogar eine Abmahnung mit der Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung und zusätzlich Ärger mit der Datenschutz-Aufsichtsbehörde.
Wir beraten Sie.
Wenn Sie sich auf die Erteilung von Auskünften vorbereiten möchten und hierzu eine Beratung wünschen oder zu einem Ihnen bereits vorliegenden Auskunftsersuchen Fragen haben, das Ihnen seltsam vorkommt, sprechen Sie uns einfach an.
Als zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV) stehen Ihnen Rechtsanwalt Andreas Kempcke mit ihrer Erfahrung aus entsprechenden Verfahren bundesweit kurzfristig zur Verfügung. Je nach Wusch können wir Sie entweder aus dem Hintergrund unterstützen oder Sie offen gegenüber der Gegenseite vertreten.
Stand: 22.08.2022
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke