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Filesharing-Abmahnungen von Rechtsanwalt Kornmeier / DigiProtect : Anwaltskosten sind nicht zu erstatten (AG Frankfurt/Main)
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Hoch streitig ist bisher die Frage,ob und in welcher Höhe bei massenhaften Filesharing-Abmahnungen Anwaltskosten zu erstatten sind.
Eine Schlappe hat jetzt die Firma DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH, vertreten durch Rechtsanwalt Kornmeier, vor dem Amtgericht Frankfurt am Main (AG Frankfurt a. M. Urteil vom 29.01.2010, AZ 31 C 1078/09) erlitten.
Im Jahr 2008 wurde das Einstellen der Tonaufnahme “Guru Josh – Infinity 2008” abgemahnt. Unter Fristsetzung wurde angeboten, die Gesamtangelegenheit durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 450,00 Euro zu erledigen, wobei die Anwaltskosten für das Abmahnschreiben nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit 651,80 Euro, somit einem Streitwert von 10.000,00 Euro berechnet wurden.
Da der Abgemahnte nicht zahlte, wurden sowohl ein Schadenersatz, wie auch die Anwaltskosten eingeklagt.
Hinsichtlich des einen Titels hat das Gericht einen Schadenersatz in Höhe von 150,00 Euro als entgangene Lizenzgebühren als angemessen erachtet.
Hinsichtlich des Schadenersatzes, der direkt an den Urheber geht, ist die Entscheidung des Amtsgerichtes über die Lizenzgebühr wenig aussagekräftig, in Höhe von 150,00 Euro für einen Titel wird dies lediglich im Rahmen einer Schätzung als angemessen angesehen.
Kein Kostenerstattungsanspruch für die Rechtsanwaltskosten
Der Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten wurde jedoch abgelehnt.
Hintergrund war, dass DigiProtect mit Rechtsanwalt Kornmeier einen Beratungsvertrag hatte, in dessen Rahmen nach Aufwand abgerechnet wurde. Wenn ein Vergleich, wie in diesem Fall über 450,00 Euro nicht angenommen wird, berichtet dies Rechtsanwalt Kornmeier an die Firma DigiProtect. In einigen Fällen entscheidet sich die Firma DigiProtect sodann zur Klagerhebung und beauftragt den Rechtsanwalt, Kosten gemäß einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert von 10.000,00 Euro einzuklagen. Über diese Gebühr wird dann der Firma DigiProtect eine Rechnung erstellt.
Dass es so nicht geht, hat auch das Amtsgericht erkannt. Es heißt insofern in der Entscheidung:
Ein weitergehender Anspruch der Klägerin auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist nicht gegeben.
Es kann insoweit dahinstehen, ob die Klägerin an ihren Bevollmächtigten tatsächlich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 Euro gezahlt hat, denn selbst im Falle einer entsprechenden Zahlung würde der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung in entsprechender Höhe zustehen. Der Klägerin wäre auch im Falle einer entsprechenden Zahlung kein erstattungsfähiger Schaden in entsprechender Höhe entstanden.
Ein Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße. Insoweit die Klägerin an ihre Bevollmächtigten eine Zahlung von Rechtsanwaltskosten gemäß einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert von 10.000,00 Euro geleistet haben mag, so würde es sich jedoch nicht um eine unfreiwillige Einbuße handeln.
Gemäß dem Vorbringen der Klägerin besteht eine Vereinbarung, wonach für die außergerichtliche Abmahntätigkeit ein Pauschalhonorar vereinbart ist. Nur in Höhe der sich hiernach ergebenen Kosten für die hier gegenständliche Abmahnung ist der Klägerin ein Schaden in Form einer unfreiwilligen Einbuße entstanden. Die auf Basis dieses Vertrages erbrachte außergerichtliche Tätigkeit des Bevollmächtigten der Klägerin war bereits vollumfänglich abgeschlossen und den Bevollmächtigten der Klägerin stand ein Honoraranspruch aus der geschlossenen Vereinbarung zu.
Insoweit sich die Klägerin im Anschluss hieran entschieden hat, einen Klagauftrag zu erteilen, in der Klage eine 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert von 10.000,00 Euro geltend zu machen und nunmehr (nach Abschluss jeglicher Tätigkeit) entsprechend ein Honorar in Höhe einer 1,3 Gebühr aus einem Streitwert von 10.000,00 Euro zu zahlen, so handelt es sich um eine freiwillige Entscheidung der Klägerin. Den Bevollmächtigten der Klägerin stand kein entsprechender Honoraranspruch zu. Gemäß dem Vortrag der Klägerin bestand insbesondere auch keine grundsätzliche Vereinbarung dahingehend, dass die Bevollmächtigten der Klägerin im Falle der Klagerhebung eine entsprechende Gebühr zusteht, sondern die Entscheidung über die Geltendmachung und etwaige Zahlung einer entsprechenden Gebühr wird ausschließlich durch die Klägerin getroffen.
Eine entsprechende Geltendmachung gegenüber dem Beklagten kommt nach alle dem nicht in Betracht. Die Klägerin ist vielmehr darauf verwiesen, ihren Schaden gemäß der sich aus dem geschlossenen Beratungsvertrag ergebenen Vermögenseinbußen zu berechnen und geltend zu machen.
Zur Höhe des sich hiernach ergebenen Schadens mangelt es jedoch an jeglichem Vortrag, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.
Ein großes Geheimnis ist es, wie DigiProtect mit ihren Rechtsanwälten abrechnet, so dass wir es nicht weiter verwunderlich finden, dass es zu dieser Frage keinen konkreten Vortrag gibt. Die Entscheidung ist gut und richtig. Wir hoffen, dass auch Gerichte bei anderen Abmahnern und Abmahneranwälten dieser Ansicht folgen wird.
Um es noch einmal klar zu sagen: Bei mindestens 100.000 bisher ausgesprochenen Tauschbörsenabmahnungen (von unterschiedlichen Rechteinhabern und unterschiedlichen Rechtsanwälten) erscheint es mehr als unwahrscheinlich, dass in jedem einzelnen Fall die Gebühren nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz durch die Rechteinhaber an deren Anwälte gezahlt wurden. Vielmehr steht weiterhin die Vermutung im Raum, dass die Rechtsanwälte auf eigene Rechnung abmahnen.
Stand: 15.02.2010
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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