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Falscher Button „Senden“ im Online-Bestellformular: Kein Anspruch auf Vergütung einer Maklercourtage (LG Stuttgart)

Seit 2014 gelten die Bestimmungen des § 312 j BGB im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern: Ein Vertrag kommt in einer Bestellsituation im Internet nur dann zustande, wenn der Button, mit dem die Bestellung abgesandt wird, gut lesbar mit nichts anderen den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend anderen eindeutigen Formulierung gekennzeichnet ist.

Formulierungen wie „Bestellung abschicken“ oder Ähnliches führen dann nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss. Eine Übersicht aus 2014 zur Buttonlösung finden Sie hier.

LG Stuttgart: Button „senden“ führt nicht zum Abschluss eines Maklervertrages

Das Landgericht Stuttgart (LG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2022, Az.: 30 O 28/22) hatte über die Klage auf Maklercourtage von fast 30.000,00 Euro zu entscheiden.

Der Makler hatte dem Interessenten eine E-Mail zukommen lassen mit einem Link, der auf eine Internetseite führte. Dort konnte der Verbraucher einen Maklervertrag abschließen.

Die Eintragung des Verbrauchers, somit seine Vertragserklärung, konnte der Verbraucher durch Anklicken des Buttons „senden“ übermitteln.

Das Landgericht hat die Klage auf Maklercourtage abgewiesen, da zwischen den Parteien kein wirksamer Vertrag zustande gekommen war.

“Die Klägerin hat die Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB nicht erfüllt. Die Schaltfläche, mit der der Beklagte seine Vertragserklärung abgegeben hat, war nicht mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet.

aa) Nach § 312j Abs. 3 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zur Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers nur dann erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Das anklickbare Feld „Senden“ sowie die anhakbaren Felder sind Schaltflächen im Sinne des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB, denn Schaltfläche im Sinne der Vorschrift sind alle virtuellen Bedienknöpfe (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 312j, Rn. 9).

cc) Die Schaltfläche war nicht mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlich eindeutigen Beschriftung versehen. Die Beschriftung der Schaltfläche muss dem Verbraucher eindeutig und zweifelsfrei vor Augen führen, dass er durch die Betätigung der Schaltfläche einen Vertrag schließt und durch den Abschluss des Vertrags zu einer „Zahlung“ (§ 312j Abs. 2 BGB) verpflichtet wird. Auf den übrigen Seiteninhalt kommt es nicht an. Diesen Anforderungen genügt das Wort „Senden“ nicht.

Es genügt auch nicht ausnahmsweise eine andere Beschriftung der Schaltfläche, weil die Worte „zahlungspflichtig bestellen“ irreführend wären, denn eine solche Beschriftung ist nicht irreführend. Der Verbraucher verpflichtet sich durch den Abschluss des Maklervertrages zu einer Zahlung und er bestellt auch eine Leistung der unternehmerisch tätigen Maklerin.

Die Argumentation der Klägerin verkennt zum einen schon, dass die Vorschriften des Verbraucherschutzes nicht dazu dienen, Unternehmern den Vertragsschluss mit Verbrauchern zu erleichtern, sondern die Verbraucher vor dem unbeabsichtigten Eingehen einer vertraglichen Verpflichtung (sogenannte „Kostenfalle“) zu schützen (BeckOGK-BGB/Busch, 01.06.2021, § 312j Rn. 3). Insbesondere hatte der Gesetzgeber Fallkonstellationen im Blick, in denen eine vermeintlich oder zunächst kostenlose Leistung mit einer künftigen Zahlungspflicht verknüpft wird (insbes. sog. „Abofallen“). Es geht nicht darum, dass der Verbraucher sofort etwas bezahlen muss, sondern darum, dass er (überhaupt oder irgendwann) eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Das Wort „zahlungspflichtig“ ist folglich nicht allein deshalb irreführend, weil die Maklerprovision nicht sofort, sondern erst mit Abschluss des vermittelten Geschäfts fällig wird. Dass der Maklervertrag für den Kunden der Klägerin „zahlungspflichtig“ ist, zeigt sich aber schon daran, dass die Klägerin für ihre Leistung von ihren Kunden eine Zahlung verlangt. Insbesondere verlangt die Klägerin vom Beklagten für die streitgegenständliche Tätigkeit einen Betrag von knapp 30.000,00 Euro. Mithin ist die Leistung der Klägerin nach ihrem Willen keinesfalls kostenlos.

Auch das Wort „bestellen“ ist nicht irreführend. „Bestellen“ kann vielmehr zwanglos auch so verstanden werden, dass irgendeine Art von Vertrag geschlossen werden soll. Andernfalls hätte der Gesetzgeber die Vorschrift des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB auch ausschließlich auf die Lieferung von Waren beschränkt und Dienstleistungen nicht ausdrücklich mit eingeschlossen (§ 312i Abs. 1 BGB). Ohnehin hat der Beklagte auch nach dem Verständnis der Klägerin etwas „bestellt“, nämlich das vollständige Exposé zu der streitgegenständlichen Immobilie.

Demnach kann dahinstehen, ob neben der gesetzlich vorgesehenen Bezeichnung im streitgegenständlichen Fall auch weitere Bezeichnungen für die streitgegenständliche Schaltfläche ausreichend gewesen wären, etwa „provisionspflichtigen Maklervertrag abschließen“ oder „provisionspflichtig beauftragen“.”

Auch weitere Ansprüche auf Zahlung sah das Landgericht nicht.

So entstand kein Zahlungsanspruch durch die Entgegennahme der Maklerleistungen. Auch aus einem späteren E-Mail-Verkehr wurde kein Vertragsschluss hergeleitet.

Fazit:

Die seit 2014 geltende Buttonlösung ist an einigen Stellen immer noch nicht umgesetzt worden. Die Folgen sind weitreichend, da es in diesem Fall keinen wirksamen Vertrag mit dem Verbraucher gibt.

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Stand: 08.08.2023

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard