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Fragen und Antworten zur Button- Lösung

Ihre Fragen und die Antworten von Internetrecht-Rostock.de zur Button-Lösung und der Umsetzung weiterer Informationspflichten bei Verträgen im Internet

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Neue Button-Pflicht für Internetshops

Wirksame Verträge nur noch mit dem “zahlungspflichtig bestellen” Button!

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Nachfolgend haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten zur Buttonlösung und den weiteren Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr für Sie zusammengestellt. Wir dürfen darauf hinweisen, dass wir für diese FAQ-Liste das Gesetz nebst amtlicher Gesetzesbegründung zugrunde gelegt haben. Es versteht sich von selbst, dass nicht alle Fragen, die mit der Buttonlösung und den weiteren Informationspflichten zusammenhängen, rechtlich geklärt sind. Konkrete Rechtsprechung gibt es naturgemäß noch nicht. Die Antworten in dieser FAQ-Liste stellen daher lediglich eine rechtliche Ansicht dar, für die wir keine Haftung übernehmen können. Hierfür bitten wir um Verständnis.

Falls Ihnen Fragen oder Aspekte fehlen, die wir hier nicht erwähnt haben, schreiben Sie uns einfach eine Email an mailto:rostock@internetrecht-rostock.de

Diese FAQ-Liste wird regelmäßig aktualisiert.

Stand: 02.08.2012

Übersicht

 

Was ist die sogenannte Buttonlösung?

Der Bundestag hat das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr beschlossen.

§ 312 g des Bürgerlichen Gesetzbuches wird geändert und zwar wie folgt:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ?eines Tele- oder Mediendienstes? durch die

Wörter ?der Telemedien? ersetzt.

2. Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:

? (2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer

und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers

zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen

gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8

des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der

Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2

Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt,

dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine

Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese

Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern ?zahlungspflichtig bestellen?

oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) .Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.?

Das Problem: Wirksame Verträge über das Internet gibt zukünftig nur noch dann, wenn Verbraucher Kosten durch Button “zahlungspflichtig bestellen” ausdrücklich bestätigt hat.

Ab wann gilt das Gesetz?

Das Gesetz wurde am 16.05.2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gilt ab dem 01.08.2012.   Eine erstes Fazit zur Praxis seit dem 01.08.2012 finden Sie hier.

Gibt es eine Übergangsfrist?

Der Gesetzgeber hat eine Übergangsfrist vorgesehen (s.o.), nämlich bis zum 31.07.2012.

Wer ist betroffen?

Die Regelung gilt für jeden deutschen Anbieter, der im elektronischen Geschäftsverkehr, d. h. über das Internet, zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher eine entgeltliche, d.h. kostenpflichtige Leistung anbietet.

Betroffen sind somit sämtliche Anbieter, die Waren über das Internet verkaufen, sei es in einem Internetshop oder über eine Verkaufsplattform, wie eBay oder Amazon.

Der sachliche Anwendungsbereich umfasst jedoch nicht nur Warenlieferungsverträge über das Internet, sondern auch Dienstleistungsverträge, wie der entgeltpflichtige Bezug von Informationen, wie bspw. E-Paper von Tageszeitungen, entgeltpflichtige Informationen über günstige Einkaufsmöglichkeiten, Horoskope, Vermittlungsverträge, Dienstleistungsverträge sowie Werkverträge, Finanzdienstleistungen aller Art,  etc.

Welche Ausnahmen gibt es für Finanzdienstleistungsverträge?

Für Finanzdienstleistungsverträge gilt nur die Verpflichtung zur eindeutigen Beschriftung der Bestellfläche, nicht jedoch die besonderen Gestaltungsanforderungen für Vertragsinformationen gemäß § 312 g Abs. 2.

Wann gilt die Buttonpflicht im Fernabsatz nicht?

Die Buttonpflicht gilt nicht für Fernabsatzverträge, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen werden, d.h. bspw. aufgrund eines Kontakts per Telefon oder per Email oder über einen Katalog.

Warum gibt es dieses Gesetz?

Der Gesetzgeber wollte in erster Linie den sogenannten Abo-Fallen im Internet begegnen. Abo-Fallen sind in erster Linie Dienstleistungsangebote, wie Malvorlagen, Informationen über Outlets oder günstige Einkaufsmöglichkeiten, etc,  bei denen auf dem ersten Blick nicht klar wird, dass der Kunde ein längerfristiges Abo kostenpflichtig abschließt. Die Gestaltung dieser Seiten zeichnet sich dadurch aus, dass auf der Internetseite des Angebotes selbst durch Verwendung von Begriffen “gratis” oder “kostenlos” der Eindruck erweckt wird, es würde sich um ein kostenloses Angebot handeln, während nur in dem Kleingedruckten oder in den AGB versteckt, Hinweise auf die Entgeltpflicht der Leistung enthalten sind. Häufig gibt es eine kostenlose Probezeit. Wenn nicht innerhalb dieser Probezeit gekündigt wird, kommt es zu einem längerfristigen Abo.

Obwohl der überwiegende Teil der Rechtsprechung in diesen Fällen keinen entgeltpflichtigen Vertrag angenommen hat, war der Druck der Verbraucher und Verbraucherschutzverbände auf die Bundesregierung offensichtlich so groß, dass diese sich zum Handeln gezwungen sah und den Entwurf eines Gesetztes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht hat.

Warum ist der seriöse Internethandel für Waren und seriöse Dienstleistungsanbieter von diesem Gesetz betroffen?

Der Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, dass die Regelungen grundsätzlich für einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr (somit per Internet) für jede entgeltliche Leistung des Unternehmers gelten soll. Folge ist, dass ein Gesetz, das seine Ursache in erster Linie nur in einen kleinen unseriösen Teil der Internetangebote hat, zur Folge hat, dass der gesamte deutsche Internethandel und seriöse Dienstleistungsanbieter von den neuen Informationspflichten betroffen sind. Dieser Umstand ist im Rahmen der Diskussion über den Gesetzesentwurf zwar durch die Verbände kritisiert worden, dies hat jedoch kaum etwas genützt. Letztlich können sich alle bei den Abo-Fallen-Betreibern bedanken, die sicherlich einen anderen Weg finden werden, um die Kostenpflicht Ihrer Angebote zu verschleiern.

Was ist des Weiteren von dem Gesetz nicht umfasst?

Nicht erfasst werden einseitige Willenserklärungen des Verbrauchers, wie z.B. Weisungen im Rahmen laufender Vertragsbeziehungen, wie etwa die Erteilung von Zahlungsaufträgen im Online-Banking.

Sind B2B-Angebote von den neuen Informationspflichten erfasst?

Nein. Angebote im Internet, die sich ausschließlich (!) von Unternehmern an Unternehmer richten (sogenannte B2B-Verträge) sind von dem Gesetz nicht umfasst. Es geht ausschließlich um Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Wenn der Unternehmer bspw. in seinem Internetshop seine Leistungen oder Waren an Verbraucher und Unternehmer anbietet, sollte er die Informationspflichten auf jeden Fall erfüllen oder einen gesonderten Bestellbereich schaffen, in dem ausschließlich Unternehmer bestellen können und bei den Bestellungen von Verbrauchern technisch ausgeschlossen sind. Auf diesen Umstand kann gar nicht deutlich genug hingewiesen werden: Wenn eine Internetseite kostenpflichtige Leistungen oder Waren an Unternehmer verkauft, jedoch nicht deutlich macht, dass sich das Angebot nicht an Verbraucher richtet und die Gestaltung der Internetseite, wie auch dem Bestellablauf nicht entsprechend gegen Verbraucherbestellungen “absichert”, können auch hier die Informationspflichten der Buttonlösung gelten.

Eine vernünftige und rechtskonforme Abgrenzung eines reinen B2B-Shops vor Verbraucherbestellungen ist somit wichtiger denn je.

Die konkreten Informationspflichten

Informationspflichten nach § 312 g Abs. 2 BGB

Außer für das Angebot von Finanzdienstleistungen wird in § 312 g Abs. 2 BGB konkret vorgeschrieben, wie der Bestellablauf auszusehen hat.

Der Unternehmer (in der Regel Shopbetreiber/Anbieter einer Dienstleistung im Internet) muss dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 1. Halbsatz und Nr. 5, 7 und 8 des EGBGB zur Verfügung stellen.

Diese Informationen müssen

     unmittelbar, bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt

     klar

     und verständlich

–     in hervorgehobener Weise

zur Verfügung gestellt werden.

Der Begriff der “Bestellung” wird als jede verbindliche Erklärung des Verbrauchers eine Ware erwerben oder eine Dienstleistung in Anspruch nehmen zu wollen, definiert.

Es handelt sich somit um Informationen, die in einem klassischem Internetshop in der Regel aus der zusammenfassenden letzten Seite des Bestellablaufes dargestellt werden, auf dem der Verbraucher dann durch Anklicken eines entsprechenden Buttons die Bestellung absenden kann.

Was ist neu und macht hinsichtlich § 312 g Abs. 2 BGB eine Änderung des Bestellablaufes notwendig?

Ein Problem ist die Verpflichtung, unmittelbar, klar und verständlich sowie hervorgehoben über die Informationen gemäß Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 1. HS und Nr. 5, 7 und 8 EGBGB zu informieren.

Die konkrete Umsetzung ist zurzeit nicht geklärt.

Neu ist im Übrigen die Verpflichtung, gerade von Shopbetreibern, die Informationspflicht gemäß Art. 246 § 1 Nr. 8 2. Halbsatz  EGBGB im Rahmen des Bestellablaufes zu erfüllen.

Was bedeutet die Buttonpflicht gemäß § 312 g Abs. 3 BGB?

Diese Regelung ist die weitestgehende, die es seitens des Gesetzgebers je im Internethandel gab.

Im Gesetz heisst es:

§ 312 g Abs. 3 BGB

Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Abs. 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderen als den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Üblicherweise gibt es in aktuellen Internetshops, Verkaufsplattformen oder bei Dienstleistungsangeboten einen Button mit der Beschriftung “zahlungspflichtig bestellen” zurzeit noch nicht.

§ 312 g Abs. 3 Satz 2 BGB verpflichtet den Unternehmer nicht, in allen Fällen des elektronischen Geschäftsverkehrs eine Schaltfläche vorzusehen, lediglich dann, wenn die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt (die zurzeit bspw. “Bestellung absenden” heißt) ist die Gestaltungsvorgabe zu beachten.

Natürlich gilt auch hier, dass bei einer anderen Gestaltung deutlich werden muss, dass es sich um eine zahlungspflichtige Bestellung handelt.

Wie muss die Schaltfläche aussehen?

Die Schaltfläche ist so zu beschriften, dass der Verbraucher zum Zeitpunkt der Abgabe seiner vertragsrelevanten Erklärung (“Bestellung absenden”) eindeutig und unmissverständlich darüber informiert wird, dass seine Bestellung eine finanzielle Verpflichtung auslöst.

Muss der Button die Beschriftung “zahlungspflichtig bestellen” wortwörtlich enthalten?

Das Gesetz sieht vor, dass neben den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” auch die Möglichkeit besteht, die Schaltfläche mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung zu beschriften. Vor dem Hintergrund, der weitreichenden Folgen einer Falschgestaltung des Button (in diesem Fall kommt es zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher nicht zu einem Vertrag!) raten wir dringend davon ab, einen anderen als den vom Gesetzgeber geforderten Wortlaut “zahlungspflichtig bestell, en” zu verwenden.

Wer das Risiko trotzdem eingehen möchte, dem seien hier die Vorgaben aus der Gesetzesbegründung dargestellt:

Für die Beschriftung der Schaltfläche sind auch andere Formulierungen zulässig, sofern Sie in der Eindeutigkeit ihrer Aussage der Formulierung “zahlungspflichtig bestellen” mindestens ebenbürtig sind. Unzulässig ist es jedenfalls, die Schaltfläche mit einer Doppelfunktion zu versehen, in der bspw. eine “Anmeldung” mit dem Absenden der Bestellung verknüpft wird. Formulierungen, wie “Bestellen” oder “Bestellung abgeben” sind nach Ansicht des Gesetzgebers auf keinen Fall geeignet, die Entgeltpflichtigkeit hinreichend deutlich zu machen. Begründet wird dies – nachvollziehbar – damit, dass im Internet auch kostenfreie Leistungen, wie bspw. ein Newsletter bestellt werden kann.

Der Gesetzgeber lässt Formulierungen zu (laut Gesetzesbegründung), wie

     “kostenpflichtig bestellen”

     “zahlungspflichtigen Vertrag schließen”

oder

     “kaufen”.

Der eBay-Lobby sei Dank, heißt es in der Gesetzgebungsbegründung ausdrücklich, dass bei eBay die Formulierung “Gebot abgeben” oder “Gebot bestätigen” ausreichend ist.

Um kein unnötiges Risiko einzugehen, empfehlen wir dringend, die vom Gesetzgeber vorgegebene Formulierung “zahlungspflichtig bestellen” zu verwenden.

Darf der Button “zahlungspflichtig bestellen” noch weitere Informationen enthalten?

Nein.

Das Gesetz ist insofern eindeutig, dass es dort heißt, dass der Button “mit nichts anderem als den Wörtern” “zahlungspflichtig bestellen” zu kennzeichnen ist. Die Schaltfläche darf keine weiteren Zusätze enthalten. Der Verbraucher soll durch einen ergänzenden Text nicht von der entscheidenden Information abgelenkt werden.

Was bedeutet, dass die Schaltfläche gut lesbar sein muss?

Der Verbraucher soll die Beschriftung bei üblicher Bildschirmauflösung gut erkennen können. Über die “übliche Bildschirmauflösung” sollte sich der Shopbetreiber oder der Anbieter von Dienstleistungen im Internet nähere Gedanken machen. Wer bspw. seine Leistungen speziell so anbietet, dass diese über Smartphones, mobile Endgeräte, Apps oder Handys oder WAP-Verbindungen genutzt werden können, muss natürlich, die unter Umständen geringe Bildschirmauflösung der Nutzer berücksichtigen.

Unzulässig ist auf jeden Fall die Wahl einer besonders kleinen, praktisch nicht mehr lesbaren Schriftgröße. Auch hier gilt wieder der Hinweis auf die mögliche Nutzung von mobilen Endgeräten. Nicht zulässig ist ferner eine kontrastarme Gestaltung der Schaltfläche, z.B. dunkelrote Schrift auf rotem Hintergrund.

Was ist eine Schaltfläche?

Schaltfläche im Sinne des Gesetzentwurfes ist jedes grafische Bedienelement, das es dem Anwender erlaubt, eine Aktion in Gang zu setzen oder dem System eine Rückmeldung zu geben. Erfasst sind somit auch andere Bedienelemente, die eine ähnliche Funktion, wie ein Bedienknopf haben. Hierunter fällt bspw. ein Hyperlink oder ein Auswahlkasten (Checkbox).

Muss zwangsläufig ein Button verwendet werden?

Nein.

Der Unternehmer muss die Bestellsituation so gestalten, dass der Verbraucher im Zusammenhang mit der Abgabe seiner Bestellung auch bestätigt, dass seine Bestellung für ihn Zahlungspflichten zur Folge hat. Diese Bestätigung muss ausdrücklich erfolgen, d.h. es bedarf einer Erklärung des Verbraucher, die sich gerade auf den Umstand der Zahlungspflichtigkeit bezieht.

Wenn jedoch die Abgabe einer Bestellung die Bestätigung einer Schaltfläche erfordert, liegt eine ausdrückliche Bestätigung nur dann vor, wenn diese Schaltfläche den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Die ausdrückliche Bestätigung kann sich somit auch aus dem Anklicken eines Links oder dem aktiven Setzen eines Häkchen ergeben.

Das Gesetz enthält somit keine Verpflichtung, in allen Fällen des elektronischen Geschäftsverkehrs eine Schaltfläche vorzusehen. Wenn jedoch eine Schaltfläche (Button) verwendet wird, sind die Gestaltungsvorgaben zu beachten.

Was sind die Folgen, wenn Internetanbieter die Buttonpflicht (Button-Lösung) ab dem 01.08.2012 nicht umgesetzt haben?

Die Rechtsfolgen sind weitreichend:

Wenn es keinen Button “zahlungspflichtig bestellen” oder einen Button mit einer entsprechenden eindeutigen anderen Formulierung gibt, kommt es ohne Wenn und Aber mit dem Verbraucher nicht zu einem wirksamen Vertrag (§ 312 g Abs. 4 BGB). Erfüllt der Unternehmer seine Informationspflicht aus § 312 g Abs. 3 BGB (Buttonpflicht) nicht, kommt ein Vertrag insgesamt nicht zustande. Der Unternehmer kann vom Verbraucher das Entgelt nicht verlangen, es kommt zu keinem Vertragsschluss. Die Vorschrift hat nach Ansicht des Gesetzgebers eine vergleichbare Schutzwirkung, wie eine Formvorschrift, da sie dem Schutz der Verbraucher vor Irreführung und Übereilung der besonderen Situation im Internet bzw. bei der Nutzung sonstiger elektronischer Medien dient.

Ohne Vertrag beginnt natürlich auch die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Dass die entsprechende Gestaltung zudem wettbewerbswidrig ist und abgemahnt werden kann, versteht sich an dieser Stelle schon fast von selbst.

Der Vertrag auf meiner Seite kommt durch Zahlung des Kunden / Auslieferung der Ware / ausdrückliche Annahmeerklärung, etc. zustande. Betrifft mich die Buttonpflicht trotzdem?

Ja.

Unabhängig davon, wie nach dem Absenden der Bestellung der Vertrag später zwischen dem Verbraucher und dem Kunden tatsächlich zustande kommt, ist die ordnungsgemäße Gestaltung des Buttons gemäß § 312 g Abs. 3 BGB Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages. Dies gilt- so die Gesetzesbegründung – unbeschadet der Beachtung der allgemeinen Grundsätze über das Zustandekommen und die Wirksamkeit von Verträgen.

Wer trägt die Beweislast?

Die Beweislast dafür, dass der Unternehmer seine Pflicht zur Gestaltung des Buttons gemäß § 312 g Abs. 3 BGB erfüllt hat, trifft den Unternehmer. Die Gestaltung der Bestellsituation liegt in seinem Einflussbereich. Es ist daher – so der Gesetzgeber – sachgerecht, ihm den Beweis aufzuerlegen, dass die Bestellsituation im Zeitpunkt der Bestellung den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Wenn der Unternehmer über einen Zeugen, am besten zusammen mit einem Screenshot nachweisen kann, wie die Gestaltung seines Bestellablaufes ab einem bestimmten Zeitpunkt aussieht und wenn zudem gewährleistet ist, dass die Bestellung nur durch Anklicken des Buttons weitergeführt und abgeschlossen werden kann, sehen wir in der Beweislast für die ordnungsgemäße Gestaltung, die bei dem Unternehmer liegt, kein praktisches Problem.

Was ist die Folge, wenn die Informationspflichten im Bestellablauf gem. § 312 g Abs. 2 BGB nicht eingehalten werden?

Diese Informationspflichten berühren die Wirksamkeit des Vertrages nicht. Fehlende Informationen dürften jedoch auf jeden Fall wettbewerbswidrig sein, hier droht dem Shopbetreiber oder Anbieter  unter Umständen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

Für wen besteht Handlungsbedarf?

Letztlich besteht Handlungsbedarf für jeden, der über das Internet kostenpflichtige Dienstleistungen anbietet oder einen Internetshop betreibt. Hierzu gehören auch die Anbieter von Spielekonsolen, soweit über das Internet kostenpflichtige Verträge abgeschlossen werden, Entwickler und Anbieter von Apps für Smartphones, wie das I-Phone oder das I-Pad oder für das Betriebssystem Android. Viele Shopbetreiber verwenden Standardlösungen und verlassen sich darauf, dass ihr Anbieter ihnen zeitnah ein rechtskonformes Update anbietet. Somit sind auch die Anbieter von Shopsoftware sowie Programmierer direkt von der Gesetzesänderung betroffen.

Wir dürfen ausdrücklich darauf hinweisen, dass es nicht damit getan ist, den bisherigen Button bspw. “Bestellung absenden” umzubenennen in “zahlungspflichtig bestellen”. Die neuen Informationspflichten gemäß Art. 246 § 1 Nr. 8 2. Halbsatz EGBGB sind nach unserem Eindruck bisher kein Bestandteil in irgendeinem Bestellablauf in einem Internetshop.

Wir sehen in der praktischem Umsetzung im Übrigen erhebliche Probleme, da wir uns nicht vorstellen können, wie über 270.000 Online-Shops (von dieser Anzahl geht der Gesetzgeber aus) innerhalb einer Frist bis zum 01.08.2012 rechtskonform auf den neusten Stand gebracht werden können. Dies gilt umso mehr, als dass es genug Anbieter gibt, die keine Standard-Software verwenden, bei der mal eben ein Update eingespielt werden kann, sei es, dass es sich um individuelle Lösungen handelt oder um Software-Versionen, für die es keine Updates mehr gibt. Zudem müssten sich Shopbetreiber oder andere Nutzer von Standard-Software darauf verlassen, dass das vom Softwareanbieter angebotene Update auch eine rechtskonforme Umsetzung des Gesetzes gewährleistet.

Unser Tipp ist es daher, auf Grundlage des jetzt vorliegenden Gesetzes so schnell wie möglich tätig zu werden, bevor eine Vielzahl von anderen Internetanbietern feststellen, dass sie bis zum 01.08.2012 doch noch schnell reagieren müssen.

Tipps zu häufigen Praxisproblemen zur Umsetzung der Button-Lösung für Shopbetreiber finden Sie hier:

Was können die Nutzer von Verkaufsplattformen, wie eBay, Amazon, etc. tun?

Leider gar nichts. Die Informationspflichten betreffen den “Bestellablauf”, auf der jeweiligen Plattform, auf die der Internethändler keinen Einfluss hat. Die Nutzer dieser Plattform können nur hoffen, dass die Plattformbetreiber pünktlich ihre Hausaufgaben machen werden und die Abläufe entsprechend anpassen.

Unser Beratungsangebot

Internetrecht-rostock.de berät seit Jahren Internethändler bei der rechtlichen Absicherung ihrer Internetangebote oder bei der rechtlichen Absicherung eines Internetshops.

Sowohl hinsichtlich der korrekten Gestaltung des Bestellablaufes in Umsetzung der zum Teil neuen Informationspflichten gemäß § 312 g Abs. 2 BGB wie auch hinsichtlich der konkreten Gestaltung der Buttonlösung beraten wir Sie gerne.

Unser Beratungsangebot richtet sich hierbei nicht nur an die Betreiber eines Internetshops, sondern auch an Plattformbetreiber, Anbieter von Software sowie Programmierer.

Stand: 01.08.2012

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

(c) Rechtsanwalt Johannes Richard 2011, bitte beachten Sie hinsichtlich einer Verlinkung oder Zitate dieses Beitrages unsere Link_Policy.

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