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Abgemahnter wünschte hohen Streitwert: BGH zum Streitwert bei fehlender Widerrufsbelehrung

Eine fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung ist nach Erfahrung aus unserer Beratungspraxis ein häufiges Thema einer Abmahnung. Die Abgemahnten haben in der Regel ein Interesse daran, dass der Streitwert möglichst niedrig ist. Ein niedriger Streitwert hat zur Folge, dass auch die Abmahnkosten sowie gerichtliche Kosten relativ niedrig sind. Je höher der Streitwert, desto höher die Kosten.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 05.02.2019, Az: VIII ZR 277/17) hatte sich mit einem ungewöhnlichen Fall zu befassen:

Der Beklagte bot Verbrauchern Luftbildaufnahmen ihrer Hausgrundstücke an und schloss das Widerrufsrecht aus. Ein Kläger, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist, hatte dagegen geklagt und das Verfahren gewonnen. Der Beklagte wollte die Rechtsfrage vor dem Bundesgerichtshof überprüfen lassen. Dies geht jedoch in der Regel nur dann, wenn die sogenannte Beschwer größer ist als 20.000,00 Euro. Das Ziel des Beklagten war daher, dass der Streitwert höher ist als 20.000,00 Euro, der Beklagte ging von 30.000,00 Euro aus.

Hierbei argumentierte der Beklagte damit, dass er jährliche Einbußen von über 30.000,00 Euro hätte, wenn nur bei einem Zehntel der abgeschlossenen Verträge das Widerrufsrecht ausgeübt worden wäre. Der Schaden würde ihm durch nutzlos aufgewandte Herstellungskosten und vernichteter Retouren entstehen.

Zumindest bei einem Abmahner, der nach Unterlassungsklagegesetz geklagt, hatte diese Ansicht keinen Erfolg. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale.

Der BGH sah keinen Streitwert von mehr als 20.000,00 Euro. Insbesondere, wenn Verbraucherschutzverbände klagen, sollen diese aufgrund eines hohen Streitwertes kein unangemessen hohes Kostenrisiko haben. Ausnahmen kann es ggf. bei bspw. AGB-Bestimmungen geben, die eine herausragende wirtschaftliche Bedeutung haben.

Die Ausführungen für den Schaden von über 30.000,00 Euro aufgrund des Umstandes, ein Widerrufsrecht einräumen zu müssen, sah der BGH jedenfalls nicht als ausreichend an.

Der Fall ist insofern ungewöhnlich, als dass Abgemahnte in der Regel darum kämpfen, dass die Streitwerte niedrig sind.

Im umgekehrten Fall, dass nämlich der Streitwert möglichst hoch sein möge, hatte der Abgemahnte hier keinen Erfolg.

Der Streitwert bei einer Abmahnung wegen einer fehlenden oder falschen Widerrufsbelehrung, die von einem Wettwewerber abgmehant wird beträgt übrigens, je nach Gericht, in der Regel zwischen 1.500 Euro bis 10.000 Euro.

Stand: 19.03.2019

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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