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Kundenspezifikation? Widerrufsrecht beim Angebot von Luftbildaufnahmen (OLG Brandenburg)

Das OLG Brandenburg (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14.11.2017, Az.: 6 U 12/16) hat sich zum Thema Widerrufsrecht mit einem Fall befasst, der auf dem ersten Blick speziell, auf dem zweiten Blick jedoch auch von allgemeinem Interesse ist.

Es ging um ein Unternehmen, welches Luftbilder von Hausgrundstücken Verbrauchern anbot. Die Luftbilder waren vorher von einer Drittfirma beim Überfliegen von Grundstücken ohne Kenntnis und Auftragserteilung des Grundstückbesitzers aufgenommen worden.

Der Anbieter ermittelte nach Vorliegen der Luftbildaufnahmen Name und Anschrift der Bewohner und suchten diese dann an der Haustür auf, um die Anfertigung von Fotoabzügen anzubieten.

Dabei wurden den Anwohnern Fotoabzüge gezeigt, die sie dann vergrößert bestellen konnten.

Widerrufsrecht?

Der Anbieter hatte die Kunden nicht über das Widerrufsrecht informiert, obwohl es sich um Verträge außerhalb von Geschäftsräumen handelte (früher unterfielen diese Verträge dem sogenannten Haustürwiderruf).

Er vertrat die Ansicht, dass es sich um Waren handelte, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Es handelt sich somit um den Ausschluss des Widerrufsrechtes gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB.

OLG Brandenburg: Es besteht ein Widerrufsrecht

Nach Ansicht des OLG Brandenburg haben Verbraucher in diesem Fall durchaus ein Widerrufsrecht. Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation liegt nicht vor, weil die Fotos bereits vor der Kontaktaufnahme mit dem Kunden gefertigt wurden. Sie werden auch nicht nach Bestellung des Kunden verändert, sondern lediglich zum Teil reproduziert und vergrößert. Die Herstellung der später verkauften Ware erfolgt bereits mit dem Vorgang des Fotografierens. Der Ausdruck stellt nur eine Nebenleistung dar.

Die Entscheidung des OLG Brandenburg reiht sich in eine Reihe weiterer gerichtlicher Entscheidungen zum Thema Kundenspezifikation ein:

Vereinfacht gesagt liegt eine Kundenspezifikation nach aktueller Rechtsprechung nur dann vor, wenn tatsächlich mit der Herstellung der spezifizierten Ware erst nach Auftrag des Kunden begonnen wird. Dies entspricht eigentlich auch dem Wortlaut des Gesetzes.

Die Entscheidung ist ein weiterer Baustein in der mittlerweile doch nach unserer Auffassung sehr strengen Rechtsprechung zum Ausschluss des Widerrufsrechts bei Kundenspezifikationen, die Anforderungen an die Rechtsprechung sind hier nach unserer Auffassung doch ziemlich hoch.

Stand: 29.11.2017

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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