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BGH: Amazon-Händler haftet für falsche Artikelbeschreibung (hier:UVP), selbst, wenn er diese nicht ändern kann

Aktuell kommt es für Amazon-Händler von Seiten der Rechtsprechung richtig dicke: Nachdem der Bundesgerichtshof vor Kurzem entschieden hatte, dass Amazon-Händler eine Überprüfungspflicht der von ihnen genutzten ASIN‘s trifft, um Markenrechtsverletzungen zu vermeiden, hat der BGH nunmehr sich zum Thema “falsche unverbindliche Preisempfehlung (UVP) bei Amazon” geäußert.

Der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 03.03.2016, Az.: IZR 110/15 “Herstellerpreisempfehlung bei Amazon”) hatte sich mit einer falschen UVP-Angabe in einer ASIN zu befassen.

Der offizielle Leitsatz des BGH spricht für sich:

Ein Händler, der vor einer Internet-Handelsplattform in seinem Namen ein Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Angabe und Änderung der unverbindlichen Preisempfehlung vorbehalten ist, haftet er als Täter für den in Folge unzutreffender Angabe der Preisempfehlung irreführenden Inhalt seines Angebotes.

Der Fall

Es ging um eine falsche unverbindliche Preisangabe einer Uhr, der Fall spielte Mitte 2013. Bei der Angebotserstellung kann der Amazon-Händler den eigenen Verkaufspreis angeben. Die Angabe der unverbindlichen Preisempfehlung hingegen kann allein, so der BGH, der Plattformbetreiber einstellen oder verändern. Auch die vorliegend beanstandete Preisempfehlung hatte Amazon eingestellt, die unverbindliche Preisempfehlung war jedoch falsch.

Amazon macht den Fehler – Händler haftet

Die Fälle, die uns in unserer Beratungspraxis häufig begegnen sehen so aus, dass nicht unbedingt Amazon selbst, sondern ein Dritter mit ASIN-Priorität eine Produktbeschreibung bei Amazon abgeändert hatte. Hier ist der Fall jedoch ein wenig anders gelagert. Nach Ansicht des BGH, war es allein Amazon, die die unverbindliche Preisempfehlung in eine Produktbeschreibung mit aufnehmen und auch abändern kann. Nach Ansicht des BGH haftet der Amazon-Händler, der diese ASIN nutzt, ohne Wenn und Aber. Diese Haftung gilt sogar dann, wenn der Händler die inhaltliche Gestaltung von ASINs “nicht vollständig beherrscht”, weil dem Plattformbetreiber die Angabe und Änderung der unverbindlichen Preisempfehlung vorbehalten ist”, so der BGH. Auf die Möglichkeit der Einflussnahme kommt es somit nicht an.

Die Ansicht des BGH geht zudem noch weiter:

“Wenn es – wie das Berufungsgericht ebenfalls, von der Revision unbeanstandet, festgestellt hat – zur Wahrung der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit des Produktangebotes im Internetportal erforderlich ist, identische Produkte unter einer Identifikationsnummer aufzulisten und die Händler sich in diesem Zusammenhang einer inhaltlichen Einflussmöglichkeit eines Plattformbetreibers unterwerfen, müssen sie auch mit der hiermit potentiell verbundenen Verfälschung ihres Angebotes rechnen”.

BGH: Amazon-Händler müssen sich vertraglich eine Einflussmöglichkeit einräumen lassen

Der BGH wählt den rechtlichen Weg zur Lösung. Letztlich empfiehlt er Amazon-Händlern sich eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Produktbeschreibung einräumen zu lassen. Insbesondere geht es um die Einräumung eines vertraglichen Entscheidungs- oder Kontrollrechts, dass die Gewähr für die Richtigkeit der von Plattformbetreiber vorgenommenen Angaben gewährleistet. In der Theorie mag dies stimmen, in der Praxis wird Amazon darüber nur müde lächeln.

Was die Entscheidung in der Praxis für Amazon-Händler bedeutet

Der Bundesgerichtshof hat aktuell in gleich zwei Entscheidungen eine sehr weitreichende Haftung für Amazon-Händler für die von ihnen genutzten ASINs angenommen. Einfacher ausgedrückt haftet ein Händler, der eine ASIN nutzt für alles, was unter dieser ASIN steht. Um diese Haftung zu vermeiden, sei es wettbewerbsrechtlich oder markenrechtlich, ist eine regelmäßige Kontrolle notwendig.

Beides ist, dies ist uns sehr wohl bewusst, in der Praxis kaum umsetzbar.

Amazon ist und bleibt daher leider für alle Internethändler ein Haftungsrisiko, das kaum eingegrenzt werden kann, wenn tatsächlich über Amazon verkauft wird.

Wir beraten Sie.

Stand: 03.08.2016

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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