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Streitschlichtung für Internethändler: Internethändler muss nicht auf die konkrete Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, wenn er sich in AGB zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit erklärt

Das Thema Streitbeilegung ist Internethändlern aus der Verpflichtung seit Anfang 2016 bekannt, auf die Online-Streitbeilegungsstelle der EU zu verweisen.

Es gibt jedoch eine entsprechende deutsche Regelung, nämlich das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen, VSBG).

§ 36 VSBG sieht allgemeinen Informationspflichten vor

Internethändler, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres mehr als 10 Personen beschäftigt haben, müssen gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG darüber informieren, inwieweit Sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Wir haben Internethändlern immer davon abgeraten, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Die freiwillige Verpflichtung der Teilnahme hat für Internethändler, die dazu gesetzlich nicht verpflichtet sind, nur Nachteile.

Dennoch gibt es einige Internethändler, die sich entschieden haben, zu erklären, dass sie bereit sind, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. In diesem Fall sieht § 36 Abs. 1 Nr. 2 die Verpflichtung vor, auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen.

OLG Celle: Informationen über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist nicht notwendig

Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, Urteil vom 24.07.2018, Az.: 13 U 158/17) hat sich zu dieser Frage geäußert.

Kläger war der Dachverband der Verbraucherzentralen. Es ging um einen Internetshop, der sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle grundsätzlich bereit erklärte. In den AGB stand:

“Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet. Dennoch sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle grundsätzlich bereit”,

Die Verbraucherzentrale hatte gerügt, dass Informationen zur Anschrift und Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle fehlten.

Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSGB besteht die entsprechende Informationspflicht hinsichtlich der Schlichtungsstelle

– wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat
oder
– wenn er aufgrund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist.

Internethändler sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gesetzlich nicht verpflichtet.

Keine weitergehende Informationspflicht

Obwohl es in den AGB des Shops hieß “dennoch sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle grundsätzlich bereit” nimmt das OLG an, dass sich der Shopbetreiber nicht zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hatte.

Die juristische Begründung ist nicht einfach zu verstehen:

“Die öffentliche Erklärung der Bereitschaft zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen könnte allenfalls eine zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher wirkende vertragliche Verpflichtung begründet, wenn sich zwischen ihnen ein Vertragsschluss anbahnt; es könnte sich also um ein Angebot auf Abschluss einer Schlichtungsabrede handeln, das der Verbraucher durch Einreichung des Schlichtungsantrags annehmen kann. Ob diese Auffassung zutrifft, bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil sich die Beklagte mit der Abgabe eines – unterstellten – bindenden Angebots ad incertam personam noch nicht bereits i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG “verpflichtet hat”.

Wir haben sie jedenfalls nicht verstanden.

Offengelassen hatte das OLG die Frage, ob der Hinweis auf eine “grundsätzliche Bereitschaft zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren” nun verpflichtend ist oder nicht.

Nach unserem Eindruck ist die Entscheidung juristische Haarspalterei und überzeugt nicht.

Dessen war sich offensichtlich auch das OLG Celle bewusst. Die Revision wurde zugelassen, so dass sich ggf. der Bundesgerichtshof dieser Frage annehmen wird.

Die Entscheidung des OLG, insbesondere jedoch die Abmahnung der Verbraucherzentrale ist ein weiterer Grund, weshalb Internethändler sich nicht bereit erklären sollten, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

Stand: 02.08.2018

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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