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Schadenersatz bei Patentverletzung: Wann ist er zu zahlen, wie wird er berechnet?
Bei einer Patentverletzung gibt es neben Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen auch Schadenersatzansprüche. § 139 Abs. 2 Patentgesetz regelt, dass derjenige, der die Verletzung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schaden verpflichtet ist.
Ein Schadenersatz kann somit bereits bei einer fahrlässigen Patentverletzung geltend gemacht werden.
Was ist eine fahrlässige Patentverletzung?
Fahrlässigkeit ist das Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt. Nur dann liegt eine schuldhafte Patentverletzung vor.
Der Fahrlässigkeitsmaßstab ist hier sehr weitgehend: Von einem Gewerbetreibenden wird erwartet, dass er sich über fremde Schutzrechte informiert. Hierbei wird berücksichtigt, dass jeder die Möglichkeit hat, sich durch erfolgte Patenterteilungen in den üblichen Registern kundig zu machen. Der Sorgfaltsmaßstab ist daher in der Rechtsprechung sehr streng. Dies gilt zum einen für den Hersteller, jedoch auch für die Sorgfaltsanforderungen an Händler, die ein Patent verletzendes Produkt vertreiben. Auch von Handelsunternehmen wird eine entsprechende Prüfung der Schutzrechtslage erwartet. Ein Gewerbetreibender handelt somit, mit der Folge eines Schadenersatzes, schuldhaft, wenn er keine zumutbaren Nachforschungen anstellt. Handelsunternehmen und Wiederverkäufer sind nur dann entlastet, wenn bereits in der Zulieferkette eine sorgfältige und sachkundige Prüfung der Schutzrechtslage stattgefunden hat. Eine Haftungsfreistellungsklausel, wonach die Ware frei von Rechten Dritter ist, reicht keinesfalls aus. Eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Oberlandesgericht Düsseldorf, Teilurteil vom 16.02.2006, Az: I – 2 U 32/04), dass ein Händler bei einem bekannten Hersteller keine Veranlassung hat, die Schutzrechtslage zu prüfen und daher keine Schadenersatzpflicht besteht, ist ein absoluter Einzelfall. Soweit im Übrigen eine Haftung wegen einer schuldhaften Patentverletzung ausgeschlossen ist, kann zudem noch eine Haftung nach ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht kommen.
Wann entsteht die Schadenersatzpflicht?
Der Schadenersatz knüpft an den Zeitpunkt der Veröffentlichung des Patentes an. Zu diesem Zeitpunkt entfaltet das Patent die entsprechende Wirkung. Zudem hat ab diesem Zeitpunkt der Verletzer die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Patents. Einem Fachunternehmen wird einen Prüfungszeitraum von vier Wochen bzw. 1 Monat ab Veröffentlichung zugestanden. Im Ergebnis muss der Verletzer als sorgfältig handelndes Unternehmen jedes einschlägige Patent somit innerhalb einer Frist von maximal 1 Monat nach Veröffentlichung auffinden und zutreffend analysieren. Dass dies in der Praxis kaum umsetzbar ist, spielt keine Rolle.
Wie wird der Schaden berechnet?
Wie bei anderen Schutzrechtsverletzungen auch, gibt es drei Arten der Schadensberechnung. Der Patentinhaber kann wahlweise seinen tatsächlich entstandenen Schaden geltend machen im Rahmen der konkreten Schadensberechnung. Eine andere Möglichkeit ist eine angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung des Patentes oder als dritte Möglichkeit die Herausgabe des Verletzergewinns.
Eine häufige Berechnungsmethode ist die Herausgabe des Verletzergewinns.
Die Berechnung erfolgt durch eine Gewinnermittlung, die der Verletzer mit den Patent verletzenden Gegenständen erzielt hat, vereinfacht gesagt im Sinne einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Von diesem Verletzergewinn ist jedoch nur der Anteil herauszugeben, der kausal, d. h. ursächlich, auf der Verletzung des Patents beruht.
Die Kausalität des Verletzergewinns ist dabei in der Praxis häufig entscheidend für die tatsächliche Frage, in welcher Höhe ein Schadenersatzanspruch des Patentinhabers besteht. In der Regel ist es so, dass der Verkaufserfolg des Verletzungsgegenstands häufig nicht allein auf der Patentverletzung beruht. Vielmehr geht es häufig um den Teil eines eigentlich sehr viel komplexeren Produktes. Häufig spielt Art, Form, Aussehen und Image, Marke und Preis eine große Rolle bei der Frage, warum der Käufer sich gerade für diese Produkt entschieden hat. Eher selten besteht somit ein kompletter Herausgabeanspruch des erzielten Gewinns.
Die Frage, wie hoch der Schadenersatz somit tatsächlich ist, ist von vielen Faktoren abhängig, über die im Rahmen einer Abmahnung wegen einer Patentverletzung verhandelt werden sollte.
Wir beraten Sie bei einer Abmahnung wegen einer Patentverletzung.
Stand: 21.12.2021
Es berät Sie: Rechtsanwalt Andreas Kempcke