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Was tun? Abmahnung wegen Verletzung von einem Patent oder einem Gebrauchsmuster

Eine Abmahnung ist nicht nur im Wettbewerbsrecht oder Markenrecht möglich, sondern auch bei der Verletzung von einem Patent oder einem Gebrauchsmuster. Häufig sind es Verkäufer, die angeblich patentverletzende Produkte verkaufen, die von einer derartigen Abmahnung betroffen sind. Noch häufiger, so unser Eindruck aus unserer Beratungspraxis, sind von der Abmahnung Produkte betroffen, die durch die Verkäufer selbst aus dem Ausland, oft aus China, selbst importiert wurden.

Was ist ein Patent?

Ein Patent ist ein eingetragenes gewerbliches Schutzrecht für eine Erfindung. Damit eine Erfindung patentiert wird bzw. ein einmal erteiltes Patent rechtsbeständig ist, muss eine erfinderische Tätigkeit vorliegen. Dies ist eine Voraussetzung für die Patentfähigkeit einer technischen Erfindung. Beurteilt wird dies unter anderem nach dem Stand der Technik, der Bestimmung der zu lösenden objektiven technischen Aufgabe und einer entsprechenden Prüfung.

Eine Patentverletzung liegt vor, wenn in der Regel das Produkt das geschützte Patent unrechtmäßig nutzt.

Was ist ein Gebrauchsmuster?

Ein Gebrauchsmuster ist ein „kleines Patent“. Durch ein Gebrauchsmuster können gewerblich anwendbare Erfindungen geschützt werden, die neu sind und auf einem erfinderischen Schritt beruhen. Die Erfindung ist neu im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes, wenn sie aus dem Stand der Technik noch nicht bekannt ist. Im Gegensatz zu einem Patent ist jedoch nur das bekannt, was schriftlich vorbeschrieben oder bereits im Inland vorbenutzt wurde. Die Schutzdauer von Gebrauchsmustern beträgt zunächst 3 Jahre und kann auf maximal 10 Jahre verlängert werden. Bei einem Patent dagegen wird ein Schutzrecht von 20 Jahren gewährt. Bei Gebrauchsmustern handelt es sich um ein ungeprüftes Schutzrecht. Wie auch beim Geschmacksmuster erfolgt eine Eintragung. Ob ein Gebrauchsmuster überhaupt einen Wert hat, wird erst bei einer behaupteten Verletzung des Gebrauchsmusters geprüft. Bei einer Gebrauchsmusterverletzung kann daher eingewandt werden, dass das Gebrauchsmuster nicht rechtsbeständig ist, weil es entweder an einer Neuheit oder an einem erfinderischen Schritt fehlt.

Berechtigungsanfrage: Die Vorstufe zur Abmahnung

Nicht immer kann sich der Schutzrechtsinhaber, sei es eines Patents oder erst recht bei einem Gebrauchsmuster sicher sein, dass das Produkt des Wettbewerbers tatsächlich gegen sein Patent oder Gebrauchsmuster verstößt. In diesen Fällen wird daher häufig nicht abgemahnt, sondern eine sogenannte Berechtigungsanfrage versandt.

Bei einer Berechtigungsanfrage wird der Empfänger aufgefordert, sich zu erklären, warum er meint, dass seine Produkte nicht gegen das Patent bzw. Gebrauchsmuster verstoßen. In einer Berechtigungsanfrage wird, anders als bei einer Abmahnung, nicht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Es werden auch keine Kosten geltend gemacht. Hintergrund ist, dass eine unberechtigte Abmahnung wegen eines Patents oder eines Gebrauchsmusters Schadenersatzansprüche beim Abmahner auslösen kann.

Eine Berechtigungsanfrage kann, für den Fall, dass tatsächlich eine Patentverletzung vorliegt, eine preiswerte Möglichkeit sein, eine Abmahnung zu vermeiden, indem z.B. bereits an dieser Stelle vorbeugend eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird.

Liegt überhaupt eine Patentverletzung vor?

Die Frage, ob z.B. ein Produkt gegen ein Patent verstößt, lässt sich häufig nicht ganz einfach beantworten.

Im Patent ergeben sich aus den Schutzansprüchen der Schutzumfang des Patentes. Die Beschreibung des Patentes und Zeichnungen werden bei der Auslegung der Patentansprüche herangezogen. Denkbar sind auch sogenannte äquivalente Patentverletzungen. In diesem Fall liegt kein wörtlich erfülltes Merkmal des Patentes vor sondern eine Ersetzung durch ein technisch äquivalentes Mittel. Ob überhaupt eine Patentverletzung vorliegt, sollte mit einem Spezialisten geklärt werden, nämlich einem Patentanwalt. Wir arbeiten im Rahmen der Beratung patentrechtlicher Mandate mit einer Patentanwaltskanzlei zusammen, die diese Fragen für Sie klären kann.

Neben der Frage, ob überhaupt ein Patent verletzt wurde, geht es häufig auch um die Frage, was z.B. an einem Produkt geändert werden muss, damit es nicht gegen das Patent verstößt. Auch diese Frage zu beantworten, ist häufig nicht einfach, da es um technische Schutzansprüche geht, die häufig nicht von dem Aussehen des Produktes oder seiner technischen Umsetzung abhängig sind.

Wenn die patentrechtliche Abmahnung unberechtigt ist

Wenn eine Abmahnung wegen der Verletzung von einem Patent oder einem Gebrauchsmuster unberechtigt ist, liegt eine sogenannte unberechtigte Schutzrechtsverwarnung vor. Dies kann der Fall sein, wenn der Abmahner das behauptete Patent nicht oder nicht in dem behaupteten Umfang besitzt, gar keine Patentrechtsverletzung vorliegt oder die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist. In diesem Fall hat der Abmahner die Kosten der Rechtsverteidigung zu erstatten.

Die Abmahnung ist berechtigt – welche Ansprüche werden geltend gemacht?

Bei einer berechtigten patentrechtlichen Abmahnung hat der Abmahner eine Vielzahl von weitreichenden Rechten:

Zum einen wird eine Unterlassung gefordert. Der Abgemahnte soll eine häufig weitreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Patentrechtliche Unterlassungserklärungen sind durchaus komplex, da die das technische Schutzrecht präzise beschreiben.

Des Weiteren besteht ein Auskunftsanspruch über Herkunft und Vertriebsweg der widerrechtlich hergestellten Waren.

Häufig wird auch gefordert, dass der Abgemahnte eine Schadenersatzpflicht anerkennt. Dies geht einher mit einer in der Regel in der Abmahnung noch nicht bezifferten Schadenersatzforderung.

Weitreichend sind ebenfalls Rückruf- und Vernichtungsansprüche:

Liegt tatsächlich eine Patentverletzung vor, ist der zu gewerblichen Zwecken dienende Besitz der patentverletzenden Gegenstände nicht erlaubt. Der Vernichtungsanspruch kann sich auch auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte beziehen, die vorwiegend zur Herstellung des Erzeugnisses gedient haben.

Genauso weitreichend sind Rückrufansprüche:

Der Patentinhaber kann von dem Verletzer den Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Patentes sind, fordern. Rückrufansprüche sind in der Rechtsprechung bereits bei produktbezogenen Rechtsverletzungen, wie bei der Verletzung von Markenrechten oder nicht verkehrsfähigen Produkten, bekannt. Bei einer Patentverletzung besteht jedoch ein direkter gesetzlicher Anspruch.

Hohe Abmahnkosten

Die Höhe der Abmahnkosten richtet sich nach dem Gegenstandswert. Dieser ist gerade bei einer Patentverletzung besonders hoch. Streitwerte von 500.000 € bis über 1 Million € sind nicht selten. Es wird für den Abgemahnten sogar noch schlimmer: Es können Kosten für den abmahnenden Rechtsanwalt und den Patentanwalt geltend gemacht werden. Dadurch verdoppeln sich quasi die Abmahnkosten. Folge ist, dass zum Teil in der Abmahnung selbst bereits Abmahnkosten von um die 10.000 € geltend gemacht werden. Der Gegenstandswert und damit die Kosten sind in einer Abmahnung jedoch nicht in Stein gemeißelt. Über diese Position sollte bei einer berechtigten Abmahnung verhandelt werden.

Abmahnung wegen Verletzung von einem Patent oder einem Gebrauchsmuster? Wir beraten Sie

Die Fachanwälte unserer Kanzlei beraten Sie gern bei einer Patentverletzung. Insbesondere vermitteln wir Ihnen auf Wunsch einen Patentanwalt, der die Frage, ob überhaupt eine Patentverletzung vorliegt, für Sie klären kann.

Neben Unterlassungsansprüchen sind nach Erfahrung aus unserer Beratungspraxis insbesondere Auskunftsansprüche, Vernichtungsansprüche und Rückrufansprüche für den Abgemahnten besonders weitreichend. Auch eine ggf.  mögliche Reduzierung der Abmahnkosten ist ein wichtiger Aspekt.

Die in einer patentrechtlichen Abmahnung häufig beigefügte vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist nach unserer Erfahrung häufig zu weitreichend und sollte auf keinen Fall ungeprüft abgegeben werden.

Stand: 07.12.2021

Es berät Sie: Rechtsanwalt Andreas Kempcke