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Zwar veraltetes Recht, aber nochmals bestätigt: Nur die unveränderte und komplette Übernahme der Widerrufsbelehrung ist ausreichend

Mittlerweile gibt es Urteile zum Widerrufsrecht, die auf Grund der Länge des Verfahrens eigentlich eher nur noch eine Fußnote in der Rechtsgeschichte sind. Hintergrund ist, dass sich die Widerrufsbelehrung in den letzten Jahren erheblich verändert hat und seit dem 04.08.2011 endgültig als Gesetz klar gefasst ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 01.03.2012, Az.: III ZR 83/11) hatte sich mit einem Vertrag aus dem Jahr 2006 für eine Lebens- und Rentenversicherung zu befassen. Der Anbieter hatte Teile der damaligen Musterbelehrung übernommen, u. a. die immer wieder gern abgemahnte Formulierung “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.” Diese Formulierung war in einer damalig weitreichenden Entscheidung des Kammergerichtes Berlin vom 05.12.2006 als nicht ausreichend erachtet worden. Folge war, dass damals Internethändler, die das amtliche Belehrungsmuster verwandten, abgemahnt werden konnten.

In diesem Fall hatte der Versicherer ebenfalls diese Formulierung verwendet, in den Widerrufsfolgen jedoch die Informationen zum Wertersatz nicht mit aufgenommen. Vier Jahre später, nämlich im Jahr 2010, erklärte der Versicherte den Widerruf der Vereinbarung.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes konnte der Versicherte den Vertrag wirksam widerrufen.

Das Widerrufsrecht beginnt nur dann, wenn der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht erhält und diese einen Hinweis auf den Fristbeginn enthält.

Dadurch, dass die Widerrufsbelehrung einen Hinweis enthielt, dass die Frist für den Widerruf “frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” beginne, war die Belehrung unzureichend, da für den Verbraucher nicht klar war, wann die Widerrufsfrist nun beginne.

“Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist “jetzt oder später” beginne, der Beginn des Fristablaufes also jedenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies sind.”

Pikant an der Angelegenheit ist, dass diese Formulierung dem damaligen amtlichen Muster des Gesetzgebers entsprach. Man könnte hier über eine Amtshaftung nachdenken, hätte der Versicherer nicht ohnehin den Fehler gemacht, das damalige Muster nicht komplett zu übernehmen. Auch nach der alten Regelung, so interpretieren wir jedenfalls die BGH-Entscheidung, kann sich ein Unternehmen gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV darauf berufen, dass das Widerrufsrecht ausreichend ist, wenn das Formular aus dem Muster verwendet wird. Die Frage, ob die grundsätzlichen Regelungen in dem damaligen Muster überhaupt rechtskonform sind, vermeidet der BGH in diesem Zusammenhang jedoch ausdrücklich. Wer jedenfalls das Muster verändert, kann sich später nicht mehr darauf berufen. Die Widerrufsfolgen waren insbesondere in Bezug auf den Wertersatz (damalig auch ein sehr problematisches Thema) unvollständig. Damit war die Widerrufsbelehrung falsch. Wenn die Widerrufsbelehrung falsch, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen.

Verwirkung?

Wer ein Recht zu lange nicht ausübt, kann dies verwirken. So hat bspw. das Amtsgericht Bielefeld (Beschluss vom 20.08.2008, Az.: 15 C 297/08) angenommen, dass ein Verbraucher, der sich erstmalig nach einem Widerruf nach fünf Monaten meldet, das Widerrufsrecht verwirken kann. Im vorliegenden Fall war es so, dass ein Vertrag aus dem Jahr 2006 auf Grund der falschen Widerrufsbelehrung, bei der die Widerrufsfrist nicht begann, im Jahr 2010 widerrufen wurde. Diese Frage hat der BGH jedoch nicht thematisiert und sieht dies offensichtlich als vollkommen unproblematisch an.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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