b2b-internetshop-beschraenkung-auf-unternehmer-ausschluss-verbraucher
B2B-Internetshop: Transparente Beschränkung auf Unternehmer sowie gesicherter Ausschluss von Verbrauchern notwendig
Es gibt eine Vielzahl von Internetseiten, die sich nicht an Verbraucher, sondern nur an Gewerbetreibende (Unternehmer) richten. Ein häufiger Fall ist bspw.ein B2B-Internetshop, der Waren oder Dienstleistungen ausschließlich an Unternehmer, Gewerbetreibende oder Wiederverkäufer verkauft. Ein reiner B2B-Internetshop hat für den Anbieter viele Vorteile. Nicht nur, dass mit Netto-Preisen, d. h. mit Preisen ohne Mehrwertsteuer geworben werden darf, auch eine Vielzahl von Pflichtinformationen, die ausschließlich gegenüber Verbrauchern gelten, sind nicht notwendig. Hierzu gehören neben einem Link auf die OS-Plattform die Einräumung eines Widerrufsrechtes, eine Information zur Vertragstextspeicherung, die Umsetzung der Preisangabenverordnung, etc. etc. Wichtig bei einem reinen B2B-Internetshop ist es jedoch, dass Verbraucher dort nicht bestellen können. Ein reiner Hinweis, dass sich das Angebot nur an Gewerbetreibende richtet, reicht nicht aus.
OLG Hamm: Transparenz und gesicherter Ausschluss von Verbrauchergeschäften
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2016, Az: 12 O 52/16) hat sich aktuell mit der Frage beschäftigt, wann bei einem Internetangebot sich dieses tatsächlich nur an Unternehmer richtet oder auch an Verbraucher.
Der Fall
Auf einer Internetseite wurde der kostenpflichte Zugang zu einer Datenbank mit Kochrezepten angeboten. Das Angebot richtete sich ausweislich eines Textfeldes ausschließlich an Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbstständige Freiberufler.
Bei der Abfrage der persönlichen Daten war die Angabe einer Firma kein Pflichtfeld. Es mussten ferner die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert werden. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelte der Anbieter, dass er Verträge ausschließlich mit Unternehmern abschließt.
Die Frage, warum gerade Unternehmer ca. 240,00 Euro netto im Jahr zahlen sollen um Zugriff auf eine Datenbank mit Kochrezepten zu haben, spielte in dem Verfahren direkt keine Rolle, floss jedoch sicherlich in die Entscheidung des OLG Hamm ein.
Klare und transparente Beschränkung auf Unternehmer und gesicherter Ausschluss von Verbrauchergeschäften notwendig
Durch die Gestaltung der Seite war für einen durchschnittlichen Nutzer, so das OLG Hamm, nicht zu entnehmen, dass einem Verbraucher eine Nutzung untersagt ist. Insbesondere erfolgte (dies wird wahrscheinlich kein Zufall gewesen sein) keine hervorgehobene Information. Für das OLG war es somit erkennbar wichtig, wie konkret der Hinweis auf die Zielgruppe, nämlich Unternehmer, gestaltet war.
Bestätigung des Nutzerstatus in AGB reicht nicht aus
Der Anbieter hatte ein Markierungskästchen vorgesehen, durch das die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert werden sollte. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war dann geregelt, dass das Angebot nur für Unternehmer gilt.
“Das zusätzlich der gewerbliche Nutzerstatus bestätigt werden soll, kann mithin – ohne Hervorhebung – übersehen werden. Aber auch wenn der Text zum Markierungskästchen relativ kurz und deshalb hinreichend wahrnehmbar ist, erfolgt bei unterbliebener Markierung lediglich der Hinweis, dass die AGB bestätigt werden sollen. Es entsteht dadurch der Eindruck, dass der Anmeldevorgang gerade nicht von einem gewerblichen Nutzerstatus abhängig ist. Hieraus ergibt sich zugleich, dass der Ausschluss von Verbrauchergeschäften nicht weiter gesichert ist, weil der Anmeldevorgang ohne Eingabe einer Firma oder einer gleichbedeutenden gewerblichen oder beruflichen Bezeichnung und letztlich auch ohne ausdrückliche Bestätigung des gewerblichen Nutzerstatus abgeschlossen werden kann.”
so das OLG Hamm.
Im Übrigen, so das OLG, reicht eine Bestätigung von AGB nicht aus, da diese von Verbrauchern ohnehin nicht gelesen werden…
Wie macht man es richtig?
Wir beraten seit vielen Jahren auch Anbieter, die ausschließlich an Gewerbetreibende über das Internet bspw. verkaufen oder auch Dienstleistungen anbieten. In diesen Fällen ist die Frage, wie die entsprechenden Angebote gegenüber Verbraucherbestellungen abgesichert werden, ein zentraler Bestandteil unserer Beratung. Letztlich geht es darum, einen rechtssicheren Weg zu wählen, der jedoch nicht so kompliziert ist, dass “echte” Gewerbetreibende, die das Angebot nutzen wollen, abgeschreckt werden, weil die Prüfung (ob ein Verbraucher oder Gewerbetreibender Kunde ist) zu aufwendig ist.
Wir beraten auch Sie.
Stand: 22.12.2016
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard
https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/6f47e18d93f84ccc9c23457029048fc0 https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/6f47e18d93f84ccc9c23457029048fc0