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Verkauf nur an Gewerbetreibende in einem B2B-Internetshop: Wie grenzt man sich vor Verbraucherkäufen ab?

Für Internethändler kann es zum Teil sinnvoll sein, nicht an Verbraucher, sondern ausschließlich an Gewerbetreibende, Firmen, Wiederverkäufer, Behörden, etc. zu verkaufen.

Sogenannte B2B (Business to Business) Internetshops haben aus rechtlicher Sicht viele Vorteile. Immer dann, wenn zweifelsfrei (!) Verbraucher dort nicht bestellen können, hat der Anbieter eines reinen B2B-Internetshops eine Menge rechtlicher Vorteile: Hintergrund ist, dass viele Informationspflichten ausschließlich nur dann gelten, wenn Verbraucher an einem Geschäft beteiligt sind. Nur dann handelt es sich um sogenannte Fernabsatzgeschäfte. Hierbei ist die Verbraucherbeteiligung zwingend notwendig.

Falls keine Verbraucher beteiligt sind, ergibt sich für den Händler eine Vielzahl von Vorteilen:

– Gewerbliche Kunden haben kein Widerrufs- oder Rückgaberecht und müssen darüber auch nicht informiert werden

– Gewerblichen Kunden gegenüber kann die Ware zu Nettopreisen ohne Mehrwertsteuer angeboten werden

– Die Regelungen der sogenannten Button-Lösung müssen gegenüber gewerblichen Kunden nicht umgesetzt werden

– Viele fernabsatzrechtliche Pflichtinformationen müssen gegenüber rein gewerblichen Kunden nicht erteilt werden

Oftmals problematisch: Verdeutlichung, dass es sich um einen reinen B2B-Shop handelt

Die große Kunst in reinen B2B-Internetshops ist es, deutlich zu machen, dass Verbraucher nicht bestellen sollen, können und dürfen. Mit dieser Frage hat sich das Landgericht Leipzig (LG Leipzig, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 08 O 3495/12) beschäftigt.

Die Beklagte betreibt Handelsplattformen, bei denen nach Ansicht des Anbieters Gewerbetreibende Warenangebote einstellen und Vertragsabschlüsse herbeiführen sollten. Neben einer Aufnahmegebühr fiel eine Grundgebühr an. Auf der Startseite war der Hinweis “Willkommen liebe Geschäfts- und Gewerbekunden” zu sehen. In der Kopfzeile wurde auf den “Business to Business Marktplatz für Geschäftskunden, für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbstständige Freiberufler im Sinne des § 14 BGB” hingewiesen.

Dies bedeutete, dass der Button nicht mit den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet war. Es erfolgte ferner auch keine Information über ein Widerrufsrecht für Verbraucher. Dies war Gegenstand des Rechtsstreits.

Beschränkung eines Angebotes grundsätzlich auf Gewerbetreibende zulässig

Nach zutreffender und eigentlich selbstverständlicher Ansicht das Landgerichtes kann ein Unternehmen sein Angebot grundsätzlich auf Geschäftskunden beschränken. Dies hat zur Folge, dass verbraucherschützende Normen und Informationspflichten nicht einschlägig sind. Erforderlich ist für eine solche Beschränkung jedoch, dass diese für den Besteller transparent und klar ist.

Nicht ausreichend: Abfrage des Firmennamens im Anmeldevorgang

Der Anbieter hatte im Rahmen des Anmeldevorgangs die Rubrik “Firmenname”. Dies war jedoch kein Pflichtfeld, d.h., der Anmeldevorgang konnte auch ohne Eingabe eines Firmennamens weitergeführt werden.

Anrede reicht nicht aus

Die auf der Startseite verwendete Anrede “Willkommen liebe Geschäfts- und Gewerbekunden”, verdeutlicht nach Ansicht des Landgerichtes Leipzig nicht, dass der Anbieter Privatkunden ausschließen will. Ein solcher Ausschluss müsste nach Ansicht des Gerichtes vielmehr ausdrücklich erfolgen. Der weitere Hinweis auf den Business to Business Marktplatz für Geschäftskunden war offensichtlich leicht zu übersehen. Zudem ergibt sich aus diesen Formulierungen nicht, dass Privatleute zwingend ausgeschlossen sind.

Im Umkehrschluss bestätigt dies unsere Ansicht, dass man gar nicht deutlich genug darauf hinweisen kann, dass Verbraucher an dieser Stelle quasi unerwünscht sind. Es klingt vielleicht nicht nett, es bietet sich jedoch an, auf diesen Umstand in höflichen Worten deutlich (!) hinzuweisen.

Anmeldefeld “Firmenname” kein Pflichtfeld

Auch aus dem Umstand, dass im Anmeldevorgang das Feld “Firmenname” kein Pflichtfeld war, ergibt sich, dass Verbraucher nicht außen vor bleiben sollten. Pflichtfeld bedeutet, dass letztlich im Rahmen der Anmeldung ein Eintrag vorgenommen werden muss, anderenfalls der Anmeldevorgang nicht weitergeführt werden kann.

Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, halten wir dies für eine Abgrenzung vor Verbraucherbestellungen für nicht ausreichend. Die reine Abfrage eines Firmennamens verdeutlicht für Verbraucher nicht zwangsläufig, dass das Angebot sich nicht an sie richtet.

Regelung den Ausschlusses von Privatkunden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenfalls nicht ausreichend

Der Anbieter hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Ausschluss von Privatkunden deutlich geregelt. Auch dies war zutreffenderweise nach Ansicht des Gerichtes nicht ausreichend, um dem Verbraucher zu verdeutlichen, dass sich das Angebot nicht an ihn richtet. In der Entscheidung heißt es insofern:

“Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird vom Verbraucher leicht übersehen, da der durchschnittliche Verbraucher die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Vertragsschluss nicht zur Kenntnis nimmt. Im Übrigen dürfte eine solche Klausel auch überraschend und damit unwirksam nach § 305 c BGB sein.”

Das Gericht verdeutlicht, was wohl rein faktisch wirklich der Fall ist: Niemand liest Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verbraucher erst recht nicht.

Reicht Angebot von Produkten, die ein Verbraucher üblicherweise nicht kauft?

Täuscht der Verbraucher, der sich dennoch anmeldet, über seine Gewerbeeigenschaft?

Der Anbieter hatte argumentiert, dass der Verbraucher, der sich dennoch anmeldet, angesichts der nach seiner Ansicht vollkommen ausreichenden Hinweise über seine Gewerbeeigenschaft täuscht. Dem folgte das Gericht nicht. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Anmelder gerade keine Angaben darüber machen muss, ob er ein Gewerbe besitzt oder nicht. Ohne Angaben kann eine Täuschung nicht vorliegen.

Obwohl es sich bei dem streitgegenständlichen Angebot nach unserem Eindruck um Plattformen handelte, die der klassischen Abo-Falle ziemlich nahe kommen, verdeutlicht die Entscheidung, dass bei reinen B2B-Angeboten doch sehr sorgfältig darauf geachtet werden muss, Verbraucherbestellungen auszuschließen.

Je besser die Abgrenzung, desto weniger Konversion?

Ein rechtssicherer Weg ist es, auf jeden Fall, dass in einem reinen B2B-Angebot jede Anmeldung geprüft wird und im Zweifel entsprechende Unterlagen, wie Gewerbenachweis, Handelsregisterauszug etc. angefordert bzw. notwendig zu übersenden sind und erst dann konkrete Angebote einsehbar sind. Je umständlicher jedoch ein Anmeldevorgang ist, desto größer ist die Gefahr, dass der Gewerbekunde von Bestellungen auf der Plattform oder dem Shop Abstand nimmt. Hierbei kommt es immer auf das konkrete Angebot an, bspw. auf den Umstand, ob lediglich Bestandskunden im gewerblichen Bereich auf den Internetshop verwiesen werden oder ob diese auch neue Gewerbetreibende als Kunden ansprechen soll.

Wir beraten Sie gern.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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