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“Jetzt kostenlos testen”: Amazon verstößt gegen die Button-Lösung (LG München)

Durch die seit dem 01.08.2012 geltende sogenannte Button-Lösung ist vorgeschrieben, dass bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die über das Internet geschlossen werden, für den Verbraucher klar sein muss, dass der Vertrag Geld kostet. Der Button, mit dem eine Bestellung abgesandt wird, muss entsprechend eindeutig beschriftet sein. Der Gesetzgeber sieht hier die Formulierung “zahlungspflichtig bestellen” vor. Andere Formulierungen sind durchaus möglich. Wichtig ist jedenfalls, dass sich aus der Button-Gestaltung ergibt, dass ein Angebot entgeltpflichtig ist.

Wie eine klassische Abo-Falle

Die Tücke liegt hier oftmals im Detail. Amazon hatte eine kostenpflichtige Amazon-Prime-Mitgliedschaft angeboten. Bei Amazon Prime wird eine Jahresgebühr von 29,00 Euro gefordert. Im Gegenzug erhält der Amazon-Kunde viele Produkte versandkostenfrei. Dieses Angebot hatte Amazon über die Schaltfläche “Jetzt kostenlos testen” angeboten. Dieser Test war im ersten Monat tatsächlich kostenlos, kostete danach jedoch Geld. Aus der Formulierung “Jetzt kostenlos testen” ergibt sich somit nicht, dass der Verbraucher später Geld zu zahlen hat. Wir wollen Amazon nichts unterstellen, eigentlich ist dies das klassische Modell sogenannter Abo-Fallen, bei denen Verbrauchern suggeriert wird, ein Angebot sei kostenlos. Tatsächlich lässt man sich jedoch auf eine längerfristige entgeltpflichtige Mitgliedschaft ein.

Das Landgericht München I hat diese Gestaltung mit einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 11.06.2013 (LG München I, Az.: 33 O 12678/13) untersagt. Geklagt hatte der Verbraucherservice Bayern im KDFB e. V.

Amazon soll die entsprechenden Schaltflächen mittlerweile angepasst haben.

Wir unterstellen Amazon hier keine böse Absicht, sondern einfach ein erhebliches Desinteresse an deutschen Rechtsvorgaben.

Kein wirksamer Vertrag mit Kunden

Für Kunden, die über den Button “Jetzt kostenlos testen” eine Amazon-Prime-Mitgliedschaft abgeschlossen haben, kann es durchaus spannend werden, da gemäß § 312 g Abs. 4 BGB ein Vertrag, der nicht den Vorschriften der Button-Lösung und Button-Gestaltung entspricht, unwirksam ist. Es gibt somit keine kostenpflichtige Prime-Mitgliedschaft nach einem Monat. Kunden könnten somit bereits gezahltes Geld zurückfordern.

Bisher gibt es zur neu gestalteten Button-Lösung so gut wie keine Rechtsprechung. Für ein großes Versandhandelsunternehmen wie Amazon ist ein derartiger Verstoß gegen elementare Verbraucherrechte einfach nur peinlich.

Stand: 29.07.2013

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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