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Gilt nicht nur bei Amazon, sondern gilt auch für Amazon: Gericht verurteilt Amazon wegen fehlender Textilkennzeichnung und fehlender Grundpreisangabe
Nicht nur Händler, die über Amazon verkaufen, treffen verschiedene Informationspflichten, nein, dies gilt auch für Amazon selbst. Viele Produkte werden von Amazon selbst als Verkäufer verkauft, somit unterliegt auch Amazon dem deutschen Recht und muss entsprechende notwendige Pflichtinformationen in die Artikelbeschreibung mit aufnehmen.
Beim Angebot von Textilien gehört nach Textilkennzeichnungsverordnung dazu eine Information über die verwendeten Fasern (Rohstoffgehaltsangabe) wie bspw. “100% Baumwolle”.
Beim Angebot von Produkten, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, muss ferner ein Grundpreis dargestellt werden.
Händlern, die über Amazon verkaufen, ist diese Problematik leidlich bekannt. Nunmehr hat es Amazon selbst erwischt.
LG Köln verurteilt Amazon zur Unterlassung hinsichtlich fehlender Textilfaserangaben und fehlender Grundpreise.
Es gibt nicht viele Wettbewerber, die es sich trauen würden, gegen Amazon direkt vorzugehen. Die Wettbewerbszentrale (WBZ) hat sich durch den großen Namen Amazon nicht schrecken lassen und Amazon vor dem Landgericht Köln auf Unterlassung verklagt und das Verfahren in der ersten Instanz gewonnen (LG Köln, Urteil vom 06.11.2014, Az.: 31 O 512/13).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Stand: 17.11.2014).
Um was ging es?
Amazon selbst als Verkäufer hatte eine Bluse von Esprit angeboten, ohne dass eine Rohstoffgehaltsangabe nach Textilkennzeichnungsverordnung enthalten war. Des Weiteren war ein Fleckenreiniger ohne Grundpreisangabe angeboten worden.
Was Amazon zu den Vorwürfen vortrug
Es versteht sich von selbst, dass ein großer Anbieter, wie Amazon, über derartige Vorwürfe nicht besonders amüsiert ist. Dies gilt umso mehr, als dass Amazon, wie kaum ein zweites Unternehmen, eine riesige Anzahl von Produkten auch selbst anbietet. Somit lässt sich eine Verletzung von bestimmten Informationspflichten nicht immer verhindern. Insoweit erstaunt es nicht, dass Amazon sich damit verteidigt hatte, bei dem Angebot der Bluse sei wegen eines technischen Versehens kurzzeitig die Textilkennzeichnung nicht sichtbar gewesen. Es habe sich um einen Fehler im Einzelfall gehandelt, der bei einem derartigen Massengeschäft nie ganz zu verhindern sei. Zudem habe man anhand des Produktfotos ohne Weiteres erkennen können, dass es sich bei dem Material der Bluse um Polyester, jedenfalls Kunstfaser gehandelt habe.
Ähnlich sind die Argumente von Amazon hinsichtlich der fehlenden Grundpreisangabe. Hier habe es eine fehlerhafte Datenübermittlung gegeben. Das Problem bestehe nach Angaben von Amazon darin, dass aktuell ein Sortiment von Millionen von Produkten angeboten werden würde. Amazon würde 145.000 Produkte unter dem Stichwort “Bekleidung”, unter dem Stichwort “Küche und Haushalt” 283.000 Produkte und unter dem Stichwort “Auto” sogar 1.048.000 Produkte anbieten. Es habe sich daher um ein Einzelversehen im Massengeschäft gehandelt.
All diese Argumente ließ das Landgericht Köln, wenig überraschend, nicht gelten. Ein technisches Versehen war nach Ansicht des Gerichts unerheblich. Hierauf kommt es im Übrigen wirklich nicht an. Ein einziger Verstoß reicht aus, um Unterlassungsansprüche begründen zu können.
Dem Vortrag von Amazon zum Thema “Ausreißer” folgte das Gericht ebenfalls nicht. Nach unserem Eindruck wäre das Gericht durchaus bereit gewesen, sich mit dem Thema “Ausreißer” näher als Argument zu beschäftigen, der Vortrag von Amazon reichte hierzu nach Ansicht des Gerichtes jedoch nicht aus. Bereits das OLG Köln hatte 2012 entschieden, dass ein Haftung nach Wettbewerbsrecht bei einer fehlenden Grundpreisangabe auch bei einem Versehen gilt. Wir vermuten, dass damals ebenfalls Amazon der Beklagkte war. Ein “Versehen” scheint das (erfolglose) Standartargument von Amazon zu sein.
Beruhigend: Dass was für Amazon-Händler gilt, gilt auch für Amazon selbst
Inhaltlich ist die Entscheidung des Landgerichtes Köln nicht überraschend. Fehlende Informationen, seien es Informationen nach Textilkennzeichnungsverordnung, Grundpreisangaben oder andere Informationen führen immer zu einer Haftung des jeweiligen Anbieters. Bei Amazon sind dies in erster Linie die Händler, die über Amazon verkaufen und eine bestimmte ASIN nutzen, der entsprechende Pflichtinformationen fehlen. Zu dieser Thematik gibt es bereits eine Vielzahl von Urteilen, da Händler eher abgemahnt werden, als Amazon selbst. Naturgemäß ist es schwierig, bei einem riesigen Warenangebot alle Informationspflichten immer einzuhalten. Während der Händler, der Amazon nutzt, sich darauf verlassen muss, dass die entsprechende Information bspw. zur Textilkennzeichnung in der ASIN auch vorhanden ist und nicht später durch andere Händler verändert oder gelöscht wird, ist die entsprechende Umsetzung für Amazon selbst natürlich ungleich einfacher.
Das Urteil kommt letztlich auch allen Amazon-Händlern entgegen, da Amazon zukünftig sehr viel mehr darauf achten wird, dass entsprechende Pflichtinformationen, wie Grundpreisangaben und die Textilkennzeichnung in einer ASIN auch vorhanden ist.
Stand: 17.11.2014
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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