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Dass muss man sich nicht bieten lassen II: Amazon – Suchergebnisse können ebenfalls eine Markenrechtsverletzung sein

Wir hatten vor Kurzem darüber berichtet, dass Suchwortvorschläge im Rahmen der internen Suche bei Amazon nach einer Entscheidung des Landgerichtes Köln eine Markenrechtsverletzung darstellen können.

Die Amazon-interne Suchmaschine kann jedoch noch sehr viel mehr. Auch ohne eine Autovervollständigungsfunktion zeichnet sich die Amazon-Suche zum Teil dadurch aus, dass bei Eingabe eines markenrechtlich geschützten Begriffes ausschließlich andere Produkte, jedenfalls nicht das Markenprodukt dargestellt werden.

OLG Köln: Markenrechtsverletzung

Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil vom 20.11.2015, Az.: 6 O 40/15) sieht eine Markenrechtsverletzung als gegeben an, wenn bei Eingabe der Marke in die Suchmaske bei Amazon ausschließlich andere Produkte angezeigt werden. Auch dieser Fall zeichnete sich dadurch aus, dass das Markenprodukt bei Amazon gar nicht angeboten wurde.

Der Unterschied zu Google

Die Angabe von Suchergebnissen bei Suche nach einer Marke von Produkten, die nichts mit der Marke zu tun haben, ist bei Google unproblematisch, nicht jedoch bei Amazon. Hierzu führt das OLG Köln aus:

“Hierin liegt der Unterschied des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalten zu den zu Google und vergleichbaren Suchmaschinen ergangenen Entscheidungen: Anders als eine reine Suchmaschine, bei der das Schlüsselwort für Anzeigen von Drittunternehmen verwendet wird, mithin nicht zur Bewerbung eigener Waren oder Dienstleistungen des Suchmaschinenbetreibers eingesetzt wird, verwendet Amazon das Zeichen im Rahmen ihrer eigenen kommerziellen Kommunikation, da sie es zur Bewerbung der auf ihrer Plattform eingestellten Angebote einsetzt.”

Mit anderen Worten: Die Amazon-Suchmaschine dient ausschließlich der eigenen Absatzförderung von Amazon und muss sich daher an anderen rechtlichen Anforderungen messen lassen.

Kann ein Unterschied machen: Werden die Suchergebnisse als Anzeige gekennzeichnet?

Zumindest bei Google-Suchergebnissen macht es einen Unterschied, ob diese als “Anzeige” gekennzeichnet werden oder nicht. Hierdurch kann der Suchmaschinennutzer erkennen, dass es sich nicht um ein orginäres Suchergebnis handelt, sondern um eine geschaltete Anzeige eines Dritten. Dies ist – vereinfacht gesagt – solange keine Markenrechtsverletzung, wie zum einen eine Kennzeichnung als Anzeige vorliegt, zum anderen die geschützte Marke im Anzeigentext selber nicht auftaucht.

Es kann daher, so das OLG Köln, einen Unterschied machen, ob im Rahmen der Suchergebnisse darauf hingewiesen wird, dass das Produkt X zwar nicht vorhanden sei, jedoch das Produkt Y. Aktuell wird das, so jedenfalls unser Eindruck, bei Amazon nicht immer so dargestellt.

Die Entscheidung des OLG Köln ist ein weiterer Beleg dafür, dass Markeninhaber, deren Produkte bei Amazon nicht angeboten werden, sich nicht bieten lassen müssen, dass bei Eingabe Ihres geschützten Kennzeichens in der Suchfunktion bei Amazon einfach so Fremdprodukte angezeigt werden.

Stand: 07.12.2015

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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