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Gilt nicht nur für Amazon: BGH entscheidet zur plattform-internen Suche bei Amazon

Der Bundesgerichtshof hat am 15.02.2018 gleich in zwei Verfahren zu einem ähnlichen Sachverhalt entschieden (BGH, Urteile vom 15.02.2018, Az.: I ZR 138/16 sowie I ZR 201/16).

In beiden Verfahren ging es darum, dass Amazon bei Eingabe eines markenrechtlich geschützten Suchbegriffes auch Angebote von Produkten anderer Hersteller anzeigte.

Bei der Frage, ob dies irreführend bzw. eine Markenrechtsverletzung ist, hat der BGH zutreffend darauf abgestellt, ob für den Verbraucher erkennbar ist, ob die angezeigten Produkte von Markeninhabern von einem Dritten stammen. In einem Verfahren, betreffend die Marke Ortlieb konnte der BGH noch nicht endgültig entscheiden. Hier muss das OLG im Rahmen einer Zurückverweisung sich mit der Frage auseinandersetzen, ob der Internetnutzer nicht erkennen konnte, ob die Suchergebnisse von dem Markeninhaber oder von einem Dritten stammen. Interessant an dem Ortlieb-Verfahren ist der Umstand, dass Ortlieb seine Produkte selbst nicht über die Plattform Amazon.de anbietet, sondern diese über ein sogenanntes selektives Betriebssystem vertreibt.

In dem weiteren Verfahren (Az.: I ZR 201/16) ging es um eine Gesundheitsmatte, die von Amazon ebenfalls auf der Plattform selbst nicht angeboten wurde. Hier ging es um die Frage der Autovervollständigung von Suchvorschlägen bei Eingabe der ersten Buchstaben in die Suchfunktion von Amazon.

In der Verwendung des Unternehmenskennzeichens im Rahmen der automatischen Suchvervollständigung blieb, so der BGH, keine Beeinträchtigung der Funktion des Zeichens. Die Trefferliste war nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

In der Vergangenheit hatte bereits das OLG Frankfurt die Amazon Suche als nicht rechtsverletzend angesehen. Der BGH hatte unter dem Strich über diese Entscheidung des OLG Köln entschieden.

BGH-Entscheidung nicht nur für Amazon interessant

Die beiden Entscheidungen des BGH unterscheiden sich von der Rechtsprechung, die es zu Google-Suchergebnissen gibt. Hintergrund ist, dass auf einer plattform-internen Suche, anders als bei Google, direkt auf Verkaufsangebote hingewiesen wird. Die Nutzer erwarten – so jedenfalls die Rechtsprechung – eine andere Ergebnisaufbereitung als bei Google. Bei Google ist, vereinfacht gesagt, klar, dass nicht jedes Suchergebnis zwangsläufig vom Markeninhaber stammt.

Die Rechtsprechung ist auch auf Internetseiten übertragbar, die Affiliate-Marketing betreiben und dort eine entsprechende Suchfunktion vorhalten. Auch in diesem Fall ist es wichtig, dass über einen Disclaimer bspw. deutlich darauf hingewiesen wird, dass unter Umständen Suchergebnisse angezeigt werden, die nichts mit dem Markenprodukt zu tun haben, nach dem der Nutzer unter Umständen gesucht hat.

Suchmaschinenmarketing von Amazon gibt es natürlich nicht nur auf der Plattform Amazon selbst, sondern auch bei Google:

Wir beraten Sie.

Stand: 19.02.2018

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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