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Amazon-interne Suche: Keine Markenrechtsverletzung, wenn bei Suche nach einer Marke auch andere Produkte angezeigt werden

Die interne Suchfunktion von Amazon ist bereits mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung gewesen. Markenrechtlich problematisch ist nach einer Entscheidung des Landgerichtes Köln bspw. die Autocomplete-Funktion von Amazon. Hierbei schlägt Amazon bei der Eingabe von drei bis vier Buchstaben in die Suchmaske Suchbegriffe vor. Ebenfalls markenrechtsverletzend ist die Suchfunktion von Amazon, wenn bei der Suche nach einer Marke ausschließlich andere Produkte, als das Markenprodukt angezeigt werden, insbesondere, wenn das Markenprodukt bei Amazon gar nicht angeboten wird.

Noch weitergehender: Markenrechtsverletzung auch, wenn neben dem gesuchten Markenprodukt auch andere Produkte von Mitbewerbern angezeigt werden

Eine weitere Facette des Themas “Markenrechtsverletzung durch die Amazon-Suche” gibt es nunmehr durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.02.2016, Az.: 6 U 6/15).

Der Fall

Die Klägerin ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke “FATBOY”, unter der sie unter anderem Sitzsäcke anbietet. Bei Eingabe des Suchwortes “Fatboy” in der Suchmaske bei Amazon wurde auch das Produkt eines Mitbewerbers angezeigt, ebenfalls ein Sitzsack.

Mal wieder Markenrechtsverletzung durch Amazon

Sowohl das Landgericht Frankfurt am Main, wie auch das OLG Frankfurt am Main sahen in dieser Darstellung eine Markenrechtsverletzung durch Amazon. Zum einen sah das OLG eine markenmäßige Benutzung:

“Wenn der Internet-Nutzer bei der Recherche die Bezeichnung eines Produktes eines Unternehmens als Suchbegriff eingibt, dann will er Informationen oder Angebote zu diesem spezifischen Produkt finden. Wird dann – wie hier – der Produktname innerhalb des Eingabekästchens wiederholt, dann versteht der Verkehr dieses Zeichen in der Weise, dass seine Suchanfrage die auf der Suchmaske darunter aufgeführten Angebote als Suchergebnis zu dem angefragten Produktnamen erbracht hat, dass also die nachfolgend dargestellten Markenprodukte der Klägerin bei der Beklagten vorrätig sind. Wenn dann in der Liste der natürlichen Ergebnisse Links zu anderen Webseiten angezeigt werden, auf denen Produkte eines Mitbewerbers dieses Unternehmens angezeigt werden, kann der Internetnutzer diese Links entweder als Angebote einer Alternative verstehen. Möglich ist aber auch, dass er diese Links mit dem von ihm gesuchten Produkt in Verbindung bringt, wodurch die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt wird…”

Amazon hatte damit argumentiert, dass die Kunden erwarten würden, bei Eingabe des Markennamens auch Wettbewerberprodukte präsentiert zu bekommen. Dem schob das OLG jedoch einen Riegel vor:

“Bezogen auf die von der Beklagten immer wieder bemühte reale Einkaufswelt: Wer den Verkäufer in einem Kaufhaus nach Produkten einer Marke fragt, der erwartet, dass ihm der Verkäufer auch die Markenprodukte und nicht deren Konkurrenzprodukte zeigt.”

Konkrete Darstellung bei Amazon ändert nichts an der Markenrechtsverletzung

Ausführlich hat sich das OLG Frankfurt mit der Frage der ganz konkreten Darstellung auseinandergesetzt:

“Das Angebot des Mitbewerbers B. ist nicht von den anderen Suchergebnissen abgesetzt, sondern erscheint im Rahmen einer einheitlichen Ergebniszusammenstellung. Das Angebot selbst enthält zwar im Gegensatz zu den anderen auf der Seite dargestellten Angeboten nicht die Marke “FATBOY”. Dies allein stellt aber noch nicht hinreichend klar, dass es sich um das Produkt eines Drittanbieters handelt. Denkbar ist ebenso gut, dass der angesprochene Verkehr den Anbieter “B” als einen Händler ansieht, der Fatboy-Produkte zu günstigeren Konditionen vertreibt oder in anderer Weise mit der Klägerin wirtschaftlich in Verbindung steht. Auch die abweichende Artikel-Nummer kann das nicht hinreichend verdeutlichen, ebenso wenig wie der Umstand, dass bei der Abbildung der Produkte der Klägerin ein jeweils farblich hervorgehobenes Markenetikett vorhanden ist, was bei dem Konkurrenzprodukt fehlt. Das auf der linken unteren Seite der Trefferliste abgebildete Auswahlmenü kann dem Internet-Nutzer keine weiteren Informationen liefern. Das Auswahlmenü wird dort nicht erklärt, so dass sich dessen Bedeutung nicht ohne Weiteres erschließt…”

Zum wiederholten Mal hat somit die Rechtsprechung Amazon juristische Grenzen bei der Amazon-internen Suche aufgezeigt.

Wir beraten Sie gern konkret.

Stand: 04.04.2016

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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