altersverifikation

Welches Altersverifikationssystem (AVS) ist ausreichend?

 

Zugleich Anmerkung zum Urteil des Landgerichtes Düsseldorf vom 31.01.2003:

Die Frage, welches Altersverifikationssystem (AVS) als Zugangskontrolle für jugendgefährdende Inhalte ausreichend ist, ist bis zum heutigen Tage noch nicht eindeutig geklärt. Auf Grundlage des Urteils des Landgerichtes Düsseldorf vom 31.01.2003 (AZ:  XXX I 34/02) wird zunehmend die Ansicht vertreten, dass ein AVS, das auf Personalausweisdaten sowie Kostenpflicht beruht, ausreichend ist. Im Urteil heißt es, dass im Ergebnis dahin gestellt bleiben kann, ob durch eine anonyme Abfrage einer Personalausweisnummer ein ausreichender Schutz gegeben, da im vorliegenden Fall ein weiterer Schutz “eingebaut” war, nämlich die Kostenpflichtigkeit des Angebotes. Beides zusammen würde den Voraussetzungen des § 3 II des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS) genügen.

Vollkommen außer Acht gelassen wird bei der aktuellen Diskussion jedoch in der Regel, dass das GjS für jugendgefährdende Medieninhalte nicht mehr gilt, sondern der sehr viel restriktivere Jugendmedienschutzstaatsvertrag.

§ 3 II GjS hat es als ausreichend erachtet, “wenn durch technische Vorkehrungen Vorsorge getroffen ist, dass das Angebot oder die Verbreitung im Inland auf volljährige Nutzer beschränkt werden kann.”

Diese Regelung ist durch den Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) seit dem 01.04.2003 ersetzt worden. Dort heißt es in § 4 II s. 2:

“In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe).”

Der JMStV ist somit sehr viel restriktiver als das GjS. Hierauf weist auch das Urteil des Landgerichtes Düsseldorf an mehreren Stellen hin. Es heißt dort: “Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift (gemeint ist das GjS) einen Erlaubnistatbestand geschaffen, der für den Tatzeitraum (Juli 2001 bis Dezember 2001), Anklageerhebung am 05.12.2001, anzuwenden ist. Die insoweit deutlich restriktivere Erlaubnisregelung des § 4 II Nr. 3 S. 2 des JMStV tritt erst zum 01.04.2003 in Kraft und ist daher nicht anzuwenden.”

Das Urteil führt weiter aus: “Dass eine Beschränkung auf erwachsene Nutzer sicherzustellen ist, verlangt § 3 II GjS (anders als der demnächst in Kraft tretende § 4 II Nr. 3 S. 2 des JMStV) gerade nicht… § 184 StGB und die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften sind daher so auszulegen, dass dem erwachsenen Interessenten der Zugang zu Pornographie nicht unvertretbar erschwert wird, Jugendliche aber möglichst davon ferngehalten werden und eine Überschwemmung der Öffentlichkeit mit Pornographie verhindert wird (BGHSt 34, 94,  97).”

Ein “Jugendliche aber möglichst fernhalten” und ein “Sicherstellen”, dass ein entsprechendes Angebot nur Erwachsenen zugänglich ist, ist nach unserer Auffassung somit ein unterschiedlicher Beurteilungsmaßstab.

Das in Deutschland nur durch die Hürde eines AVS geschützter Bereich Pornographie für Erwachsene zugänglich macht, wegen der Internationalität des Internets Zugriff auf ausländische Server problemlos auch für Jugendliche sind, verkennt das Gericht hierbei nicht.

Da im vorliegenden, vom Landgericht zu behandelnden Fall gleichzeitig ein kostenpflichtiger Dialer heruntergeladen werden mußte, sah das Gericht jedenfalls den Jugendschutz nach GjS als ausreichend gesichert an. Dies gilt sowohl für die Kostenpflicht durch einen Dialer wie auch für die Kostenpflicht über eine Kreditkarte.

Für Wesentlich hält das Gericht ferner die Existenz einer sogenannten Portalseite, die es mit dem wahrnehmbaren Eingangsbereich einer Schaufenstergestalltung eines Sexshops vergleicht. Das Gericht sieht es hier eher als positiv an, dass auf das angebotene “Material” hingewiesen wird, das andernfalls der Jugendliche viel eher vermuten würde, dass es sich hier um ein besonderes und außergewöhnliches Angebot handeln würde.

Welches AVS ist nunmehr ausreichend?

Von der gesetzlichen Definition des JMStV ist ein AVS ausreichend, “wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass die Telemedien nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe)”. Ein Sicherstellen ist in den heutigen Zeiten des Internets sicherlich aus technischer wie auch aus tatsächlicher Hinsicht kaum möglich. Die Verantwortlichkeiten gehen jedoch weiter, die nach dem GjS lediglich vorgegebene Möglichkeit, dass das Angebot auf volljährige Nutzer beschränkt werden kann, somit überhaupt eine AVS-Routine vorliegt, dürfte somit nicht ausreichend sein.

Die Eingabe von Personalausweisdaten, die über das Internet wohl generiert werden können, könnte schützen, ist aber auf Grund der fehlenden Fälschungssicherheit zur Sicherstellung eines Jugendschutzes nicht geeignet.

Aus Sicht von jugendschutz.net, die durch die oberste Landesbehörde eingerichtete gemeinsame Stelle nach § 17 JMStV, dürfte ein AVS der sogenannten Sicherheitsstufe 3 ausreichend sein. (http://jugendschutz.net/AVS-andereAuffassung.html)

Eine Sicherheitsstufe 3 liegt nach einem Arbeitspapier zur Ausarbeitung gemeinsamer Empfehlungen zu den Anforderungen an AVS von jugendschutz.net vom 15.05.2003 vor, wenn eine Altersprüfung durch übereinstimmende Kopie von Ausweis- und Kredit/ EC-Karte mit Kontenbewegung gegeben ist. Es werden somit nicht nur Ausweispapiere vorgelegt, sondern deren Gültigkeit auch durch Kontenbelastung überprüft. Insofern folgt jugendschutz.net den Grundsätzen des Urteils des Landgerichtes Düsseldorf.

Angesichts des herrschenden Dialerproblematik gehen wir jedoch davon aus, dass das Wort Kontenbewegung nicht so zu verstehen ist, dass die Telefonrechnung belastet wird, da hier oftmals unabsichtlich Dialer installiert werden und ein echter Jugendschutz somit nicht gewährleistet ist. Eine Kontenbewegung ergibt sich vielmehr wohl nur aus einer echten Kontenbelastung über Nutzung von EC/ Kreditkarte.

Bei der Auswahl eines geeigneten Altersverifikationssystems unterstützen wir Sie gerne.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

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