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Neues Kaufrecht ab 01.01.2022: Garantieerklärung muss aktualisiert werden
Zum 01.01.2022 ändern sich viele Aspekte des Kaufrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Eine Übersicht haben wir hier zusammengestellt. Die Neuregelung des Kaufrechts ist eine Umsetzung der Warenkaufrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/771. Der deutsche Gesetzgeber muss diese Richtlinie in deutsches Recht umsetzen, somit in das BGB.
Neben vielen Aspekten des Kaufrechts ändern sich auch Regelungen zur Garantie.
Eine Garantie wird häufig vom Hersteller eingeräumt. Eine Garantie steht neben der gesetzlichen Gewährleistung (heutzutage Mängelhaftung genannt). In der Regel ist eine Garantie weitergehender als die gesetzliche Gewährleistung.
Grundsätzlich besteht bei Internetangeboten, bei denen mit einer Garantie geworben wird, die Verpflichtung, im Angebot selbst, z.B. durch eine Verlinkung, über die Garantiebestimmungen (sogenannte Garantieerklärung) zu informieren. Die Werbung mit einer Garantie ohne eine Information über die Garantiebestimmungen ist wettbewerbswidrig und wird häufig abgemahnt (siehe hier für eBay). Ob ein Verkäufer grundsätzlich über eine bestehende Herstellergarantie informieren muss, selbst wenn er diese in dem Angebot nicht erwähnt wird aktuell vor dem europäischen Gerichtshof geklärt.
Für Internethändler, die mit einer Garantie werben, sei es eine eigene Garantie oder eine Herstellergarantie ist es somit zur Vermeidung einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zwingend, dass es eine Garantieerklärung gibt, auf die z.B. verlinkt wird und die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Was in einer Garantieerklärung stehen muss, ist sowohl nach aktuellem Recht, wie aber auch dann ab dem 1.1.2022 in § 479 BGB geregelt.
Ab dem 1.1.2022 reichen bisherige Garantieerklärungen nicht mehr aus, dass in der Neuregelung des § 479 BGB Informationsverpflichtungen gibt, was eine Garantieerklärung enthalten muss, die es bisher nicht gab.
Die entsprechende Regelung in § 479 BGB in der Fassung, die bis Ende 2020 gilt lautet:
Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten:
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und
2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.
In der ab dem 1.1.2022 geltenden Fassung sind sehr viel mehr Informationen notwendig:
Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss Folgendes enthalten:
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
2.den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,
3.das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,
4. die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und
5. die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.
Was ist neu?
Die Neuregelung umfasst sehr viel mehr Informationspflichten, als bisher:
Neu ist gemäß Nr. 1 ein Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln und der Hinweis darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist. Bisher reichte ein Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers aus.
Neu ist auch die Informationspflicht, dass der Verbraucher über das einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie zu informieren ist. Die meisten Garantieerklärung, so unser Eindruck, enthalten entsprechende Hinweise.
Neu ist ebenfalls die Verpflichtung, die Ware zu benennen, auf die sich die Garantie bezieht. Wie genau die Ware benannt werden muss, ist nach unserer Auffassung unklar.
Auch neu: Garantieerklärung muss dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden
Bisher gab es keine ausdrückliche Verpflichtung, dass der Verbraucher die Garantieerklärung auch tatsächlich bekommt. Gemäß § 479 BGB Abs. 2 kann der Verbraucher verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform (z.B. E-Mail) mitgeteilt wird. Mehr nicht.
In § 479 Abs. 2 BGB neue Fassung ist die Regelung eine andere: Die Garantieerklärung muss der Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Dies bedeutet, dass der Verbraucher spätestens bis zur Lieferung der Ware die Garantieerklärung per E-Mail erhält oder die Garantieerklärung der Ware selbst beigefügt ist. Im stationären Handel läuft es darauf hinaus, dass die Garantieerklärung der Ware beigefügt sein muss. Anders ist eine Umsetzung dieser Informationsverpflichtung nicht möglich.
Garantieerklärung jetzt aktualisieren
Die Neuregelung gilt ab dem 1.1.2022. Für Kaufverträge ab diesem Zeitpunkt müssen die neuen Vorgaben daher eingehalten werden. Wenn die Garantieerklärung nicht angepasst wird, hat der Verbraucher dennoch eine entsprechende Garantie. Es kann jedoch wettbewerbsrechtliche Probleme geben.
Gerade Internethändler, die mit einer Garantie werben (sei es eine eigene Garantie oder die Garantie eines Lieferanten oder Herstellers) sollten sich daher frühzeitig um eine Aktualisierung der Garantiebedingungen kümmern. Wir gehen davon aus, dass es eher unwahrscheinlich ist, dass Hersteller ihre Garantien fristgerecht aktualisieren. Die Garantieerklärung unter dem Link, unter dem der Internethändler ab dem 1.1.2020 über die Garantie informiert sollte jedenfalls dem dann geltenden neuen Recht entsprechen. Andernfalls, falls dies nicht gewährleistet werden kann, kann es günstig sein, bis zur Klärung und Aktualisierung der Garantieerklärung nicht mit einer Garantie zu werben.
Wir beraten Sie bei der Erstellung und Aktualisierung Ihrer Garantieerklärung.
Stand: 24.09.2021
Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard