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Regelungen zum Wertersatz: 2011 gibt es eine erneute Änderung der Widerrufsbelehrung

Auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 03.09.2009, Az.: C 489/07, Messner, das sich mit den deutschen Regelungen zum Wertersatz im Falle des Widerrufes befasste, war der Gesetzgeber gefordert, die Regelungen zum Wertersatz im Widerrufsrecht zu ändern.

Unabhängig von der aktuellen Formulierung des Widerrufsrechtes findet das EuGH-Urteil nach unserer Einschätzung bereits jetzt eine direkte Anwendung mit der Folge, dass ein Wertersatz für ein “Ausprobieren” der Ware nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies hatte bereits der BGH hinsichtlich des Kaufs eines Wasserbettes vor Kurzem entschieden. Der “Cognac” Fall lässt ebenfalls für Internethändler nichts gutes erahnen.

Obwohl es möglich gewesen wäre, hätte der Gesetzgeber mit Einführung der neuen Muster-Widerrufsbelehrung zum 11.06.2010 diesen Punkt durchaus noch mit aufnehmen können.

Nachdem zuerst ein Referenten-Entwurf vorlag, hat das Bundesjustizministerium am 30.11.2010 mitgeteilt, dass die Bundesregierung nunmehr einen Gesetzentwurf beschlossen hat. Konkret geht es um das “Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge”.

In einer Mitteilung des Bundesjustizministeriums heißt es: “Der Verbraucherschutz beim Widerruf von Fernabsatzverträgen wird verbessert. Bestehende Widerrufsrechte sollen wirklich genutzt werden können: Verbraucherinnen und Verbraucher müssen künftig keinen Wertersatz mehr leisten, wenn Sie die Ware lediglich prüfen und den Vertrag dann widerrufen. In einem Geschäft kann sich der Kunde die Produkte in Ruhe ansehen, bevor er sich endgültig zum Kauf entscheidet. Beim Einkauf mit dem Telefon oder im Internet darf ich nichts anderes gelten. Daher ermöglicht das Widerrufsrecht dem Verbraucher nun auch bei Fernabsatzgeschäften, die Ware in Ruhe anzusehen und zu prüfen. Das Recht zum Widerruf darf nämlich dadurch entwertet werden, dass bereits für eine bloße Prüfung der Ware Wertersatz zu zahlen ist. Darauf weist auch der Europäische Gerichtshof hin.”

Rein formell gesehen manifestiert der Gesetzentwurf eigentlich nur eine Rechtslage, die ohnehin seit dem EuGH-Urteil seit 2009 besteht. Unabhängig davon war es natürlich dringend notwendig, gesetzgeberisch Klarheit zu schaffen.

Im Übrigen heißt es in der Mitteilung des Bundesjustizministeriums “Bei einer über die Prüfung hinausgehenden Nutzung, wie dem Tragen teurer Abendgarderobe zu einem besonderen Anlass kann der Unternehmer jedoch auch weiterhin einen Anspruch auf Wertersatz geltend machen. Hierdurch werden übermäßige Belastungen der Wirtschaft vermieden und der Fernabsatz insgesamt gestärkt.”

Wer so etwas annimmt, hat sich mit dem Internethandel nicht näher beschäftigt. Der Europäische Gerichtshof hatte zwar angenommen, dass ein Wertersatz bei einem Verstoß gegen Treu und Glauben oder Regelungen der ungerechtfertigten Bereicherung durchaus noch möglich ist. Wir fragen uns in der Praxis jedoch schon, wie ein Internethändler nachweisen soll, dass das Tragen einer teuren Abendgarderobe in Ersparung der Kosten geschah, sich endgültig entsprechende Kleidung zuzulegen. Ein entsprechender praktischer Nachweis wird in der Praxis kaum möglich sein.

Was sich ändert

Es wird u. a. ein neuer § 312 e BGB eingefügt, der wie folgt lauten soll:

§ 312e

Wertersatz bei Fernabsatzverträgen

(1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher

abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften

über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,

1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der

Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und

2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und entsprechend

§ 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt

worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.

§ 347 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

 (2) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend

von § 357 Absatz 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften

über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,

1. wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen

worden ist und

2. wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist

mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.

Geändert wird auch § 357 Abs. 3 BGB. Dieser lautet künftig wie folgt:

(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3

Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten

1. soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist,

der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und

2. wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen

worden ist.

Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform

mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer

den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer

dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht

unterrichtet hat. § 346 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden,

wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist

oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.

Auch die Widerrufsbelehrung ändert sich!

In den Widerrufsfolgen bei einer Widerrufsbelehrung für einen Warenverkauf über das Internet lautet die Formulierung zukünftig:

“Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter “Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise” versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft üblich ist.”

Diese Formulierung berücksichtigt bereits die Anmerkung 9 des Gesetzentwurfes für die Lieferung von Waren.

Auch wenn entsprechend des EuGH-Urteils in der aktuellen Widerrufsbelehrung ein Wertersatz nicht geltend gemacht wird, kommt es zu einer Änderung der Muster-Belehrung. Der Satz: “Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.” bleibt zwar. Es muss jedoch folgender Satz zusätzlich mit aufgenommen werden:

“Wertersatz für gezogene Nutzungen müssen Sie nur leisten, soweit Sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter “Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise” versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.”

Alle Widerrufsbelehrungen müssten geändert werden

Mit der aktuell geltenden Widerrufsbelehrung ist man somit nicht mehr auf der sicheren Seite, wenn dieses Gesetz durch den Bundestag beschlossen wird. Der Gesetzgeber hat jedoch, anders als bei der neuen Widerrufsbelehrung zum 11.06.2010, eine Übergangsvorschrift vorgesehen, derzufolge die aktuell gültigen Muster-Belehrungen noch drei Monate nach Inkrafttreten verwendet werden können. Ein panisches Abändern der Widerrufsbelehrung, wie damals zum 11.06.2010, wird somit nicht notwendig sein.

Wann das Gesetz in Kraft treten wird, können wir zurzeit noch nicht einschätzen. Wir gehen jedoch davon aus, dass dies auf jeden Fall im Jahr 2011 der Fall sein wird.

Mandanten, die unseren Update-Service beziehen, werden wir selbstverständlich frühzeitig informieren.

Stand: 13.12.2010

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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