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Vorsicht Falle: Neue Verpflichtungen bei der Grundpreisangabe ab dem 28.05.2022

Beim Angebot von Produkten, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, besteht nach Preisangabenverordnung die Verpflichtung, den Grundpreis anzugeben, z. B. den Preis pro Liter, pro Kilogramm oder pro Meter. Fehlende oder falsche Grundpreise waren und sind ein häufiges Abmahnthema. Die gesetzlichen Vorgaben auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung lassen sich zum Teil nur schwer umsetzen, insbesondere bei eBay.

Zum 28.05.2022 ändert sich die Preisangabenverordnung (eine Übersicht dazu hier), in der die Verpflichtung zur Grundpreisdarstellung geregelt ist.

Rechtslage bis zum 27.05.2022

Bis zum 27.05.2022 gilt die jetzt noch aktuelle Fassung gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 Preisangabenverordnung:

„Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 g oder ml nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden.“

Dies ist eine „Kann“-Regelung. Auch nach aktuellem Recht ist eine Grundpreisangabe unter Bezug auf die Mengeneinheit 1 Kilogramm oder 1 Liter zulässig.

Regelung ab dem 28.05.2022

Ab dem 28.05.2022 ändert sich die Mengeneinheit für den Grundpreis. In § 5 Abs. 1 PAngV in der neuen Fassung:

„Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware.“

Es entfällt somit die Möglichkeit, einen Grundpreis auch mit der Einheit 100 ml oder 100 g anzugeben. Diese Option gilt gem. § 5 Abs. 2 PAngV neuer Fassung nur noch bei nach Gewicht oder Volumen angebotener loser Ware, die z. B. auf einem Markt angeboten wird. Lose Ware wird jedoch nicht online angeboten.

Praktische Auswirkungen

Die praktischen Auswirkungen ab dem 28.05.2022 für Internetangebote von grundpreispflichtigen Produkten sind weitreichend:

Zum einen ist die Verwendung einer Grundpreiseinheit von 100 g oder 100 ml ab dem 28.05.2022 nicht mehr zulässig. Ein z. B. auf 100 g bezogener Grundpreis von der Zahl her um den Faktor 10 geringer als ein Grundpreis, der sich auf ein 1 kg bezieht. Viele Verkäufer nutzen daher diese Option, da der Grundpreis in diesem Fall niedriger erscheint.

Online-Angebote mit grundpreispflichtigen Artikeln sollten daher, wenn noch diese Grundpreiseinheit verwendet wird, spätestens bis zum Ende des 27.05.2022 geändert werden.

Ggf. plötzlich Verpflichtung, einen Grundpreis anzugeben.

Grundsätzlich gilt, dass ein Grundpreis nicht angegeben werden muss, wenn ein Produkt in einer Grundpreiseinheit angeboten wird. Wenn z. B. ein Liter eines Produktes angeboten wird, entspricht der Endpreis dem Grundpreis, der ja auch nur für einen Liter anzugeben ist.

Nach der bis zum 27.05.2022 geltenden Rechtslage ist somit bei einem Produkt, dass mit einer Menge von 100 g oder 100 ml angeboten wird, kein Grundpreis erforderlich, da der Endpreis ja dem Grundpreis auf 100 g oder 100 ml entspricht.

Dies ist dann ab dem 28.05.2022 nicht mehr der Fall. Bei diesen Produkten muss dann auch ein Grundpreis angegeben werden.

Es bietet sich an, bereits jetzt Angebote zu überprüfen und eine Grundpreisangabe zu ergänzen.

Ausnahmen bleiben

Auch ab dem 28.05.2022 gibt es unverändert Ausnahmen, bei denen eine Grundpreisangabe nicht notwendig ist. Dies ist der Fall u.a. bei

  • Waren, die über ein Nenngewicht oder ein Nennvolumen von weniger als 10 g oder 10 ml verfügen
  • Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind
  • Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 g
  • kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen
  • Parfums und parfümierte Duftwässer, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reines Ethylalkohol enthalten

Da es kaum etwas weitreichenderes gibt als eine Abmahnung wegen einem fehlerhaften Grundpreis empfehlen wir Internethändlern bereits jetzt auf die Änderung der Preisangabenverordnung zu reagieren und die Angebote zu überprüfen und zu überarbeiten.

Stand: 11.03.2022

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard