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Großes Problem ab 28.05.2022: Falsche Grundpreiseinheit ist wettbewerbswidrig (LG Essen)

Bei Produkten, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, muss ein Grundpreis mit angegeben werden.

Bis zum 27.05.2022 ist es zulässig, bei Produkten mit einem Nenngewicht von bis zu 250 ml bzw. 250 g einen Grundpreis bezogen auf 100 ml bzw. 100 g anzugeben. Die Angabe des Grundpreises, bezogen auf 1 l oder 1 kg ist bereits jetzt zulässig.

Zum 28.05.2022 ändert sich die Preisangabenverordnung: Ab dem 28.5.2022 ist es dann nur noch zulässig, den Grundpreis bezogen auf 1 l oder 1 kg zu berechnen. Eine Grundpreisangabe, die einen Grundpreis auf 100 ml bzw. 100 g berechnet, ist dann nicht mehr zulässig. Durch die Änderung der Preisangabenverordnung kann sich zudem plötzlich die Verpflichtung ergeben, bei Produkten einen Grundpreis anzugeben, bei denen dies bisher nicht notwendig war (mehr dazu siehe hier).

LG Essen: Falsche Grundpreiseinheit ist wettbewerbswidrig

Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Essen (LG Essen Urteil vom 02.12.2021 Az. 43 O 112/20) ist auch eine falsche Grundpreiseinheit wettbewerbswidrig.

Es ging um das Angebot von Kaffee in einer Verpackungsgröße von 500 g. Der Grundpreis wurde fälschlicherweise auf 100 g berechnet. Tatsächlich hätte der Grundpreis jedoch auf den Preis für 1 kg angegeben. Dies sah das LG Essen als wettbewerbswidrig an:

„Die hier in Rede stehende Werbung für den Kaffee entspricht nicht der unternehmerischen Sorgfalt und ist geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers zu beeinflussen. Gem. § 2 Abs. 1 PAngV hat derjenige, der Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren in Fertigpackungen anbietet, neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreis gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, § 2 S. 2 PAngV. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Waren, § 3 Abs. 1 S. 1 PAngV. Bei Waren, deren Nenngewicht üblicherweise 250 Gramm nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm verwendet werden, § 2 Abs. 3 S. 2 PAngV.

Vorliegend hat die Beklagte als Grundpreis die Mengeneinheit „100 Gramm“ für den von ihr verkauften K Kaffee angegeben. Da Kaffeepulver offenkundig am Markt zumeist in 500 g-Packungen verkauft wird, musste die Beklagte jedoch als Grundpreis „1 Kilogramm“ angeben. Dieser einheitliche Grundpreis ermöglicht es dem Endverbraucher, den Preis unterschiedlicher Kaffeepulver ohne weitere Berechnungen miteinander vergleichen zu können. Demgegenüber kann dahinstehen, in welchen Füllmengen Kaffeepads oder Kaffeekapseln veräußert werden, da diese für andere Kaffeemaschinen verwendet werden und deshalb ein anderes Marktsegment betreffen.“

Abmahngefahr steigt durch kommende Änderung der Preisangabenverordnung

Wenn ab dem 28.5.2022 die Berechnung des Grundpreises unter Bezugnahme auf 100 g oder 100 ml nicht mehr zulässig sein wird, besteht ab dann eine erhebliche Abmahngefahr. Viele Anbieter werden die Rechtsänderung übersehen. Hinzu kommt, dass ein Grundpreis, der sich auf 100 g oder 100 ml bezieht, sehr viel niedriger ist, als ein um den Faktor 10 höherer Grundpreis für 1 kg oder 1 l. Gerade bei Kosmetikprodukten z.B. können sich, für den Verbraucher ungewohnt, plötzlich sehr hohe Grundpreise ergeben, obwohl der Preis des Produktes selbst sich nicht geändert hat.

Eine Abmahnung wegen eines fehlenden oder falschen Grundpreises ist sehr weitreichend. Häufig ist nicht nur ein Produkt betroffen. In diesen Fällen sollte keinesfalls ohne vorherige anwaltliche Beratung eine Unterlassungserklärung abgegeben werden.

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Stand: 13.04.2022

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard