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Admin-C haftet für Wettbewerbsverstöße des Domaininhabers (AG Bonn vom 24.08.2004, Aktenzeichen 4 C 252/04)

Juristisches Neuland hat das Amtsgericht Bonn in seinem Urteil vom 28.08.2004, Aktenzeichen 4 C 252/04, beschritten. Es ging um die Frage, ob der Admin-C einer Domain für Wettbewerbsverstöße, insbesondere für Kosten einer Abmahnung haftet. Diese Frage ist bisher durch die Rechtsprechung noch nicht entschieden worden, so dass sich das Amtsgericht Bonn, dass eigentlich keine Zuständigkeit in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit hat, mit dieser Frage befassen musste. Das Amtsgericht hat eine Haftung des Admin-C bejaht. Wohl zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass der Admin-C Mitstörer und damit wettbewerbsrechtliche Unterlassungsschuldner sei. Mitstörer, so das Amtsgericht, ist, wer willentlich und adäquat kausal an der Störung mitwirkt und rechtlich in der Lage ist, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern. Zur Störung beigetragen hatte der Admin-C, in dem er sich als Admin-C eintragen ließ.  Dreh- und Angelpunkt sind die Registrierungsbedingungen der DENIC (www.denic.de/de/bedingungen.html). Gemäß § 3 Abs. 1 der DENIC-Bedingungen ist für den Fall, dass der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, ein administrativer Ansprechpartner, der sogenannte Admin-C zu benennen, der auch zugleich sein Zustellbevollmächtigter im Sinne der §§ 174 ff. ZPO ist. Nach Ansicht des Amtsgerichtes haftet der Admin-C für die Inhalte der Internetseite, da durch seine Registrierung als Admin-C der Auftritt erst möglich ist. Nach Ansicht des Amtsgerichtes ist der Admin-C zudem rechtlich auch dazu in der Lage, etwaige Wettbewerbsverstöße zu vermeiden, da er, so das Amtsgericht, in der Lage sei, die Publizierung von rechtswidrigen Inhalten zu beseitigen. Das Amtsgericht nimmt ferner eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Domaininhalte für den Admin-C an. Auch die Prüfungspflicht ergibt sich laut Amtsgericht daraus, dass der Admin-C in der Lage ist, Angelegenheit hinsichtlich der Domain verbindlich entscheiden zu können. Zu beachten ist, dass vorliegend die Besonderheit vorherrschte, dass der Domaininhaber selbst wohl im Ausland ansässig war. Gerade in diesem Fall ist es wohl nicht zumutbar, den Verletzten eines Wettbewerbsverstoßes auf die direkte Inanspruchnahme des ausländischen Domaininhabers zu verweisen. Letztlich ist die Ansicht des Amtsgerichtes, der Admin-C sei Mitstörer, somit nur konsequent.

Die Folgen sind jedoch weitreichender: Der Admin-C sollten sich vertraglich, gerade dann, wenn der Domaininhaber im Ausland sitzt oder aus sonstigen Gründen nicht sofort greifbar ist, im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Domaininhaber absichern, um eine Freistellung von etwaigen Ansprüchen im Innenverhältnis zu erreichen. Anzuraten ist daher, ausdrücklich vertraglich zu regeln, wie mit Schadensersatzansprüchen oder anders gelagerten Ansprüchen gegen den Admin-C zu verfahren ist, gerade wenn der Domaininhaber im Ausland sitzt.

Nachtrag: Das Landgericht Bonn hat das Urteil bestätigt  (Az. 5 S 197/04). Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

Siehe auch: OLG Stuttgart vom 01.09.2003: Admin-C haftet für Markenrechtsverletzungen

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