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OLG Stuttgart vom 01.09.2003: Admin-C haftet für Markenrechtsverletzungen

Mit Beschluss vom 01.09.2003 des OLG Stuttgart (Az. 2 W 27/03) (www.jurpc.de/rechtspr/20030277.htm) hat sich das OLG Stuttgart zur Haftung des Admin-C geäußert.

Zumindestens bei kennzeichnungsrechtlichen Ansprüchen haftet auch der Admin-C. Nach allgemeinen Grundsätzen haften bei kennzeichnungrechtlichen Ansprüchen diejenigen Personen als Störer, die in irgendeiner Weise, sei es auch ohne Verschulden, willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen beigetragen haben.

Vorliegend war eine Domain auf eine nicht existente GmbH angemeldet worden, einiger Ansprechpartner war der Admin-C.

Dem Admin-C wurde insbesondere angekreidet, dass es ihm möglich gewesen wäre, die Denic nicht zur korrekten Eintragung des Domaininhabers aufzufordern. Letztlich sei der Anspruch gegenüber dem Admin-C jedoch verschuldensunabhängig.

Wesentlich ist auch, dass nach den Registrierungsrichtlinien der Denic in administrativer Ansprechpartner als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden.

Zur Haftung des Admin-C kam es letztlich, da der Admin-C mit seinem Willen als Kontaktperson bei der Denic eingetragen wurde. Dies wurde als Tatbeitrag im Sinne der Haftung gewertet.

Eine andere Handhabung sieht das OLG allenfalls dann als gegeben an, wenn es sich bei dem Admin-C um eine abhängige Hilfsperson (Angestellten) handeln würde, der lediglich eine untergeordnete Stellung in einem fremden Unternehmen inne hat.

Interessant ist auch die Annahme des Oberlandesgerichtes, dass bei Löschung eines Domainnamens in der Regel von einem Gegenstandswert von 50.000,00 € auszugehen ist.

Fazit:

Die Stellung als Admin-C ist entsprechend der Registrierungsrichtlinie der Denic mit großer Verantwortung verbunden. Zumindestens im kennzeichnungsrechtlichen Bereich ist hier schnell auch eine persönliche Haftung des Admin-C gegeben. Dies kann insbesondere bei problematischen Domainnamen, die gegen Kennzeichenrechte verstoßen, schnell zur Haftungsfalle werden. Über die Verantwortung in der Stellung als Admin-C muss sich daher jeder besonders bewusst sein.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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