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Ungeklärt: Abweichung von der objektiven Anforderungen bei Gebrauchtware: Wann ist eine negative Beschaffenheitsvereinbarung notwendig?

Zum 01.01.2022 ändert sich das Kaufrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bei dem Angebot von Ware, die von den objektiven Anforderungen gemäß § 434 Abs. 3 BGB abweicht, gibt es weitreichende Verpflichtungen von gewerblichen Verkäufern gegenüber Verbrauchern:

Gemäß § 476 Abs. 1 BGB muss der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt werden, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht.

Des Weiteren muss die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart werden. Man spricht hier auch von einer sogenannten negativen Beschaffenheitsvereinbarung.

Bei dem Angebot von Gebrauchtware in einem Internetshop oder bei eBay ist die Anforderung an die konkrete Umsetzung hoch. Hier informieren wir darüber, welche Möglichkeiten eBay zur Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderung zur Verfügung stellt.

Rechtsfolgen, wenn die neuen gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten werden

Ein Hinweis auf Einschränkungen oder Mängel der Sache in der Artikelbeschreibung, wie bisher reicht dann nicht mehr aus. Die Rechtsfolgen sind weitreichend: Fehlt eine negative Beschaffenheitsvereinbarung und eine entsprechende gesonderte Information „vor Abgabe der Vertragserklärung“ kann der Verbraucher Mängelhaftungsansprüche geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn deutlich in der Artikelbeschreibung selbst auf die Mängel hingewiesen wurde, die Formalien jedoch nicht eingehalten wurden.

Denkbar sind unter anderem Nacherfüllungsansprüche (z. B. Ersatzlieferung oder Reparatur bzw. Mängelbeseitigung) aber auch Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung. Teuer kann es daher für gewerbliche Verkäufer dann werden, wenn ein gebrauchtes Produkt, das den objektiven Anforderungen entspricht, eigentlich sehr viel teurer wäre. In diesem Fall kann, wenn die Formalien nicht eingehalten wurden, Käufer Schadenersatz geltend machen. Der Schadenersatz kann in einer Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten Kaufpreis bestehen und dem Kaufpreis, den ein mangelfreies Gebrauchtprodukt kosten würde. Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung und den Verbraucherschutzaspekten des neuen BGB dürfte Rechtsmissbrauch kein Argument sein, mit dem sich ein Verkäufer gegen eine derartige Forderung wird, verteidigen können. Inwieweit ein Verstoß gegen die neuen gesetzlichen Vorgaben auch wettbewerbswidrig ist und eine Abmahnung zur Folge haben kann, ist ungeklärt.

Wann liegt bei Gebrauchtware eine Abweichung von den objektiven Anforderungen vor?

Eine, zurecht.  häufige Frage unserer Mandanten ist, wann bei Gebrauchtware überhaupt eine Abweichung von den objektiven Anforderungen vorliegt, mit der Folge, dass darüber Verbraucher eigens in Kenntnis gesetzt werden muss und Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbart werden muss.

Diese Frage ist schwer zu beantworten. Konkretes wird die Rechtsprechung zukünftig im Einzelfall klären.

Nachfolgend geben wir eine Einschätzung wann bei Gebrauchtware eine Abweichung von den objektiven Anforderungen vorliegt. Es ist nur eine Einschätzung, eine rechtsverbindliche Aussage ist zum jetzigen Zeitpunkt schlichtweg nicht möglich.

Zunächst: Die Tatsache an sich, dass eine Ware gebraucht ist, ist nach unserer Auffassung keine Abweichung von den objektiven Anforderungen. Voraussetzung ist nach unserer Auffassung, dass die Ware auch als „gebraucht“ angeboten wird. Es geht natürlich nicht, Neuware anzubieten und dann Gebrauchtware zu versenden.

Bei der Frage, wann eine gebrauchte Sache mangelhaft ist, kann mangels Rechtsprechung nur auf die Kommentierung und Rechtsprechung nach alten Recht zurückgegriffen werden.

In der Kommentarliterur zum BGB gilt: Bei der Annahme von Mängeln beim Verkauf gebrauchter Sachen ist Zurückhaltung geboten. Der gewöhnliche, altersbedingte Verschleiß stellt keinen Mangel dar. Welchen Zustand der Käufer erwarten kann, lässt sich auch mit Rücksicht auf den Preis bestimmen. Eine gebrauchte Sache ist erst dann mangelhaft, wenn atypisch viele der möglichen Mängel vorliegen.

Was bedeutet das in der Praxis?

Nach unserer Auffassung wird man sich immer ansehen müssen, welchen Zustand eine bestimmte Ware eines bestimmten Alters hat:

Ein Radio aus den 30-er Jahren muss nach unserer Auffassung nichts zwangsläufig funktionsfähig sein, ein Radio aus den 80-er Jahren jedoch durchaus.

Ist ein altes Buch vergilbt oder brüchig ist dies kein Mangel, fehlen Seiten, kann dies durchaus eine Abweichung von der objektiven Beschaffenheit sein.

Das bei einem 5-Jahre alten Smartphone oder Notebook der Akku nicht mehr funktioniert oder nicht mehr die volle Leistung bringt, dürfte ebenfalls alterstypisch sein. Ein Defekt in einer Tastatur oder eine Beschädigung des Displays ist jedoch nach unserer Auffassung durchaus ein Mangel.

Ohnehin: Wenn der Käufer eigentlich erwartet, dass das Gerät funktioniert, es ist jedoch defekt, normalerweise funktionieren Geräte dieser Art und dieses Alters auch, liegt eine Abweichung vor.

Es kann an dieser Stelle helfen, sich die gesetzliche Regelung des § 434 Abs. 3 BGB vor Augen zu führen:

Eine Sache entspricht den objektiven Anforderungen, wenn Sie

1. sich für die gewöhnliche Verwendung eignet

2. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich sind und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung

a) der Art der Sache und

b) den Äußerungen des Verkäufers…

Ein wichtiger Prüfungsmaßstab ist somit die Üblichkeit ähnlicher gebrauchter Waren. In diesem Zusammenhang verweisen wir wieder auf die Kommentierung: Alter und Preis der Ware können hier eine erhebliche Rolle spielen.

Aufgrund der tiefgreifenden Änderung des Kaufrechts im BGB und den Rechtsfolgen gehen wir davon aus, dass es kurzfristig Rechtsprechung im Einzelfall zu verschiedenen Warengruppen geben wird.

Wir werden Sie an dieser Stelle über die Entwicklung in der Rechtsprechung informieren.

Stand: 27.12.2021

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard