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Wie konkret bei eBay und im Shop umsetzen? Neue formelle Anforderungen beim Verkauf von B-Ware, Retourenrückläufern oder Gebrauchtware ab dem 01.01.2022

Für Kaufverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ab dem 01.01.2022 gilt das neue Kaufrecht, geregelt im „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und andere Aspekte des Kaufvertrags“. Das Gesetz ist in großen Teilen eine Umsetzung der Warenkaufrichtlinie der EU. Allgemeine Informationen haben wir hier zusammengestellt.

Neben neuen Anforderungen, die Verkäufer treffen, wenn der Kunde einen Sachmangel geltend macht, gibt es insbesondere weitreichende Neuregelungen beim Angebot von Gebrauchtware bzw. Neuware mit Mängeln oder Retourenrückläufern.

Zukünftig wichtig: Die objektiven Anforderungen

Gem. § 434 Abs. 3 BGB-neu spielen die sogenannten objektiven Anforderungen für eine Mangelfreiheit ab 2022 eine große Rolle.

Eine Sache entspricht den objektiven Anforderungen, wenn sie sich

  • für die gewöhnliche Verwendung eignet,
  • eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich sind und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
    – der Art der Sache
    – der öffentlichen Äußerung des Verkäufers, der Werbung oder dem Etikett
    – dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen, die übergeben werden, deren Erhalt der Käufer erwarten kann

Ausdrücklich gehören zu den objektiven Anforderungen gehört die Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit.

Wie man sieht, gibt es eine Menge Anforderungen, die die sogenannten objektiven Anforderungen an eine Sache auszeichnen.

Vereinfacht: Fehlt etwas an auch nur einem der der oben genannten Punkten, ist die Sache mangelhaft. Dies wiederrum hat weitreichende Rechte des Käufers zur Folge (Nacherfüllung, Nachlieferung, Schadenersatz wegen Nichterfüllung, etc.).

Neu: Formelle Anforderungen beim Verkauf von Ware, die in einem bestimmten Merkmal von den objektiven Anforderungen abweichen

Bisher war es so, dass es z. B. bei Internetangeboten ausreichend war, dass Mängel oder Einschränkungen der Ware in die Artikelbeschreibung mit aufgenommen wurden.

Dies wird ab dem 01.01.2022 anders sein:

Ab dem 01.01.2022 gilt § 476 BGB-neu. Die formellen Anforderungen, wie aber auch die Rechtsfolgen sind weitreichend:

Es kann natürlich auch ab 2022 Ware verkauft werden, die von den objektiven Anforderungen abweicht.

Wann liegt überhaupt eine Abweichung vor?

Die schwierige Frage ist zunächst, wann eine Ware überhaupt von den objektiven Anforderungen abweicht. Bei Neuware mit Mängeln, Neuware ohne Verpackung oder Handbuch, Retourenrückläufern oder B-Ware ist die Abweichung von der objektiven Anforderung, im Verhältnis zur unbenutzten Neuware, eindeutig.

Bei Gebrauchtware sieht die Sache schon schwieriger aus. Wann die Gebrauchtware den objektiven Anforderungen entspricht, lässt sich nicht abschließend beurteilen. Rechtsprechung gibt es zu dieser Thematik naturgemäß noch nicht. Es dürfte darauf ankommen, wie alt die Ware ist, welchen Zustand der Käufer einer derartigen Ware erwarten kann und wie der Preis der Ware ist. Man kann durchaus argumentieren, dass je preiswerter eine Ware ist, desto geringer die objektiven Anforderungen sind. Jedenfalls ist nach unserer Ansicht die Eigenschaft “gebraucht” für sich genommen noch keine negative Beschaffenheit bzw. eine Abweichung von den onbjektiven Anforderungen.

Was ab dem 01.01.2022 nicht mehr gehen wird, ist das Angebot von Gebrauchtware, deren Zustand z. B. in Schulnoten 1- 6 ausgedrückt wird, mit einer entsprechenden Erläuterung in der Artikelbeschreibung.

Wir haben uns hier einmal intensiver mit der Frage beschäftigt, wann bei Gebrauchtware eine Abweichung von den objektiven Anforderungen vorliegt:

Soweit jedenfalls Ware angeboten wird, die von den objektiven Anforderungen abweicht, muss der Verkäufer zwei Voraussetzungen erfüllen:

Konkrete formelle Anforderungen an eine wirksame Vereinbarung einer objektiven Beschaffenheit

Beim Angebot von Neuware mit Mängeln, B-Ware oder Gebrauchtware sind, damit diese Mängel quasi wirksam in den Vertrag mit einbezogen werden und nicht mehr durch den Käufer als Mängel geltend gemacht werden können, zwei Voraussetzungen notwendig:

1. In Kenntnis setzen

Zum einen muss der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt werden, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht.

Der Begriff „eigens“ im Gesetzt ist hier durchaus ernst zu nehmen: Ein Verstecken in der Artikelbeschreibung oder gar in den AGB ist nicht zulässig.

In der Gesetzesbegründung heißt es insofern

„Die Vertragsunterlagen müssen vielmehr so gestaltet sein, dass dem Verbraucher bei Abgabe seiner Vertragserklärung bewusst wird, dass er eine Kaufsache erwirbt, die von den objektiven Anforderungen an die Vertragsgemäßheit abweicht oder abweichen kann. Dazu reicht es im Onlinehandel auch nicht aus, ein schon vorangekreuztes Kästchen vorzusehen, das der Verbraucher deaktivieren kann.“.

Bei einem Internetangebot ist daher eine gesonderte Information notwendig, die transparent von den sonstigen Informationen in der Artikelbeschreibung hervorsticht. Wie eine praktische Umsetzung aussehen kann, besprechen wir weiter unten.

2. Ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung

Zusätzlich notwendig ist, dass die Abweichung über die eigens informiert werden muss, ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.

Die Gesetzesbegründung schlägt vor, dass der Unternehmer im Onlinehandel eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung des Verbrauchers dadurch herbeiführen kann, indem auf der Webseite ein Kästchen oder eine Schaltfläche vorgesehen wird, die der Verbraucher anklicken oder auf eine andere Weise bestätigen kann.

Die Vereinbarung muss ausdrücklich geschlossen werden. Es muss somit bei einem Internetangebot nach unserer Auffassung notwendigerweise eine Aktivität des Verbrauchers geben. Diese kann in einer Auswahl bestehen, die manuell vorgenommen werden muss oder im Anklicken eines Kästchens oder eines Buttons.

Genau das Gleiche bei Gewährleistungsverkürzung

§ 476 Abs. 2 BGB-neu sieht genau die gleichen Voraussetzungen vor, wenn eine Gewährleistungsverkürzung vereinbart werden soll. Bei Gebrauchtware kann, vereinfacht gesagt, zwischen Unternehmer und Verbraucher ein Gewährleistungsverkürzung von einem Jahr statt der üblichen zwei Jahre vereinbart werden. Auch hier gelten die beiden oben genannten Voraussetzungen.

Für ungeklärt halten wir die Frage in diesem Zusammenhang, ob eine allgemeine Information über die Verkürzung der Verjährungsfrist ausreichend ist oder ob es einen ausdrücklichen Hinweis auf die jeweilige Klausel in den AGB des Händlers geben muss. Die Zeiten, in denen in AGB eine Gewährleistungsverkürzung mit dem einfachen Hinweis vereinbart werden konnte, dass bei Gebrauchtware die Gewährleistungszeit nur ein Jahr beträgt, sind jedenfalls aufgrund der aktuellen Rechtsprechung lange vorbei.

Konkrete Umsetzung

Bei eBay

eBay wird die Information von der Abweichung von den objektiven Anforderungen sowie die Vereinbarung nach den uns vorliegenden Informationen von eBay wie folgt umsetzen:

Bei einer sogenannten negativen Beschaffenheitsvereinbarung (so nennt man die Abweichung von den objektiven Anforderungen) oder einer Gewährleistungsverkürzung soll das Produkt durch den Verkäufer  als Variantenangebot angeboten werden.

Ein Einlegen des Produktes in den Warenkorb ist nur nach aktiver Auswahl der nicht vorausgewählten Variante durch den Käufer möglich. In der vom Käufer aktiv auszuwählenden Variante wird dann über die negative Beschaffenheit oder die Gewährleistungsverkürzung informiert, die der Verkäufer dort zu hinterlegen hat. Ohne die aktive Auswahl der Variante ist eine Einleitung des Check-Outs nicht möglich. Die entsprechend ausgewählten Informationen werden dann auch noch einmal auf der finalen Bestellseite angezeigt.

Eine Variantenauswahl ist im Auktionsformat aktuell nicht möglich. Gebrauchtware, bei der eine negative Beschaffenheitsvereinbarung notwendig ist, kann daher ab 2022 nicht mehr als Auktion angeboten werden. Es gibt ferner Kategorien, bei denen eine Variantenauswahl ebenfalls nicht möglich ist. Auch Preisvorschläge haben keine Möglichkeit einer Variante.

eBay informiert hier im Rechtsportal und hier im Verkäuferportal über die konkrete Umsetzung.

Soweit deutlich wird, dass die Variantenauswahl tatsächliche eine Vereinbarung zur negativen Beschaffenheit ist, wäre diese Lösung nach unserer Ansicht rechtskonform.

Damit der Käufer überhaupt zwingend eine Variantenauswahl treffen muss, gibt eBay vor, dass zwingend eine 2. Variante auf der rechten Seite mit dem Platzhalter „Nicht auswählen, kein Angebot vorhanden” hinterlegt werden muss. Der Platzhalter ist dabei ein „echtes“ Angebot, für den eine Stückzahl und ein Preis anzugeben sind. Wenn aus Platzgründen über mehrere negative Beschaffenheiten bei einem Produkt informiert werden muss (wie z.B. im Rechtsportal dargestellt durch 1. negative Beschaffenheit und 2. negative Beschaffenheit) muss der Verkäufer somit 4 Angebote mit Stückzahl und Preis anlegen.

Einfach geht anders.

Bei der jetzt (Stand 14.12.2021) von eBay vorgestellten Gestaltung ist nach unserer Auffassung jedenfalls nicht klar, dass der Verbraucher mit Auswahl der Variante gleichzeitig auch eine Vereinbarung über die negative Beschaffenheit mit dem Verkäufer trifft. Immerhin muss die notwendige Vereinbarung gem. § 476 Ab. 1 Nr. 2 BGB neu “ausdrücklich” und “gesondert” erfolgen. Wir halten die von eBay vorgeschlagene Gestaltung daher nicht für rechtskonform.

Wir werden unseren Mandanten daher empfehlen, statt “Negative Beschaffenheit:” dort ein anderen Begriff einzutragen und die Rechtsfolgen der Variantenauswahl in der Artikelbeschreibung zu erläutern.

Wichtig ist auch, dass der Verkäufer den zutreffenden Artikelzustand auswählt.

Möchten auch Sie rechtssicher bei eBay verkaufen? Fordern Sie einfach ein unverbindliches Beratungsangebot an.

Praxistipp:

Die Anbieter von Neuware mit Mängeln, B-Ware oder Gebrauchtware sollten bereits jetzt anfangen, den Zustand ihrer Ware zu dokumentieren, um konkrete Informationen zur sogenannten negativen Beschaffenheit zur Hand zu haben, da  diese Informationen dann ab dem 01.01.2022 zwingend notwendig sind.

Internetshop

In einem Internetshop hat der Shopbetreiber sehr viel flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten. Auf der anderen Seite, es ist auf jeden Fall eine gesonderte Vereinbarung notwendig, kann es einen Programmieraufwand geben, da wir davon ausgehen, dass die Anbieter von Shopsoftware auf die Thematik nicht vorbereitet sind.

Auch in einem Internetshop halten wir es für möglich, den Hinweis auf die negative Beschaffenheit und die gesonderte Vereinbarung von den Abweichungen von den objektiven Anforderungen einem Schritt durchführen. Die Vereinbarung kann durch Anklicken eines Kästchens geschehen. Wird das Kästchen oder der Button nicht angeklickt, kann das Produkt nicht in den Warenkorb gelegt werden.

Auch hier gilt: Über die negative Beschaffenheit wie aber auch die Vereinbarung sollte sowohl im Check-Out wie aber auch in der Bestelleingangs-Bestätigungsmail informiert werden.

Unsere Mandanten haben für Internetshops von uns ganz konkrete Gestaltungsempfehlungen im Rahmen unseres Update-Services erhalten.

Amazon

Auch bei Amazon wird Gebrauchtware angeboten. Nach unserem Eindruck hat Amazon keine Änderungen vorgenommen:

Was passiert, wenn die Vorgaben nicht eingehalten werden?

Wenn es keine wirksame negative Beschaffenheitsvereinbarung gibt, kann der Verbraucher Mängelhaftungsansprüche geltend machen. Es kommt hier auf die Einhaltung der sehr strengen Formalien an. Wenn z. B. Mängel und Einschränkungen in der Artikelbeschreibung beschrieben werden, die formellen Voraussetzungen jedoch nicht gegeben sind, kann der Verbraucher, vereinfacht gesagt, ein mangelfreies Produkt verlangen.


Wir gehen davon aus, dass die neue Rechtslage sich schnell herumsprechen wird und einige Verbraucher sich darauf „spezialisieren“ werden, in derartigen Fällen Forderungen gegen gewerbliche Verkäufer geltend zu machen. Der Verbraucher kann Nachlieferungsansprüche geltend machen oder ggf. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. So kann es theoretisch z.B. sein, dass B-Ware angeboten wird und der Verbraucher wegen formeller Fehler im Angebot die Lieferung von Neuware verlangen kann.

Onlinehändler und Shopbetreiber, die Neuware mit Mängeln, B-Ware oder Retourenware anbieten oder Gebrauchtware, sollten sich daher frühzeitig darum kümmern, ihre Ware entsprechend zu dokumentieren um die neuen formellen Anforderungen dann zum 01.01.2022 einzuhalten.

Stand: 05.01.2022

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard