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Zubehör: Wenn Teile, die auf einem Produktbild abgebildet sind, nicht mit verkauft werden, muss darauf deutlich hingewiesen werden

Der alte Satz “Ein Bild sagt mehr als tausend Worte” gilt auch in der Rechtsprechung. So hat der BGH bereits im Jahr 2011 sich mit der Frage beschäftigt, dass die Eigenschaft einer Ware auch vom konkreten Produktfoto abhängt.

Oftmals ist auf Produktfotos noch Beiwerk mit dargestellt, sei es Dekorationsartikel oder Teile, die zwar auf dem ersten Blick zum Produkt gehören, auf dem zweiten Blick jedoch gar nicht mit verkauft werden.

OLG Hamm: Was ist blickfangmäßig abgebildet?

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 05.06.2014, Aktenzeichen 4 U 152/13) hatte sich mit der Internetwerbung eines Möbelhauses zu befassen. In einer Abbildung war ein Bett dargestellt mit Unterkonstruktion und Matratze. Für den angebotenen Preis wurde jedoch nur das leere Bettgestell ohne Unterkonstruktion und Matratze verkauft. Ein entsprechender Hinweis darauf fehlte jedoch.

In dem Prospekt befand sich lediglich ein Hinweis: “Ohne Rahmen, Auflagen und Dekoration” bzw. “Ohne Federholzrahmen, Auflagen und Deko/Dekoration”. Nach Ansicht des Möbelhauses fiel unter den Begriff “Rahmen” auch das Lattenrost.

Das OLG Hamm sah die Werbung als irreführend an, da ein deutlicher Hinweis fehlte, was der Kunde für den Preis eigentlich bekommt bzw. nicht bekommt.

Welcher Eindruck wird erweckt?

Es kommt immer auf den – abstrakt nur schwer zu definierenden Gesamteindruck – der Werbung an. Nach Ansicht des OLG Hamm erweckte die Werbung jedenfalls den Eindruck, Bestandteil des Angebotes sei die zum Bett gehörende Unterkonstruktion, z. B. ein Lattenrost und eine Matratze. Es wurde jedoch nicht der Eindruck erweckt, dass auch das Bettzeug zum Angebotsumfang gehört. Das Bettzeug gehörte schon deswegen nicht dazu, da Verbraucher nicht erwarten, zusammen mit dem Bett auch Bettzeug zu kaufen, das ganz unabhängig vom Bett einer großen Auswahlmöglichkeit unterliegt. Dies gilt letzten Endes auch für die Bilder an der Wand auf dem Dekorationsfoto.

Die Erwartung des Verbrauchers ist jedoch eine andere bei Unterkonstruktion und Matratze, da dies bei Betten zum Teil zusammengehört und angesichts des Preises auch nicht ganz abwegig war.

Es kommt somit immer ein Stück weit darauf an, was in derartigen Angeboten üblicherweise angeboten wird. So wird kaum ein Verbraucher davon ausgehen, dass bei einem Bild, das ein eingerichtetes Zimmer mit Möbeln zeigt, Teppich und Bilder an den Wänden mit dazugehören. Bei Produkten, die auch gern einmal im Set angeboten und gekauft werden, sieht dies jedoch anders aus.

Aufklärung tut Not

Es gibt in der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung Grundsätze zur sogenannten Blickfangwerbung. Wie der Name bereits sagt, sind dies die Elemente, durch die der Blick “gefangen” wird. Der Hinweis “ohne Rahmen, Auflagen und Dekoration” war nach Ansicht des OLG nicht ausreichend. Genau genommen war er nicht einmal so groß wie die Höhe und Größe der Preisangabe, die durch farbliche Gestaltung und ihre Größe besonders ins Auge fiel. Der entsprechende Hinweis, dass die Dekoration nicht dazugehört war kleingedruckt, vor weißem bzw. grauem oder dunklem Hintergrund und konnte kaum wahrgenommen werden.

Entsprechende Hinweise, welche auf dem Bild dargestellten Teile somit nicht dazugehören, müssen somit deutlich (!) angezeigt werden.

Klarheit tut Not

Nach Auffassung des Gerichtes ist der Hinweis, dass Rahmen bzw. Federholzrahmen und Auflage nicht dazugehören, nicht eindeutig. Es kommt hierbei nicht darauf an, wie eine bestimmte Branche bspw. den Begriff “Rahmen” sieht und dass bspw. der Begriff “Auflage” in der Möbelbranche für Matratzen verwendet wird. Es kommt vielmehr darauf an, dass der normale Verbraucher versteht, um was es eigentlich geht. Vielmehr kann der Hinweis, was nicht dazugehört sogar nach hinten losgehen. Die abschließende Aufzählung derjenigen Abbildungsgegenstände, die nicht dazugehören (und die der Verbraucher dann ggf. noch falsch versteht) kann dazu führen, dass der ganze Rest Bestandteil des Angebotes ist.

Fazit

Wieder einmal hat die Rechtsprechung bestätigt, dass der Verbraucher bei dem Umfang eines Produktes das erwarten kann, was bildlich dargestellt wird. Wenn der tatsächliche Lieferumfang abweicht, muss

deutlich

und in für den Verbraucher verständlichen Worten

darauf hingewiesen werden.

Dies gilt im Übrigen auch für Internetangebote, insbesondere solche, bei denen es eine Artikelkurzbeschreibung und ein Bild gibt, bei einer gleichzeitigen Bestellmöglichkeit. Hierzu gehört bspw. eine Artikelübersichtsseite in einem Internetshop, auf der es bereits möglich ist, dass das Produkt in den Warenkorb gelegt werden kann. Ein entsprechender Hinweis auf der Detailseite, die der Kunde in diesem Fall nicht mehr zwangsläufig passieren muss, wäre somit nicht ausreichend.

Es empfiehlt sich, gerade im Internet entsprechende Hinweise deutlich gestaltet und erkennbar in das Produktbild, das zu sehen ist, mit aufzunehmen.

Stand: 08.10.2014

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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