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Produktbilder: Muss bei einem Internetangebot das geliefert werden, was auf dem Foto zu sehen ist? (BGH)

Wysiwyg auch im Internet: Die Abkürzung Wysiwyg steht für “What you see is what you get” übersetzt mit “Was Du siehst, dies bekommst zu auch.”

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12.01.2011, Az.: VIII ZR 346/09) hat sich aktuell mit der Frage beschäftigt, welche Eigenschaft eigentlich eine Ware hat, die zum einen mit einer Beschreibung und zum anderen mit einem Foto im Internet beschrieben wird. Das Urteil liegt uns noch nicht im Volltext vor, es gibt zur Zeit nur eine Pressemitteilung des BGH.

Der Fall

Ein gewerblicher Verkäufer hatte in einer Internet-Restwertbörse ein Auto angeboten. Die Bilder des Fahrzeuges ließen eine Standheizung erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde und nach dem Willen des Verkäufers auch nicht verkauft werden sollte.

Die Klägerin hatte auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und Einbau einer gebrauchten Standheizung geklagt.

Die Pressemitteilung selbst ist nur wenig aussagekräftig. Der Pressesprecher des Bundesgerichtshofes wird jedoch mit den Worten zitiert, dass ein Kunde grundsätzlich einen Anspruch darauf habe, die Ware zu erhalten, die ihm verkauft wurde. Das Auto hätte nach Ansicht des Bundesgerichtshofes so verkauft werden müssen, wie es auf dem Bild gezeigt wurde. Mittlerweile liegt das Urteil vor. Zwei Sätze sind wichtig:

“Denn aufgrund der Abbildung des Fahrzeugs im Internet war das von der Verkäuferin angenommene Kaufangebot der Klägerin auf den Erwerb des Fahrzeugs mit der abgebildeten Standheizung gerichtet. Mit dieser Beschaffenheitsvereinbarung ist der Kaufvertrag zustande gekommen”

Die Eigenschaft einer Ware und die Gesamtheit der Artikelbeschreibung

Die Eigenschaft einer verkauften Ware ergibt sich aus mehreren Faktoren. Zum einen, bspw. bezogen auf eBay, ist dort die Artikelbeschreibung zu nennen. Das Motto “Ein Bild sagt mehr als 1000 Worte” gilt jedoch nach der Ansicht des BGH auch im Internet.

Wenn somit auf dem Bild etwas zu erkennen ist, das die Eigenschaft einer Ware ausmacht, wie in diesem Fall eine Standheizung, und in der Artikelbeschreibung hierzu gar nichts gesagt wird, muss der Käufer davon ausgehen, dass der das bekommt, was auf dem Bild zu sehen ist.

Hier wird man jedoch im Einzelnen differenzieren müssen: Wenn es in irgendeiner Form Hinweise gibt, in der Artikelbeschreibung oder im Bild selber, dass bestimmte Bestandteile nicht mit verkauft werden, sind diese auch nicht “Eigenschaft” der Ware und können durch den Käufer auch nicht verlangt werden.

Die einfachste Möglichkeit ist natürlich immer, in der Artikelbeschreibung auf etwaige Abweichungen von der bildlichen Darstellung hinzuweisen. Nicht unüblich sind bspw. Hinweise, wie “Dekorationsmaterial wird nicht mitverkauft”. Beliebt ist auch die Bezeichnung “Symbol-Foto”, wenn es bspw. darum gehen könnte, dass die Ware eine andere Farbe hat. Ein allgemeiner Hinweis, wie “Foto unverbindlich” dürfte nicht ausreichend sein, damit der Verkäufer sich ganz aus der Haftung ziehen kann.

Wer somit etwas anderes verkaufen will, als auf einem Foto zu sehen ist, sollte somit in der Artikelbeschreibung deutlich (!) darauf hinweisen. Dies kann bspw. der Umstand sein, dass auf dem Foto eine Neuware in makellosem Zustand zu erkennen ist (bspw. durch ein Herstellerfoto), tatsächlich jedoch eine relativ heruntergerittene Gebrauchtware verkauft wird. Abgesehen davon, dass die Verwendung eines Herstellerfotos mit einer Neuware wohl in der Regel eine Urheberrechtsverletzung darstellen dürfte, bietet sich ein derartiges Angebot sicherlich nicht an.

Sollten, was durchaus häufig vorkommt, bestimmte Bestandteile, die auf einem Bild zu sehen sind, nicht mitverkauft werden, so sollte ebenfalls in der Artikelbeschreibung deutlich (!) darauf hingewiesen werden.

Nicht nur Ärger mit dem Käufer möglich…..

Wie so oft bei gewerblichen Angeboten im Internet ist ein möglicher Ärger mit einem Käufer oftmals das geringere Problem. Falsche Artikelbilder können auch wettbewerbswidrig sein und abgemahnt werden. Denkbar ist hier bspw. der Tatbestand der Irreführung. Wer eine Mogelpackung bebildert kann durchaus abgemahnt werden.

Tipp: Das Beste ist, immer genau das Produkt bildlich abzubilden, welches auch verkauft wird. Sollten auf dem Bild noch andere Gegenstände zu sehen sein, sollten Sie deutlich in der Artikelbeschreibung darauf hinweisen, was Gegenstand eines Angebotes ist und was nicht.

Abweichungen zu dem gezeigten Produkt sollten deutlich gemacht werden.

Wenn wir an dieser Stelle mehrfach hervorgehoben darauf hinweisen, dass entsprechende Abweichungen deutlich dargestellt werden sollten, meinen wir dies durchaus ernst. Es macht wenig Sinn, wenn entsprechende Hinweise, bspw. in einer sehr umfangreichen Artikelbeschreibung eher versteckt dargestellt werden.

Stand: 04.02.2011

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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