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OLG Köln: Werbung mit UVP ist unzulässig, wenn seit über einem Jahr der Marktpreis weniger als 50 % des UVP´s beträgt

Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP) ist für den Handel ein sehr effektives Werbeinstrument. In den seltensten Fällen wird der UVP auch tatsächlich gefordert, häufig sind die tatsächlichen Marktpreise weit darunter. Durch die Bezugnahme auf den UVP (UVP und der eigene Preis) wird dem Käufer suggeriert, das Produkt würde besonders günstig sein.

Dagegen ist grundsätzlich erst einmal rechtlich nichts einzuwenden. Zum Problem wird die Werbung mit einem UVP jedoch dann, wenn der tatsächliche Marktpreis für einen längeren Zeitraum erheblich niedriger ist, als der in Bezug genommene UVP.

OLG Köln: Werbung mit dem UVP ist unzulässig, wenn seit einem Jahr der Marktpreis 50 % weniger beträgt.

Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil vom 09.09.2022, Az: 6 U 92/22) hatte über die Werbung von Matratzen zu entscheiden. Die Matratze war mit einem UVP von 249,00 Euro beworben worden. Der tatsächliche Preis lag fast durchgehend unter 120,00 Euro, somit weniger als 50 % des UVP.

Eine Abmahnung in diesem Bereich setzt eine entsprechende Dokumentation des Abmahners voraus. Dies erfolgte vorliegend u. a. anhand der Preisentwicklung laut der Preissuchmaschine idealo.

Wenn der UVP für einen längeren Zeitraum ganz erheblich oberhalb des tatsächlichen Marktpreises liegt, handelt es sich rechtlich gesprochen um einen sogenannten Mondpreis bzw. der UVP ist nicht ernst gemeint oder als nicht ernsthaft kalkulierter Verbraucherpreis berechnet worden.

„Wenn der Marktpreis von der UVP seit geraumer Zeit erheblich abweicht, entsteht bei der Werbung mit einem durchgestrichenen UVP der Eindruck, dass ein Preisvorteil zur UVP von um die 50 % ein besonderes Schnäppchen darstellt. Dieser Eindruck trügt jedoch, wenn im Markt seit ca. 1 Jahr nicht die UVP, sondern regelmäßig ein viel niedriger Preis als in Höhe des Marktpreises gefordert wird. Da Verbraucher die Matratze in diesem Fall bei anderen Händlern zu ähnlich niedrigen Preisen erhalten können, liegt objektiv betrachtet gerade kein Schnäppchen vor.“

so das OLG Köln.

Fazit

Die Werbung mit einem UVP ist ein sehr gutes Marketinginstrument. Der tatsächliche Marktpreis sollte jedoch nicht längere Zeit ganz erheblich unterhalb des UVP´s liegen. Das OLG Köln zugrunde gelegt wäre dies ein Jahr, in dem der Marktpreis nur 50 % des UVP´s beträgt. Zu berücksichtigen ist auch, wo die Produkte angeboten werden. Wenn über Preissuchmaschinen der Preisverlauf dokumentiert werden kann, steigert dies die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung erheblich.

Wir beraten Sie bei einer UVP-Werbung und bei einer Abmahnung wegen UVP.

Stand: 19.09.2022

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke