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Sehr ausführlich und sehr teuer: Abmahnung von Deutscher Konsumentenbund e.V.

Der Deutscher Konsumentenbund heißt jetzt EuroConsum e.V. Der Name ist anders, der Rest bleibt gleich. Aktuelle Informationen zu EuroConsum e.V. finden Sie hier.

Der Deutsche Konsumentenbund e.V. aus Kassel ist ein Verbraucherschutzverband, wie z.B. die Verbraucherzentrale. Der Deutsche Konsumentenbund darf somit so gut wie alles wettbewerbsrechtlich abmahnen, was Verbraucher betrifft.

Dies hat der Deutsche Konsumentenbund, wie wir aus unserer Beratungspraxis wissen, in der Vergangenheit auch umfangreich getan. Insbesondere ging es um fehlende oder falsche Grundreise, Fehler im Impressum, Fehler mit veralteten Testergebnissen, Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung oder die Bewerbung von Spirituosen oder Lebensmitteln mit „bekömmlich“ oder „wohltuend“. Ebenfalls beliebt ist eine Abmahnung wegen einem fehlenden Warnhinweis beim Angebot von Bioziden und ganz aktuell die Angabe, Psychotherapeut oder Psychotherapeutin zu sein, ohne dazu berechtigt zu sein.

Aus unserer Beratungspraxis heraus können wir nur empfehlen, eine Abmahnung von dem Deutschen Konsumentenbund e.V. ernst zu nehmen:

Wenn eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, können Sie davon ausgehen, dass der Deutsche Konsumentenbund diese auch überprüft und bei Fehlern erhebliche Vertragsstrafen geltend macht. Des Weiteren ist uns eigentlich kein Abmahner bekannt, der nach einer einstweiligen Verfügung bei einem Unterlassungsurteil so häufig Bestrafungsanträge stellt und das Gericht auffordert, aufgrund einer angeblichen oder tatsächlichen Verletzung gegen den Unterlassungsschuldner ein Ordnungsgeld festzusetzen.

Attraktiv aus Sicht von dem Deutschen Konsumentenbund ist es natürlich, wenn eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, da der Deutsche Konsumentenbund in diesem Fall von der vereinnahmten Vertragsstrafe finanziell profitiert.

Neu seit Januar 2023: Extrem ausführliche Abmahnung von dem Deutschen Konsumentenbund

Wie wir aus unserer Beratungspraxis festgestellt haben, hat der Deutsche Konsumentenbund die Form seiner Abmahnung im Januar 2023 erheblich überarbeitet. Allein die Abmahnung selbst und dazu gehört dann noch nicht einmal die beigefügte Unterlassungserklärung, eine Fotodokumentation, die Rechnung und Datenschutzhinweise ist neun Seiten lang, wobei der gerügte Verstoß dabei nur relativ kurz erläutert wird. Einzelne Informationen in der Abmahnung werden mit über 20 Fußnoten weiter erläutert.

Unterlassungsaufforderung und Konsultation zur Vermeidung eines Rechtsstreites

So lautet die Überschrift zu einer Abmahnung von dem Deutschen Konsumentenbund, die in der Regel auch per E-Mail an den Abgemahnten übersandt wird.

Unter der jeweiligen Überschrift bzw. in Fettschrift werden verschiedene Aspekte genau erläutert. Sämtliche Ausführungen sind zutreffend. Inwieweit diese Ausführungen für einen juristischen Laien verständlich sind, können wir, da wir „vom Fach sind“ nicht genau beurteilen.

Kostenberechnung bei der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen

Für den Fall, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, kann der Deutsche Konsumentenbund Unterlassungsansprüche gerichtlich durchsetzen. Dies kann entweder im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens durch eine einstweilige Verfügung geschehen. Hierbei handelt es sich dann um einen Beschluss eines Landgerichtes, der dem Abgemahnten aus formellen Gründen durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt wird. Eine andere Alternative ist die Durchsetzung der Unterlassungsansprüche im Wege einer normalen Klage.

Hierbei berechnet der Deutsche Konsumentenbund die Gesamtkosten eines Rechtsstreites unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 20.000,00 Euro bzw. 30.000,00 Euro. Einschließlich der Kostenpauschale betragen die Kosten, die der Abgemahnte zu tragen hat, wenn er rechtskräftig verurteilt wird, bei einem Streitwert von 20.000,00 Euro bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren zutreffend 5.795,29 Euro bzw. bei einem Hauptsacheverfahren 6.661,29 Euro. Die Tücke liegt hier jedoch im Detail. Die Berechnung ist zwar zutreffen, die Berechnung geht jedoch davon aus, dass

  • der Abgemahnte sich in dem gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten lässt

und

  • es zu einer mündlichen Verhandlung kommt.

Die Praxis kann jedoch anders aussehen:

Aus Gründen, die wir Ihnen im Rahmen einer Beratung gern erläutern, kann es sinnvoll sein, bei einer Abmahnung von dem Deutschen Konsumentenbund keine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Gefahr einer Vertragsstrafe ist außerordentlich hoch.

Bei einem gerichtliche Unterlassungstitel, sei es durch eine einstweilige Verfügung oder durch ein Urteil in einem Hauptsacheverfahren wird dem Abgemahnten statt einer Vertragsstrafe ein Ordnungsgeld angedroht von bis zu 250.000,00 Euro. Dies klingt gewaltig, in der Praxis sind Ordnungsgelder jedoch erheblich niedriger. Die im Titel genannten 250.000,00 Euro sind Maximalbeträge, die in der Rechtsgeschichte in den seltensten Fällen gegenüber Großunternehmen verhängt wurden.

Wenn der Deutsche Konsumentenbund eine einstweilige Verfügung beantragt und erhält, diese rechtlich nicht zu beanstanden ist, gibt es somit nach unserer Auffassung keinen Grund für eine anwaltliche Vertretung im gerichtlichen Verfahren, für einen Widerspruch und eine mündliche Verhandlung.

Gleiches gilt für eine Hauptsacheklage von dem Deutschen Konsumentenbund:

  • Wenn eine Rechtsverteidigung eine Aussicht auf Erfolg hat und es „nur“ darum geht, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung durch einen Unterlassungstitel zu ersetzen, fallen beim Abgemahnten auch keine Anwaltskosten für eine gerichtliche Vertretung an.

In diesem Fall sind die Gesamtkosten erheblich niedriger als von dem Deutschen Konsumentenbund vorgerechnet.

Wohl gemerkt: Die Berechnung der Kosten eines gerichtlichen Verfahrens in der Abmahnung von dem Deutschen Konsumentenbund ist zutreffend, geht jedoch davon aus, dass es zu einer mündlichen Verhandlung kommt und der Abgemahnte anwaltlich vertreten ist in diesem Gerichtsverfahren.

Abmahnkosten steigen von 374,80 Euro auf 499,29 Euro

Bis vor Kurzem betrugen die Abmahnkosten von dem Deutschen Konsumentenbund 374,80 Euro. Nunmehr sind es 499,29 Euro.

Grundsätzlich ist es so, dass ein Verband, wie der Deutsche Konsumentenbund nur die tatsächlich anfallenden Kosten für eine Abmahnung geltend machen kann. Bei einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt, ausgesprochen für einen Wettbewerber, errechnen sich die Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert. Diese Kosten können bei einer anwaltlichen Abmahnung sehr viel höher sein.

Inwieweit die Berechnung von dem Deutschen Konsumentenbund, die in der Rechnung erläutert wird, zutreffend ist, können wir nicht beurteilen. Nach unserer Kenntnis hat sich bisher nie ein Gericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die von dem Deutschen Konsumentenbund berechneten Abmahnkosten den rechtlichen Anforderungen genügen.

Nach unserer Auffassung würde sich eine gerichtliche Klärung durchaus anbieten, insbesondere, weil uns kein Verband bzw. Abmahnverein bekannt ist, der fast 500,00 Euro (!) für eine Abmahnung verlangt.

Haben Sie alles verstanden aus einer Abmahnung von dem Deutschen Konsumentenbund?

Wir gehen davon aus, dass die sehr ausführliche Abmahnung von dem Deutschen Konsumentenbund für einen juristischen Laien schwere Kost ist.

Wir empfehlen dringend nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung gegenüber dem Deutschen Konsumentenbund eine Unterlassungserklärung abzugeben, selbst wenn die Abmahnung, wie aktuell sehr überzeugend formuliert ist.

Die Rechtsfolgen einer einmal angegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung sind weitreichend und lassen sich dann nicht mehr aus der Welt schaffen.

Wenn Sie eine Abmahnung von dem Deutschen Konsumentenbund erhalten haben, rufen Sie uns an. Wir beraten Sie.

Stand: 08.02.2023

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke