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Gratisversand: Versandkosteninformation bei Google-Shopping muss zutreffend sein

Bei Angeboten im Google Service Google-Shopping wird neben dem Preis auch über die Versandkosten informiert. Die Versandkosteninformation muss nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Naumburg (OLG Naumburg, Urteil vom 16.06.2016, Az.: 9 U 98/15) zutreffend sein.

Hintergrund der Entscheidung war die Bewerbung eines Produktes bei Google-Shopping mit einem Gratisversand. Rein tatsächlich fielen jedoch Versandkosten an. Dies sah das OLG Naumburg als wettbewerbswidrig an.

Soweit so unproblematisch

Interessant an der Entscheidung ist jedoch die Frage, inwieweit ein Händler für die Versandkostenanzeige bei Google-Shopping haftet. Im entschiedenen Fall war es so, dass der Anbieter die Angabe “Versand gratis” ursprünglich selbst an die Plattform Google-Shopping gemeldet hatte. Später hatte der Anbieter dann seine Preispolitik geändert und für das Produkt Versandkosten erhoben. “Diese Änderung hat im Hinblick auf die nun erhobenen Versandkosten die Plattform Google-Shopping nicht erreicht.” so das Urteil.

Händler haftet ohne Wenn und Aber

Nach Ansicht des OLG haftet der Händler grundsätzlich für falsche Versandkostenangaben bei Google-Shopping. Die Rechtsprechung lässt sich auch auf Preissuchmaschinen übertragen. Die Frage, ob der Fehler bei dem Anbieter oder bei Google-Shopping geschehen ist, was beides theoretisch möglich sei, bleibt unaufgeklärt: “Diese Unaufklärbarkeit geht aber zu Lasten des Anbieters”.

Verkäufer haftet auch bei technischen Fehlern der Plattform

Hierzu führt das OLG aus:

“Aber selbst wenn man einen technischen Fehler bei der Plattform Google-Shopping oder sogar eine bewusste Manipulation dort annehmen wollte, würde dies die Haftung des Anbieters nicht ausschließen. Denn dann wäre die Zuwiderhandlung durch einen Beauftragten des Anbieters im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG begangen worden. Es geht hier nicht um eine Verantwortungsverteilung zwischen dem Anbieter und der Plattform Google-Shopping, sondern um den Schutz der Verbraucher und der Wettbewerber. Der Unternehmensinhaber, dem die Wettbewerbshandlung, hier die Werbemaßnahme, wirtschaftlich zugute kommt, kann sich nicht dadurch entlasten, dass nicht mehr aufklärbar ist, ob ein Fehler in seinem Unternehmen oder bei einem anderen Unternehmen, das er für seine Werbung eingeschaltet hat, geschehen ist.”

Erschwerend kam hinzu, dass die Plattform Google-Shopping aktiv genutzt wurde, d.h. der Anbieter entsprechende Daten dort hinterlegt hatte.

Tipp

Soweit Sie Preissuchmaschinen oder Google-Shopping nutzen und Ihre Versandkosten sich ändern, sollten Sie dafür Sorge tragen, dass die entsprechenden Informationen an die Plattform auch übermittelt werden. Nicht nur das: Überprüfen Sie auch, ob die geänderte Versandkosteninformation auf der Plattform auch korrekt dargestellt wird.

Stand: 04.10.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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