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Versandkosten, Bruttopreise, Grundpreise: Abmahnfallen bei der Nutzung von Google-Shopping

Bei der Suche nach Produkten über die Suchmaschine Google werden häufig auch Produktangebote bei Google-Shopping angezeigt. Internethändler können dort ihre Produkte im Kampagnen-Typ „Shopping“ darstellen.

Es gibt jedoch einige rechtliche Aspekte, die beachtet werden sollten, um rechtliche Probleme und eine Abmahnung zu vermeiden. Die nachfolgenden Informationen gelten in der Regel grundsätzlich bei einer Produktwerbung in Preissuchmaschinen.

Beworbene Produkte müssen verfügbar sein.

Wenn ein Produkt bei Google-Shopping beworben wird, wird gleichzeitig auch durch den Link „Zur Website“ auf das konkrete Shopangebot verwiesen.

Das Produkt muss dort dann auch tatsächlich verfügbar sein, anderenfalls würde eine irreführende Bewerbung vorliegen.

Der Preis muss stimmen.

Bei Google-Shopping wird unterschieden zwischen dem Artikelpreis und dem Endpreis. Nach der Rechtsprechung muss bei einem derartigen Format, wie Google-Shopping, mit dem Endpreis geworben werden. Der Endpreis setzt sich zusammen aus dem Artikelpreis und den Versandkosten.

Zu diesem Preis muss das Produkt auch tatsächlich bei Anklicken des Links „Zur Website“ erhältlich sein.

Sowohl der auf der Internetseite des Internetshops angebotene Preis wie auch die Versandkosten müssen stimmen: Wenn der Kunde das Produkt in den Warenkorb legt und kaufen will, muss er es zu dem Endpreis erhalten können, der bei Google-Shopping beworben wird (hier eine Entscheidung vom OLG Naumburg zu fehlerhaften Versandkosten bei Google-Shopping)

Problematisch wird es immer dann, wenn es bestimmte Bedingungen gibt, die zum einen nicht transparent erläutert werden und die zum anderen sich auch in der Preisdarstellung bei Google-Shopping nicht wiederfinden. Dies gilt bspw. dann, wenn eine bestimmte Anzahl von Produkten gekauft werden muss.

Bewerbung nur mit Bruttopreis inklusive Mehrwertsteuer zulässig

Google-Shopping ist nach unserem Eindruck nicht für die Bewerbung von B2B-Produkten geeignet. Zwingend muss bei Google-Shopping der Bruttopreis inklusive Mehrwertsteuer angegeben werden. Abgesehen davon, dass eine Preiswerbung mit Nettopreisen gegenüber Verbrauchern für sich genommen schon wettbewerbswidrig ist, kann es in der Praxis noch ein anderes Problem geben:

Uns ist aus unserer Beratungspraxis bekannt, dass es wohl einen Abgleich von Google-Shopping zwischen dem beworbenen Preis und dem Preis im Internetshop gibt. Es kann zu Einschränkungen der Kampagne kommen, wenn Google-Shopping dort Differenzen feststellen und zwar insbesondere dann, wenn der Preis auf der Internetseite, auf die verlinkt worden ist, höher ist, als der bei Google-Shopping beworbene Preis.

Es gibt zudem Konstellationen, bei denen es zusätzliche Preisbestandteile gibt, wie z.B. ein Altteilepfand. Unabhängig von der ungeklärten Frage, ob ein zurückzuerstattendes Pfand in den Endpreis mit aufzunehmen ist oder nicht, ist es in derartigen Fällen so, dass das Pfand zwingend zu zahlen ist. Dies hat zur Folge, dass der Endpreis einschließlich Pfand auf der Internetseite des Händlers unter Umständen höher ist als der bei Google-Shopping beworbene Preis.

Das Pfand sollte daher in den Artikelpreis mit eingerechnet werden.

Nicht vergessen: Grundpreise

Wenn Produkte nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden (wie dies z.B. häufig bei Lebensmitteln der Fall ist) muss ferner darauf geachtet werden, dass in räumlicher Nähe zum Preis ein Grundpreis angezeigt wird. Auch fehlende Grundpreise sind ein Abmahnthema bei google-Shopping.

Wir beraten Sie bei einer Abmahnung wegen der Nutzung von Google-Shopping.

Stand: 17.01.2022

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke