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Geklärt durch den EuGH: Verbraucherschutzverbände können wegen Datenschutzverstößen abmahnen und Verbandsklagen erheben
Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits war der Vorwurf, dass die Meta Platforms Ireland Limited ihren Nutzern kostenlose Spiele von Drittanbietern zugänglich macht und dabei gegen die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und zum Schutz der Verbraucher verstößt. Der Bundesgerichtshof hatte diesen Vorwurf für berechtigt gehalten, die Frage mit Beschluss vom 28.05.2020, Az. I ZR 186/17, aber dem EuGH vorgelegt. Nunmehr hat der EuGH mit Urteil vom 28.04.2022 zum Aktenzeichen C-319/20 festgestellt, dass Verbraucherschutzverbände unabhängig von der konkreten Verletzung des Rechts einer betroffenen Person und ohne entsprechenden Auftrag Klagen nach vorangegangener Abmahnung wegen Datenschutzverstößen erheben können.
Zum Hintergrund des Verfahrens:
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen die Meta Platforms Ireland Limited (vormals Facebook Ireland Limited). Spannend war der Rechtsstreit insbesondere wegen der grundsätzlichen Frage, ob Verbraucherschutzverbände überhaupt unabhängig von der konkreten Verletzung des Rechts einer betroffenen Person und ohne entsprechenden Auftrag Klagen wegen Datenschutzverstößen erheben können. Diese Frage hat der EuGH nunmehr zugunsten der Verbraucherschutzverbände geklärt.
Zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union:
Der EuGH hat zunächst entschieden, dass die DSGVO den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, ein Verfahren einer Verbandsklage gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten vorzusehen, wobei dies jedoch an eine Reihe von Anforderungen geknüpft ist. In diesem Zusammenhang hat er festgestellt, dass ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen wie der Bundesverband diese Anforderungen erfüllen kann.
Der EuGH hat auch unmissverständlich deutlich gemacht, dass ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen wie der Bundesverband unabhängig von einem erteilten Auftrag Klage erheben kann. Von einer solchen Einrichtung könne für die Zwecke der Erhebung einer Verbandsklage nicht verlangt werden kann, dass sie die Person, die von einer Verarbeitung von Daten, die mutmaßlich gegen die Bestimmungen der DSGVO verstößt, konkret betroffen ist, im Voraus individuell ermittelt. Die Benennung einer Kategorie oder Gruppe von Personen, die von einer solchen Verarbeitung betroffen sind, kann für die Erhebung einer solchen Verbandsklage ausreichen.
Die Erhebung einer Verbandsklage ist auch nicht daran geknüpft, dass eine konkrete Verletzung der Rechte einer Person aus den Datenschutzvorschriften vorliegt. Die Erhebung einer Verbandsklage setzt lediglich voraus, dass die betroffene Einrichtung „ihres Erachtens“ davon ausgeht, dass die Rechte einer betroffenen Person gemäß dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung personenbezogener Daten dieser Person verletzt worden seien.
Für die Anerkennung der Klagebefugnis einer solchen Einrichtung reicht aus, geltend zu machen, dass die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen könne, ohne dass ein der betroffenen Person in einer bestimmten Situation durch die Verletzung ihrer Rechte tatsächlich entstandener Schaden nachgewiesen werden müsste.
Zur Bedeutung der Entscheidung:
Durch die Entscheidung ist nunmehr geklärt, dass Verbraucherschutzverbände, z.B. eine Verbraucherzentrale oder Verbraucherzentrale Bundesverband, wegen Datenschutzverstößen abmahnen und Verbandsklagen erheben können, und zwar unabhängig von der konkreten Verletzung des Rechts einer betroffenen Person und ohne entsprechenden Auftrag. Damit wird es für Verbraucherschutzverbände nunmehr sehr viel einfacher, gegen Datenschutzverstöße von Unternehmen vorzugehen.
Ob ein Datenschutzverstoß vorliegt oder nicht, müssen die Gerichte zwar stets im jeweiligen Einzelfall prüfen. Die Verbraucherschutzverbände werden jedoch sehr viel eher dazu bereit sein, grundsätzliche Fragen gerichtlich klären zu lassen als betroffene Einzelpersonen. Nach unserer Einschätzung werden die Verbraucherschutzverbände zukünftig häufiger Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen aussprechen und gegebenenfalls auch gerichtliche Verfahren führen.
Sie wünschen eine Beratung?
Aufgrund der weiter zunehmenden Bedeutung des Datenschutzes werden die Verbraucherschutzverbände nach unserer Einschätzung zukünftig einen stärkeren Fokus auf das Vorgehen gegen Datenschutzverstöße legen. Für Onlinehändler sollte dies Grund genug sein, sowohl die technischen Entwicklungen als auch die hierbei zu beachtenden datenschutzrechtlichen Aspekte im Auge zu behalten.
Sofern Sie Fragen zu datenschutzrechtlichen Aspekten Ihrer Tätigkeit haben oder eine Beratung einer datenschutzrechtlichen Abmahnung wünschen, sprechen Sie uns an.
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke