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BGH lässt es vom EuGH klären: Dürfen Wettbewerber und Verbraucherschutzverbände Verstöße gegen die DSGVO abmahnen?

Seitdem die Datenschutzgrundverordnung in Kraft getreten ist, wird darüber diskutiert, ob Verstöße gegen die DSGVO wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden dürfen. Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich. Es gibt zudem auch durchaus mehrere Gerichte, die annehmen, dass DSGVO-Verstöße nicht wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden dürfen.

Ganz so abwegig sind die Argumente wohl nicht, die annehmen, dass DSGVO Verstöße nicht nach Wettbewerbsrecht verfolgt werden können. Der Bundesgerichtshof (BGH-Beschluss vom 28 Stent 5. 2020 Az. I ZR 186/17) lässt diese Frage jetzt durch den europäischen Gerichtshof (EuGH) klären.

In der Sache selbst ging es Datenschutzverstöße von Facebook, die durch den Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer abgemahnt wurde. Die Verbraucherzentrale hatte gerügt, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Einholung einer wirksamen datenschutzrechtlichen Einwilligung des Nutzers nicht gegeben waren. Die ersten beiden Instanzen hatten Facebook zur Unterlassung verurteilt.

Zur Begründung hinsichtlich der Vorlage an den EuGH heißt es in einer Mitteilung des BGH:

„Es wird die Auffassung vertreten, dass die Datenschutzgrundverordnung eine abschließende Regelung zur Durchsetzung der in dieser Verordnung getroffenen datenschutzrechtlichen Bestimmungen enthält und eine Klagebefugnis von Verbänden deshalb nur unter den – im Streitfall nicht erfüllten – Voraussetzungen des Art. 80 der Datenschutzgrundverordnung besteht. Andere halten die in der Datenschutzgrundverordnung zur Rechtsdurchsetzung getroffenen Regelungen nicht für abschließend und Verbände daher weiterhin für befugt, Unterlassungsansprüche wegen des Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person im Wege der Klage vor den Zivilgerichten durchzusetzen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zwar bereits entschieden, dass die Regelungen der – bis zum Inkarafttreten der Datenschutzgrundverordnung am 25. Mai 2018 geltenden – Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) einer Klagebefugnis von Verbänden nicht entgegenstehen (Urteil vom 29. Juli 2019 – C-40/17). Dieser Entscheidung ist aber nicht zu entnehmen, ob diese Klagebefugnis unter Geltung der an die Stelle der Datenschutzrichtlinie getretenen Datenschutzgrundverordnung fortbesteht.“

Bis zur Klärung durch den EuGH: Abmahnen Berechtigung von Verbraucherschutzverbänden bei DSGVO-Verstößen zweifelhaft

Der Bundesgerichtshof hätte die Sache nicht dem EuGH vorgelegt, wenn es nicht auch gute Argumente dafür gäbe, dass Verbraucherschutzverbände DSGVO-Verstöße nicht abmahnen können.

Solange der EuGH somit nicht abschließend entschieden hat, kann gegen eine datenschutzrechtliche Abmahnung wegen eines DSGVO-Verstoßes somit gut argumentiert werden, die Anspruchsberechtigung sei ungeklärt.

Stand: 29.05.2020

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Andreas Kempcke