abmahnung-ruegepflicht

Besteht die Verpflichtung, dass offensichtliche Mängel durch Verbraucher gerügt werden müssen?

 

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Internethändler haben es nicht leicht: Gegenüber Verbrauchern tragen sie immer das Versandrisiko. Die Gewährleistung beträgt bei Neuwaren 24 Monate und kann bei Gebrauchtware auf 12 Monate verkürzt werden. Zudem ist die Regelung von Gewährleistungsfragen in AGB sehr fehlerträchtig.

Für den Internethändler ist es somit günstig, wenn er relativ schnell weiß, ob er falsch geliefert hat oder ob eine Sache mangelhaft ist, bspw. durch einen Transportschaden. In diesem Zusammenhang gibt es immer wieder das Problem, dass es nach unserer Auffassung keine Verpflichtung des Verbrauchers gibt, offensichtliche Transportschäden gegenüber dem Logistik-Dienstleister zu protokollieren oder zu rügen. Unter dem Strich ist es der Internethändler, der bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber seinem Versender dann in die Röhre schaut.

Im kaufmännischen Verkehr sind entsprechende Rügepflichten bei offensichtlichen Mängeln durchaus üblich und auch im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.

Gegenüber Verbrauchern sieht die Rechtslage jedoch anders aus. Das OLG Koblenz (Beschluss vom 03.12.2008, Az.: 4 W 681/08) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Klausel “Fehllieferungen und offensichtliche Mängel sind durch den Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Anlieferung der Ware zu rügen” wettbewerbswidrig ist oder nicht. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Begründung des OLG, das OLG hatte unter dem Strich angenommen, dass diese Klausel wettbewerbswidrig ist, da Kunden gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt werden.

Zunächst einmal weist das OLG darauf hin, dass nicht abschließend geklärt ist, ob nach dem neuen BGB seit dem Jahr 2001 Verbraucher überhaupt noch sogenannte “Rügeobliegenheiten” haben. Insbesondere die Rechtsprechung, anders als die juristische Literatur sieht Rügepflichten gegenüber Verbrauchern als unzulässig an.

Das OLG selber beantwortete die Frage nicht, sondern wählt den eleganten Weg, die Klausel als wettbewerbswidrig anzusehen, da sie unklar formuliert ist. Es heißt unter Bezugnahme auf die Frage, ob eine Rügepflicht überhaupt vereinbart werden kann oder nicht:

“Im vorliegenden Fall kann die Frage allerdings dahinstehen. Denn auch nach der Auffassung, die die Möglichkeit der Vereinbarung einer Rügeobliegenheit des Verbrauchers bejaht, muss die Frist von zwei Wochen dem Kunden im vollem Umfang zur Prüfung der Ware zur Verfügung stehen (BGHZ 139, 190). Dies ist nicht der Fall. Der Klausel ist nicht zu entnehmen, ob die Absendung der Anzeige innerhalb der zweiwöchigen Prüfungspflicht genügt oder ob die Anzeige dem Verkäufer innerhalb dieser Frist zugegangen sein muss. Die Mehrdeutigkeit der Klausel geht zu Lasten des Antragsgegners als Verwender. Es ist daher davon auszugehen, dass die Anzeige dem Antragsgegner innerhalb von zwei Wochen zugegangen sein muss. Dann aber steht dem Kunden des Antragsgegners die mindestens erforderliche Prüfungsfrist von zwei Wochen nicht mehr im vollen Umfang zur Verfügung, sondern verkürzt sich um den Zeitraum, zu dem der Kunde die Mängelanzeige spätestens absenden muss, um sicher zu sein, dass der Antragsgegner unter gewöhnlichen Verhältnissen von ihr Kenntnis nehmen kann. Jedenfalls insoweit verstößt die Klausel daher gegen § 307 BGB”

Spitzfindig könnte man zu dem Schluss kommen, dass, wenn die Klausel besser formuliert worden wäre, dass zumindestens das OLG Koblenz eine Rügepflicht für zulässig ansieht, da anderenfalls die vorgenannten Ausführungen überflüssig gewesen wären, da man mit ein paar wenigen kurzen Begründungssätzen eine Rügepflicht grundsätzlich als unzulässig hätte betrachten können.

Internethändler sollten im Umkehrschluss nicht davon ausgehen, dass eine präziser formulierte Rügepflicht des Verbrauchers somit wirksam wäre. Wir gehen davon aus, dass die überwiegende Rechtsprechung Rügepflichten insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Regelungen im BGB als unzulässig ansieht.

Wir raten daher ganz konkret von Rügepflichten des Verbrauchers ab.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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