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AGB-Fallen Teil 1: Gewährleistungsregelungen

Vorab ein Hinweis: Post vom Rechtsanwalt bekommen und Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ein beliebter Quell von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Nach unserer Erfahrung gibt es mehrere Fehlerquellen, die Abmahnungen bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen provozieren:

Entweder, ein durchaus häufiger Fall, klaut sich der Internethändler einzelne AGB-Teile von unterschiedlichen anderen Anbietern aus dem Internet zusammen oder übernimmt gleich komplett die AGB von Dritte über copy and paste. Eine andere Fehlerquelle ist es, AGB, die vor Jahren einmal für den stationären Handel entwickelt wurden, für den Internethandel zu übernehmen. Auch Allgemeine Geschäftsbedingungen, die vor dem Jahr 2001, d.h. vor der BGB-Reform erstellt wurden, sind in vielen Punkten heute nicht mehr rechtskonform.

Die etwas ältere Diskussion, ob AGB, wettbewerbsrechtlich durch Mitwettbewerber überhaupt abgemahnt werden können, hat sich durch die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG) eigentlich erledigt. Obwohl die Richtlinie noch nicht in das aktuelle UWG umgesetzt wurde, mit einer Umsetzung wird nicht vor Mitte 2009 gerechnet, wird die Richtlinie zutreffender Weise schon jetzt durch Gerichte angewendet. Folge ist, dass Gerichte dazu übergehen, die kundenfeindlichste Auslegung von AGB für wettbewerbsrechtliche Ansprüche zu Grunde zu legen.

Die Gefahr, für AGB abgemahnt zu werden, ist somit gestiegen und wird noch weiter steigen. Spätestens dann, wenn die Lauterbarkeitsrichtlinie in das UWG endgültig übernommen wird.  Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass es immer wieder ähnliche Formulierungen in AGB gibt, die abgemahnt werden. Wir wollen daher in lockerer Folge verschiedene Problemkreise in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Einzelnen beleuchten:

SchwerpunktGewährleistungsregelungen:

Ein weites Feld und äußerst fehlerträchtig sind Regelungen zur Gewährleistung.

“Die Gewährleistung bei gebrauchten Waren wird ausgeschlossen”

Diese Regelung ist gegenüber Verbrauchern unwirksam, da bei gebrauchten Sachen gemäß § 475 Abs. 2 BGB mindestens eine einjährige Gewährleistung gegeben werden muss.

“Bei gebrauchten Waren beträgt die Gewährleistung 12 Monate”

Diese bis vor kurzem durchaus übliche Klausel ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.011.2006, Az.: IIX ZR 3/06 unwirksam, da nach Ansicht des BGH diese Klausel einen Haftungsausschluss bei der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei groben Verschulden gemäß § 309 Nr.7 BGB umfasst.

Die ordnungsgemäße Verkürzung der Gewährleistung, die selbstverständlich auch weiterhin möglich ist, wird hierdurch zu einer relativ komplexen Angelegenheit.

“Im Falle eines Mangels erfolgt nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache”

Im Falle eines Mangels hat der Käufer gemäß § 439 Abs. 1 BGB ein Wahlrecht, ob er die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache wünscht.

“Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen”

Rügepflichten des Verbrauchers sind außerordentlich problematisch. Der Verbraucher hat grundsätzlich bei Neuwaren einen Gewährleistungsanspruch von 24 Monaten ab Übergabe der Sache, bei Gebrauchtwaren bei entsprechender Regelung in den AGB von 12 Monaten. Nur im kaufmännischen Verkehr sind Rügepflichten, die dort im Übrigen nach § 377 HGB gesetzlich geregelt sind, möglich. Zu unterscheiden ist hier eine Rügepflicht zwischen offensichtlichen Mängeln und versteckten Mängeln. Bei offensichtlichen Mängeln wird zum Teil in der Kommentarliteratur vertreten, dass dem Verbraucher eine Rügepflicht von nicht unter 14 Tagen auferlegt werden kann. Wir halten derartige Klauseln jedoch für gefährlich. Hinsichtlich versteckter Mängel kann dem Verbraucher gar keine Rügepflicht auferlegt werden .

“Bei Mängeln ist der Käufer verpflichtet, das Produkt auf eigene Kosten an uns zurückzusenden. Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen.”

Diese Klausel ist unwirksam, da der Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen hat, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten.

Lassen Sie sich beraten!

Unwirksame AGB-Klauseln und daraus resultierende Abmahnungen sind kostenträchtig und ärgerlich. Selbst wenn keine Abmahnung erfolgt, kann es in den Fällen, in denen der Käufer seine Rechte gerichtlich geltend macht, zu unliebsamen Überraschungen kommen, wenn der Internethändler davon ausgeht, dass seine AGB-Klauseln wirksam sind.

Gerne beraten wir Sie bei der rechtlichen Gestaltung Ihres Internetauftrittes, insbesondere bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Fall Sie ein kostenloses Angebot wünschen, senden Sie uns einfach unseren Mandantenfragebogen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

Stand 09/2008

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/6e2affe9ee7c418ab06447fc2fbf2c21