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Produkte mit Akkus oder Batterien: Falsche Registrierung ist wettbewerbswidrig

Beim Vertrieb von Akkus oder Batterien oder Geräten, die Akkus oder Batterien enthalten, besteht gemäß § 4 Batteriegesetz (BattG) eine Anzeige- und Registrierungspflicht.

Ob ein Hersteller im Rechtssinne ordnungsgemäß registriert ist, kann im Batteriegesetz-Melderegister einfach online festgestellt werden.

Bei der Registrierung kommt es auch auf die richtige Batterieart an. Die nachfolgende Grafik stammt aus der öffentlichen Suche des BattG Melderegister des Umweltbundesamtes.

Die häufigsten Batteriearten sind

– Fahrzeugbatterien
– Industriebatterien
– Gerätebatterien
– Knopfzellen

OLG Frankfurt: Falsche Batterieart ist wettbewerbswidrig

Das OLG Frankfurt (Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 28.02.2019, Az.: 6 U 181/17) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine im Batterie-Melderegister registrierte falsche Batterieart wettbewerbswidrig ist. Eine komplett fehlende Registrierung nach Batteriegesetz ist es auf jeden Fall.

Es ging um ein batterie- bzw. akkubetriebenes Kinderelektroauto. Die Batterien waren beim Bundesumweltamt als “Gerätebatterien” im Sinne des § 2 Abs. 6 Batteriegesetzt registriert worden. Es handelte sich jedoch um Industriebatterien gemäß § 2 Abs. 5 Batteriegesetz.

Hintergrund für diese Unterscheidung ist, dass bei der Registrierung die Art der Batterie anzugeben ist. Die Einordnung der Art der Batterie hat Konsequenzen für die vom Batteriegesetz geregelte Rücknahme der Batterien. Für Gerätebatterien einerseits und Industrie- bzw. Fahrzeugbatterien andererseits sieht das BattG verschiedene Rücknahmesysteme vor.

Das OLG Frankfurt nimmt eine Unterscheidung dahingehend vor, dass Industriebatterien nicht gekapselt sind. Gerätebatterien sind gekapselte Batterien, die von Durchschnittspersonen problemlos in der Hand gehalten werden können.

Stellungnahme des Umweltbundesamtes war unerheblich

Im Rahmen des Verfahrens hatte sich das zuständige Umweltbundesamt geäußert und die Ansicht vertreten, dass Batterien in fahrbaren Spielzeugautos Gerätebatterien seien. Dieses Schreiben sah das OLG jedoch als unerheblich an, da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelte. Ein Verwaltungsakt wäre eine verbindliche Feststellung in genau diesem Fall. Da es sich lediglich um eine Antwort handelt, nicht jedoch um die Entscheidung im Rahmen eines beantragten Feststellungsbescheides, gab es keinen verbindlichen Regelungsgehalt. Das Schreiben des Umweltbundesamtes war somit, vereinfacht gesprochen, nichts wert.

Juristisch ist die Beurteilung des OLG möglich, jedoch doch eher ungewöhnlich, da das Umweltbundesamt als Fachbehörde in der Regel näher am Thema dran ist. Letztlich müsste der Hersteller, der in seinem Einzelfall Klarheit haben möchte, einen Feststellungsbescheid beim Umweltbundesamt beantragen. Dieser hätte dann auch eine Außenwirkung, an die sich ein Gericht halten müsste.

Die übersehene Registrierungspflicht

Die Registrierungspflicht nach § 4 BattG für Akkus oder Batterien wird häufig übersehen. So ähnlich wie die Registrierungspflicht nach ElektroG oder nach Verpackungsgesetz ist jedoch eine ordnungsgemäße Registrierung nach BattG Voraussetzung dafür, dass ein Produkt überhaupt in den Verkehr gebracht werden darf. Verstöße sind nicht nur wettbewerbswidrig, sondern können auch mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden.

Wir beraten Sie.

Stand: 02.04.2019

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard 

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