bgh-vertrieb-von-batterien-ohne-anzeige-bei-uba-wettbewerbswidrig

BGH: Vertrieb von Batterien ohne vorangegangene Anzeige beim Umweltbundesamt ist wettbewerbswidrig

Bei dem Vertrieb von Akkus oder Batterien gelten die gleichen Verpflichtungen, wie bei dem Vertrieb von Elektrogeräten:

Der Hersteller muss sich vor dem Vertrieb der zuständigen Stelle registrieren. Beim Elektrogesetz ist dies die Stiftung EAR, bei Batterien das Umweltbundesamt.

Ebenso wie beim Elektrogesetz gibt es auch im Batteriegesetz einen sehr weitreichenden Herstellerbegriff, der in § 2 Abs. 15 Batteriegesetz definiert ist:

Hersteller ist jeder, der unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmalig in den Verkehr bringt. Dies hat -ebenso wie beim Elektrogesetz- zur Folge, dass auch derjenige Hersteller ist, der Akkus oder Batterien oder Geräte, die Akkus oder Batterien enthalten importiert. Dies gilt nicht nur für Importe aus Asien, sondern auch für Importe aus der Europäischen Union. Der Europäische Binnenmarkt gilt in diesen Fällen nur eingeschränkt.

Das Batteriegesetz regelt ebenfalls eine weitreichende Haftung des Händlers bzw. Verkäufers:

Hersteller im Rechtssinne ist auch der Verkäufer (Vertreiber), der vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbietet, die nicht ordnungsgemäß registriert sind. Auch hier gilt sozusagen die Haftung in der Lieferkette. Der häufigste Fall ist nach unserer Praxiserfahrung jedoch derjenige, dass der Verkäufer selbst die Batterien aus dem Ausland importiert hat.

Anzeigepflicht

Gemäß § 4 Batteriegesetz ist jeder Hersteller verpflichtet, bevor er Batterien in Geltungsbereich dieses Gesetzes, d. h. in Deutschland, in den Verkehr bringt, dies gegenüber dem Umweltbundesamt anzuzeigen.

Mit anderen Worten, es muss zwingend zuerst eine Anzeige des Herstellers im Rechtssinne beim Umweltbundesamt erfolgen, bevor Akkus oder Batterien in Deutschland angeboten werden dürfen. Mit der Anzeigepflicht einher gilt die Rücknahmepflicht des Herstellers gemäß § 5 Batteriegesetz. Eine Erfüllung der Rücknahmeverpflichtungen kann dabei durch die am Markt aktiven herstellereigenen Rücknahmesysteme erfüllt werden. Diese Möglichkeit sieht § 7 Batteriegesetz (herstellereigene Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien) ausdrücklich vor.

Anzeige leicht recherchierbar

Das Umweltbundesamt stellt ein BattG-Melderegister zur Verfügung. Hintergrund ist, dass ein Teil der Registrierungsangaben der Hersteller zur Veröffentlichung vorgesehen ist. Über eine Einsicht in das Melderegister kann einfach recherchiert werden, ob eine bestimmte Marke oder Hersteller beim Umweltbundesamt registriert ist und welche Art von Batterien angezeigt wurden. Unterschieden wird zwischen Gerätebatterie, Fahrzeugbatterie oder Industriebatterie.

Fehlende Anzeige gem. § 4 Abs. 1 BattG im Umweltbundesamt ist wettbewerbswidrig

Der Bundesgerichtshof (BGH-Urteil vom 28.11.2019 Az.: I ZR 23/19 „Pflichten des Batterieherstellers“) hat klargestellt, dass der Vertrieb von Batterien ohne vorangegangene Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt wettbewerbswidrig ist.

„Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG geregelte Anmeldepflicht soll verhindern, dass sich einzelne Hersteller von Batterien, die Batterien in den Verkehr bringen und damit in den Markt für Batterien eintreten, die mit deren Rücknahme und Verwertung oder Beseitigung verbundenen Kosten zu Lasten der anderen Hersteller sparen.“

Insbesondere geht es darum, dass die Hersteller alle Netto-Kosten der Batterieentsorgung zu übernehmen haben, was eine behördliche Kenntnis der verantwortlichen Hersteller voraussetzt. Der BGH weist im Übrigen ausdrücklich darauf hin, dass die rechtliche Einordnung des Batteriegesetzes das Wettbewerbsrecht genauso ist, wie rechtliche Einordung des Elektrogesetzes: Beide Vorschriften sind Marktverhaltensregelungen, ein Verstoß ist wettbewerbswidrig. Auch eine Registrierung einer falschen Batterieart kann zur Abmahnung führen.

Genauso wie bei dem Import von Elektrogeräten (die zudem auch noch häufig Akkus enthalten) sollten Internet-Händler, die Akkus oder Batterien importieren somit ebenfalls auf eine vorherige korrekte Anzeige bzw. Meldung, in diesem Fall beim Umweltbundesamt achten.

Wir beraten Sie bei einer Abmahnung oder einer Anhörung wegen eines Bußgeldverfahrens durch das Umweltbundesamt.

Stand: 03.02.2020

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard