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Angabe “100 % Originalware” kann auch in einem Internetshop wettbewerbswidrig sein (LG Düsseldorf)

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Bereits für Angebote im Internetportal eBay gibt es Rechtsprechung, dass der Hinweis “garantiert echt” wettbewerbswidrig sein kann. Dies hatte das Landgericht Bochum mit Urteil vom 10.02.2009 entschieden. Ein eBay-Händler hatte mit dem Hinweis geworben: “Garantie – Echtheitsgarantie – Die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100 % Originalware.” 

Das Gericht hatte hier eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten angenommen und dabei auch berücksichtigt, dass gerade bei eBay häufig gefälschte Markenwaren angeboten werden. Hinzukommt, dass nach den eBay-Grundsätzen das Angebot von Repliken und Fälschungen selbstverständlich verboten ist. Mittlerweile gibt es Urteile, die dies anders sehen bspw. von OLG Hamm oder dem LG Köln.Durch Urteil des Landgerichtes Düsseldorf vom 23.07.2010, Az.: 38 O 19/10, ist diese Rechtsprechung jetzt auch auf Internetshops ausgeweitet worden. Ein Internethändler hatte mit “Wir verkaufen nur 100 % Originalware direkt vom  Hersteller.” geworben.

Das Gericht hatte dies, ebenso wie damals das Landgericht Bochum, als wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten und somit als Irreführung angesehen. Hierzu hatte das Gericht ausgeführt:

“Soweit der Beklagte mit dem Begriff “100 % Originalware” wirbt, handelt es sich um eine Irreführung durch Hervorheben einer Selbstverständlichkeit, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UWG. Es mag unterstellt werden, dass bspw. bei Sonnenbrillen im Internet auch Plagiate angeboten werden. Solche Fälle betreffen jedoch vornehmlich schwer identifizierbare Anbieter auf Plattformen. Im Bereich des als grundsätzlich seriös einzuschätzenden Internetversandhandels für Kontaktlinsen und Brillen, auf dem sich die Parteien dieses Rechtsstreites bewegen, bedeutet das Angebot von Markenware eines bestimmten Herstellers nach der Auffassung des Publikums selbstverständlich, dass es sich um Originalware handelt. Im Rahmen des Wettbewerbs zwischen Händlern, die erkennbar vollständige Sortimente von Brillen und Kontaktlinsen anzubieten in der Lage sind, wirkt das Herausstellen der Selbstverständlichkeit “100 % Originalware” zudem als Hinweis auf mögliche Zweifelhaftigkeit in dieser Hinsicht in Bezug auf vergleichbare Anbieter, die sich nicht mit dieser Angabe schmücken. Da der Kläger die Angabe nur unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung mit einer Selbstverständlichkeit rügt, bedarf es keiner Klärung, ob der Direktbezug von Kontaktlinsen beim Hersteller zutrifft.”

Dem Gericht ist insofern zuzustimmen, dass es sich eigentlich von selbst versteht, dass, wenn von einem deutschen Internetshop Markenware angeboten wird, es sich tatsächlich um Originalware handelt. Die gesamte Rechtsprechung zum Thema Originalware oder “garantiert echt” ist sehr zweischneidig. Auf der einen Seite bekommen sowohl eBay-Händler wie auch neuerdings Internethändler ein erhebliches Problem, wenn sie ihre Markenware derart bewerben. Auf der anderen Seite wissen wir aus der Beratungspraxis, dass der Verbraucher, der sich für diese Waren im Internet interessiert, die Aussage durchaus schätzt, wenn hervorgehoben darauf hingewiesen wird, dass es sich garantiert um echte und Originalware handelt. So haben uns Mandanten durchaus berichtet, dass es regelmäßig Nachfragen gibt, wenn auf diesen Umstand nicht gesondert hingewiesen wird.

Unabhängig davon müssen wir zurzeit empfehlen, entsprechende Aussagen, wie “100 % Originalware” oder “garantiert echt”, nicht zu verwenden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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