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eBay: Garantiert echt echt nicht mehr wettbewerbswidrig (OLG Hamm und LG Köln)?

oder doch (LG Düsseldorf und LG Frankfurt)?

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Es ist ein offenes Geheimnis, dass auf Plattformen, wie bspw. eBay im nicht geringem Umfang auch Markenfälschungen angeboten werden. Nach dem eBay-Grundsatz ist das Angebot von Repliken und Fälschungen selbstverständlich verboten. Es heißt insofern bei den eBay-Grundsätzen. Wenn ein Artikel  den Namen oder das Logo einer Firma trägt, aber von dieser Firma weder hergestellt noch zugelassen wurde, dürfen Sie ihn auf eBay nicht anbieten”. 

Viele unseriöse Anbieter halten sich nicht an diesen Grundsatz, so dass gerade gewerbliche Händler einen Vorteil darin sehen, dass sie die Tatsache, dass sie echte Waren anbieten, in der Angebotsbeschreibung selbst hervorheben.

Doch dieser Verbraucherservice ist Abmahnern ein Dorn im Auge gewesen. Das scharfe Schwert, das hier gezückt wurde, lautet:

Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Landgericht Frankfurt: “Ich garantiere für die Echtheit der Ware.” ist irreführend

 

Das Landgericht Frankfurt a. M. (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 08.11.2012, Az.: 2-03 O 205/12) sieht in der Bewerbung “Ich garantiere für die Echtheit der Ware.” beim Angebot von Münzen bei eBay eine Irreführung.

 

Der Hinweis auf die Echtheit der Ware verstößt nach Ansicht des Landgerichtes unter dem Gesichtspunkt der Werbung mit Selbstverständlichkeiten gegen § 5 UWG. Grundsätzlich sei jeder Verkäufer – wenn er nicht etwas anderes mitteilt – verpflichtet, Original-Ware zu liefern. Mit seiner auffällig herausgestellten Garantie-Zusage täuscht der Verkäufer vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten, nämlich ein “Mehr” an Leistung zu versprechen, als nicht ohnehin schon vertraglich oder gesetzlich geschuldet ist. Der Verkauf echter Ware sei eine Selbstverständlichkeit, die nicht beworben werden darf, so das LG Frankfurt. Selbst als Garantie taugt die Aussage rechtlich nicht, da in diesem Fall nicht über die konkreten Garantiebedingungen gemäß § 477 BGB informiert wird.

 

LG Bochum früher: Besser keine Echtheitsgarantie

In einer Entscheidung des Landgerichtes Bochum vom 10.20.2009, Az.: I – 12 O 12/09 hatte ein eBay-Händler mit dem Hinweis geworben “Garantie – Echtheitsgarantie: Die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100% Originalwaren.”

Zur Begründung hieß es in der Entscheidung: “Auch der Hinweis auf die Echtheit der Waren verstößt in der konkreten Verwendungsform gegen § 5 UWG unter dem Gesichtspunkte der Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Die Kammer verkennt nicht, dass es gerade bei Verkäufen über eBay häufig um gefälschte Markenware geht. Dies ändert aber nichts daran, dass grundsätzlich jeder Verkäufer – wenn er nicht etwas anderes mitteilt- verpflichtet ist, Originalware zu liefern. Mit seiner auffällig herausgestellten Garantiezusage täuscht der Verfügungsbeklagte vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten. Gerade aus Sicht der redlichen Mitbewerber verschafft der Verfügungsbeklagte sich damit einen ungerechtfertigten Vorteil.

Zu einem anderen Ergebnis kommt man auch nicht dann, wenn man die Echtheitsbestätigung als echte Garantie auffassen wolle. Denn dann lege ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 BGB vor, weil detaillierte Angaben zur Art und Umfang der Garantie fehlen.”

 

OLG Hamm aktuell: Echtheitsgarantie bei Textilien nicht wettbewerbswidrig

Für das Landgericht Bochum ist das Oberlandesgericht Hamm zuständig.

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 20.12.2010, Az.: I-4 W 121/10, eine Bewerbung mit einer Echtheitsgarantie als nicht wettbewerbswidrig angesehen. Wir wissen nicht genau, auf welcher Plattform mit welchen Worten eine Echtheitsgarantie ausgesprochen wurde. Die Argumentation des OLG Hamm besteht jedoch darin, dass eine Irreführung ausscheidet, wenn der Verkehr schon erkennt, dass es sich bei der betonten Eigenschaft (nämlich der garantierten Echtheit) um etwas selbstverständliches handelt. Nach Ansicht des OLG ist dem verständigen Verbraucher bekannt, dass der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet ist, seine Ware als Originalware zu verkaufen, es sei denn, dass er die Ware als Nachbildung kennzeichnet. Damit hätte der Verbraucher Kenntnis von dieser bestehenden Verpflichtung, mit der Folge, dass eine Irreführung nicht möglich sei. “Dementsprechend ist die Werbung der Antragstellerin, mit der sie sich von Anbietern von Imitaten und Fälschungen, wie es sie auf dem Markt des Textilhandels durchaus häufig gibt, abgrenzen will, als zulässig einzustufen.”

Wir gehen davon aus, dass sich somit die Entscheidung des Landgerichtes Bochum (es dürfte hier jedoch immer auf den Einzelfall ankommen) eigentlich überholt hat.

LG Köln: Kein Problem

Das Landgericht Köln (Urteil vom 15.09.2009, Az.: 33 O 126/09) hatte die Werbung mit Marken-Originalware für Parfum-, Kosmetik- und Körperpflegeprodukte bei eBay als nicht wettbewerbswidrig angesehen.

Der Abgemahnte hatte seine Waren mit dem Zusatz beworben:

“Originalprodukte mit Zufriedenheitsgarantie

Was bedeutet das für Sie?

Wir vertreiben absolute Marken-Originalware (…) Wir bestätigen, dass alle bei … angebotenen Parfumprodukte oder -artikel mit einem angegebenen Markennamen absolut echt, original, authentisch und von frischer Qualität sind. Dies garantieren wir ausdrücklich (…)”

Nachdem das Landgericht Köln ursprünglich auf Grund einer unlauteren Werbung mit Selbstverständlichkeiten eine einstweilige Verfügung erlassen hatte, wurde diese später durch das vorgenannte Urteil aufgehoben.

Das Gericht nahm aus eigener Sachkunde an, dass eBay-Käufer erwarten, dass es sich bei regulären Angeboten von Markenwaren um Originalware handelt. Es heißt insofern in der Entscheidung: “Der Verkehr erkennt, dass sich der Antragsgegner von unlauteren Anbietern von Fälschungen abgrenzen will, dass er jedoch nicht im Verhältnis zu anderen lauteren Anbietern seine Ware als etwas Besonderes darstellen will. Damit weiß der Verkehr, dass es sich bei der Bewerbung der Original-Qualität – in Bezug auf die Konkurrenz innerhalb derselben Produktgruppe – um eine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit handelt. Eine Irreführung scheidet aus, wenn der Verkehr erkennt, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um etwas Selbstverständliches handelt. Es liegt auch kein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 477 BGB vor, weil etwa detaillierte Angaben zu Art und Umfang der ausgesprochenen Garantie fehlen. Auch insoweit erkennt der Verkehr, dass es sich nicht um eine ernst gemeinte Garantiezusage (…) handelt. Eine hier nur in Frage kommende Beschaffenheitsgarantie liegt vor, wenn für den Fall, dass die Kaufsache eine bestimmte Beschaffenheit nicht aufweist, dem Käufer vertragliche Rechte eingeräumt werden, die er nach Gesetz nicht hat. Vorliegend wird zwar die Beschaffenheit “garantiert”, jedoch nicht derart, dass dem Käufer zusätzliche Rechte gewährt würden, so dass § 477 BGB nicht einschlägig ist.”

Diese Entscheidung hilft eBay-Händlern nicht wirklich weiter. Vor dem Hintergrund des sogenannten fliegenden Gerichtsstandes kann sich der Abmahner aussuchen, wo er klagt, wenn auf Grund einer Abmahnung keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Nach Köln werden die Abmahner nicht mehr gehen sondern eher nach Bochum oder Düsseldorf. Düsseldorf hatte mit Urteil vom 23.07.2010 angenommen, dass auch in einem Internetshop die Werbung mit “Wir verkaufen nur 100 % Originalware direkt vom Hersteller” eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten sein kann.  

Wie man es somit macht, als gewerblicher Händler kann man es nur falsch machen.

Ein anderes bekanntes Beispiel der Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist bspw. der hervorgehobene Hinweis, dass der eBay-Händler die eBay-Gebühren trägt.

Somit gilt ggf. der Grundsatz “Tue Gutes aber sprich nicht darüber”. eBay-Händler sollten somit selbstverständlich echte Ware liefern, erwähnen dürfen sie dies jedoch nicht.

Stand: 04.12.2012

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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